{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-02-26_3_StR_597_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-02-26","aktenzeichen":"3 StR 597/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR _ 597/96\n\nvom\n\n26. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarcel S HE zus CHE (vormals KUEE-GEBEN) , sort geboren am GE 1275:\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Chemnitz vom\n1. August 1996 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen\nII 2 und II 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das\nVerfahren eingestellt und werden die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse auferlegt;\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die (verbleibenden) Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n\\\n}\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit schwerem Raub, sowie wegen Diebstahls in\nzwei Fällen unter Einbeziehung von vier jugendgerichtlichen\nEntscheidungen (zuletzt durch Urteil vom 5. Dezember 1994:\nJugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung) zu einer Jugendstrafe von sieben Jah-\n\nren verurteilt.\n\nDer Angeklagte ist von der Tschechischen Republik an\ndie Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden zur Verfolgung der im Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom\n18. Januar 1995 dargelegten Straftaten. Die beiden Diebstähle (Fälle II 2 und II 4 der Urteilsgründe) waren nicht Gegenstand des Haftbefehls. Dem Haftbefehl war auch nicht zu\nentnehmen, daß eine Verurteilung des zur Tatzeit Heranwachsenden unter Einbeziehung von Vorverurteilungen nach § 31\nAbs. 2 Satz 1 JGG in Betracht kommen würde. Damit steht das\nauf die Sachrüge von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis der Spezialität nach Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) sowohl der Verurteilung wegen der beiden Diebstähle als auch der Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe und damit der Vollstreckung der Entscheidung vom 5. Dezember 1994 entgegen (zu letzterem vgl.\nBGH NStZ 1981, 483). Art. 14 EuAlübk verbietet unter den\ndort bezeichneten Voraussetzungen die Verfolgung und Aburteilung einer Tat sowie die Vollstreckung einer Strafe ohne\n\nBewilligung des ausliefernden Staates. Das Verfahren war\ndeshalb insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\n(vgl. BGHSt 41, 305, 308) einzustellen.\n\nSofern nicht die Bewilligung der Tschechischen Republik\nzu einer Strafverfolgung im Wege des Nachtragsersuchens noch\neingeholt wird (vgl. Nr. 100 RiVASt), wird der neue Tatrichter die Rechtsfolgen ohne Einbeziehung der früheren Urteile\nfestzusetzen und dabei auch die bislang unterlassene Bestimmung eines Maßstabes für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3\nSatz 2, Abs. 1 Satz 1 StGB) zu treffen haben (vgl. für\nKroatien zuletzt BGH, Beschluß vom 3. September 1996 - 1 StR\n446/96: Maßstab von eins zu eins). Einer Aufnahme der von\nder Revision vermißten Entscheidung über die Anrechnung der\nerlittenen Untersuchungshaft in die Urteilsformel bedarf es\nhingegen nicht, wenn - wie hier - von der Ausnahmevorschrift\ndes § 52 a Satz 2 JGG kein Gebrauch gemacht worden und deshalb die Freiheitsentziehung von Gesetzes wegen anzurechnen\nist (Eisenberg, JGG, 6. Aufl., $S 52 a Rdn. 9, § 54 Rdn. 22).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auch unter\nBerücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nKutzer Frau RiBGH Dr. Rissing-van Saan ist Blauth\nwegen Urlaubs verhindert zu unter-\n\nschreiben.\nKutzer\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-26/3-str-597-96","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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