{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-02-26_3_StR_569_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-02-26","aktenzeichen":"3 StR 569/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR_569/96\n\nvom\n\n26. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEberhard S ED zus AU geboren am\nGEHE >60 ir Pam\n\nGert L EEED aus POIEEED geboren am 1955\nin SER,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\n30\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nWinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte HN\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Zwickau\n\nvom 9. November 1995\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert,\ndaß die Angeklagten im Fall II 1 der\nUrteilsgründe nicht der gefährlichen\nKörperverletzung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Tötung, sondern der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig\n\nsind,\n\nb) in den - diesen Fall betreffenden -\nStrafaussprüchen und im Ausspruch über\ndie gegen den Angeklagten SGB verhängten Gesamtstrafe mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n30\n\n3p\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu\nFreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten,\nden Angeklagten SEE darüber hinaus wegen fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und\nbei diesem Angeklagten aus beiden Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. Die Vollstreckung der\nStrafen hat es bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer - auf den\nersten Fall beschränkten - Revision die Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Das auf die\nVerletzung sachlichen Rechts gestützte - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen folgten die beiden Angeklagten am 28. August 1991 nach einem Streit in einer Gaststätte\ndem 63-jährigen Geschädigten und holten ihn alsbald in einem\nPark ein. Dort hielt ihn einer der beiden Angeklagten mit\nder Hand am Hals fest, während der andere ihn mit den Fäusten schlug, bis er zu Boden ging. Nunmehr traten beide Angeklagte mit den Füßen nach dem Geschädigten. Sodann zogen\nsie ihn wieder hoch und schlugen erneut auf ihn ein. Als er\nwiederum zu Boden stürzte, ließen die Angeklagten von ihm ab\nund gingen zurück in die Gaststätte. Noch in derselben Nacht\nund einige Tage später suchte der Geschädigte das Bezirkskrankenhaus und eine Ärztin auf. An Verletzungen wurden bei\nihm unter anderem festgestellt: eine Nasenbeinfraktur, eine\n\nUnterblutung des Kehlkopfes, ein Trommelfelldefekt, ein Monokelhämatom am linken Auge, ein handtellergroßes Hämatom\nlinks am oberen Thorax, ausgeprägten Druckschmerz im Bereich\ndes Brustmuskels links und im Bereich des rechten Rippenbogens, multiple Hämatome am Rücken und am Bauch sowie handtellergroße Hämatome an der Innenseite des rechten Oberschenkels. Diese von den Angeklagten verursachte Gewalteinwirkung führte zu einer besonderen psychischen Belastung und\nzur Überängstlichkeit des Geschädigten, zu einer Beschleunigung des Pulses und Überbelastung des Herzens, welches bereits durch eine Lichtungseinengung der Herzkranzschlagader\ndurch Arteriosklerose und Muskelmassezunahme vorgeschädigt\nwar. Durch all dies bedingt erlitt der Geschädigte am\n\n5. September 1991 einen ersten Herzinfarkt, dem am 25. September 1991 ein zweiter folgte, an dem er verstarb. Aufgrund\nder Sachverständigengutachten hat die Kammer die Überzeugung\ngewonnen, daß auch dieser zweite Herzinfarkt und damit der\nTod des Geschädigten wesentlich durch die Gewalthandlungen\n\nder Angeklagten verursacht worden sind.\n\nDas Landgericht hat sich an einer Verurteilung der Angeklagten nach § 226 StGB gehindert gesehen. Es fehle an der\nUnmittelbarkeit zwischen der Körperverletzung und dem Todeseintritt. Die Todesfolge habe sich nicht aus der Schwere der\nVerletzungen ergeben, vielmehr sei sie als \"psychogener\" Tod\naufgrund der durch die Verletzungen verursachten Aufregungen\n\nund Angstzustände eingetreten.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt nach\nden getroffenen Feststellungen der für eine Verurteilung\nnach § 226 Abs. 1 StGB vorausgesetzte \"unmittelbare\" (Ge-\n\n30\n\nfahrverwirklichungs-)Zusammenhang zwischen den todesursächlichen Körperverletzungshandlungen und dem später eingetretenen Tod des Opfers vor. Die Anwendbarkeit des § 226 StGB\nist nicht, wie die Strafkammer ersichtlich meint, auf Körperverletzungshandlungen beschränkt, die nach Art, Ausmaß\nund Schwere den Eintritt des Todes besorgen lassen, sondern\nes genügt, daß der Körperverletzungshandlung das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet und daß sich dann dieses\ndem Handeln des Täters eigentümliche Risiko beim Eintritt\ndes Todes verwirklicht (BGHSt 31, 96, 99). Die Angeklagten\nhaben Gewalthandlungen begangen, die für das Opfer das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich bargen. Es steht außer\nFrage, daß solche Körperverletzungshandlungen, wie sie die\nAngeklagten vorgenommen haben, ohne weiteres zum Tod des Opfers führen konnten, und in zahlreichen Fällen auch schon\nzum Tode geführt haben. In dem Tod hat sich deshalb die dem\nGrundtatbestand des § 223 StGB anhaftende eigentümliche Gefahr dann auch niedergeschlagen (vgl. BGH NStZ 1992, 333,\n334; NStZ 1992, 335); er ist den Angeklagten auch zuzurechnen. Die Ursachen für den ersten und den zweiten - tödlichen - Herzinfarkt sind durch die Körperverletzungshandlungen gesetzt worden. Daß die Faustschläge und Fußtritte für\nsich allein genommen nicht todesursächlich waren, sondern\nnur zusammen mit der Vorschädigung des Opfers und den den\n\"psychogenen\" Tod auslösenden Aufregungen und Angstzuständen, steht der Zurechnung nicht entgegen. Der Tod des\n63-jährigen Verletzten, dessen ungefähres Alter den Angeklagten bekannt war, war für diese - wie die Strafkammer\nrechtsfehlerfrei annimmt - auch vorhersehbar. Er ist aufgrund eines Geschehensablaufs eingetreten, der nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag (vgl. BGHSt 31, 96,\n\n100). Seine Vorhersehbarkeit braucht sich nicht auf alle\nEinzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken, insbesondere nicht auf die durch die Gewalthandlungen ausgelösten im einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren\nsomatischen und psychischen Vorgänge, die den Tod schließlich herbeigeführt haben (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 9\n- \"medizinische Rarität\"). Darauf, ob die Angeklagten sich\nbei der Tat einer Todesgefahr für das Opfer aktuell bewußt\nwaren, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ 1997, 82, 83).\n\n3. Der Senat kann auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei und vollständig getroffenen Feststellungen die Schuldsprüche von sich aus ändern: § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Anklage hatte den Angeklagten bezüglich dieses\nGeschehens Körperverletzung mit Todesfolge zur Last gelegt.\nIn dem Eröffnungsbeschluß wurde diese Tat als Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewürdigt. In der\nHauptverhandlung erfolgten dann rechtliche Hinweise, nach\ndenen die Tat auch so wie in der Anklage oder als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung\n\n.gewertet werden könne.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der\nfür die Tat verhängten Strafaussprüche und bei dem Angeklagten EEE auch die Aufhebung des Ausspruches über die Ge-\n\nsamtstrafe zur Folge.\n\nKutzer Zzschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-26/3-str-569-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-26/3-str-569-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.420795+00:00"}}