{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-02-26_3_StR_525_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-02-26","aktenzeichen":"3 StR 525/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der Verjährung einer jahrzehntelang ausgeübten\n\ngeheimdienstlichen Agententätigkeit.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB SS 99, 78 a\n\nZur Frage der Verjährung einer jahrzehntelang ausgeübten\n\ngeheimdienstlichen Agententätigkeit.\n\nBGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96 - OLG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 _ StR 525/96\n\nvom\n\n26. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKonrad Werner CD zus 1CHN - Mu.\ngeboren om EEE 1915 in vu.\n\nwegen geheimdienstlicher Agententätigkeit\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Blauth,\nWinkler,\n\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB pei\n\nder Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAnt\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juli\n\n1996 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie auf den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts\nfür die Dauer von drei Jahren erkannt. Mit seiner Revision\nmacht der Angeklagte Strafverfolgungsverjährung geltend, erhebt Verfahrensrügen und die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nDas Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte 1974 als Student der Elektrotechnik, zunächst ohne es\nzu erkennen, mit dem Ministerium für Staatssicherheit der\nehemaligen DDR (MfS) in Kontakt kam. Nach anfänglichem 2ögern verpflichtete er sich im Frühjahr 1975 etwa zur Zeit\ndes Abschlusses seines Studiums ohne besondere finanzielle\nInteressen schriftlich zur Zusammenarbeit mit dem MfS, nämlich zum \"Gedankenaustausch und (der) Tätigkeit zur Friedenssicherung\" (UA S. 8). Die vom Angeklagten dem MfS in den\n\nAnfangsjahren mitgeteilten Tatsachen werden nur allgemein\n\n-4 -\n\nmit Berichten \"aus seinem persönlichen und beruflichen Umfeld\" (UA S. 12 bis 14) umschrieben. Im Vordergrund der Beziehung stand die Kontaktpflege (UA S. 12 f.).\n\nDer Angeklagte trat am 1. Januar 1976 eine Arbeitsstelle bei der Firma DD ir TEE an, wurde am\n27. März 1979 durch das Bundesministerium für Wirtschaft zum\nUmgang mit Verschlußsachen ermächtigt und in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zur Geheimhaltung verpflichtet. 1976 bis 1979 fanden mit seinem Instrukteur jährlich\nzwei, 1980 und 1981 je vier Treffs statt. 1981 wechselte der\nAngeklagte als Programmingenieur in die Abteilung, die mit\nder Weiterentwicklung von Kampf- und Trainingsflugzeugen,\nalso im militärischen Bereich tätig war. Dort war er vom\n1. Mai 1981 bis 31. Januar 1986 vor allem mit dem Projekt\n\"Kampfwertsteigerung Alpha-Jet\" beschäftigt. Über dieses\nProjekt. leitete der Angeklagte dem MfS zunächst bis Frühjahr\n1982 (UA S. 23 bis 31) und dann ab Herbst 1983 bis Juli 1985\n(UA S. 32 bis 44) eine Reihe im einzelnen festgestellter Informationen und Dokumente zu. 1982 war zwischen dem Angeklagten und seinem Instrukteur wegen der Krebserkrankung der\nEhefrau des Angeklagten und dessen daraus resultierender\nhäuslicher Belastung eine Pause von sechs Monaten vereinbart\nworden (UA S. 10). In diesem Jahr kam es nur zu zwei, danach\n\nwieder zu vier Treffs jährlich.\n\nNach Abwicklung des Projekts Alpha-Jet war der Angeklagte vom 1. Februar 1986 bis August 1989 (UA S. 5) bei der\nFirma DW mit der Entwicklung eines Systems zur Überwachung des Luftraums in Europa befaßt (UA S. 44). Auch von\n\ndiesem Wissen der Hochtechnologie, das keine militärischen\nGeheimnisse betraf (UA S. 47), gab der Angeklagte Informationen und schriftliche Unterlagen an das MfS.\n\nZwischenzeitlich hatte sich der Angeklagte beim sm\nTOD CEEEEEB (STC) in Den Haag beworben, das für die\nNato Waffensysteme plant und entwickelt. Anfang März 1989\nwurde ihm mitgeteilt, daß er für eine kurzfristig freigewordene Stelle ausgewählt werde. Weil mit weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu rechnen war und um jeglicher Gefahr einer\nAufdeckung aus dem Wege zu gehen, wurde der Instrukteur des\nAngeklagten von seinen Vorgesetzten \"angewiesen, die nachrichtendienstliche Verbindung für etwa ein halbes bis ein\ndreiviertel Jahr ruhen zu lassen\". Das teilte der Instrukteur dem Angeklagten bei dem letzten Treff Ende März/Anfang\nApril 1989 mit, bei dem bereits kein Material mehr übergeben\nwurde. Ein neuer Trefftermin wurde nicht festgesetzt (UA\nS. 49). Der Angeklagte war aber zu weiterem Verrat bereit.\nHierzu kam es wegen der politischen Entwicklung in der ehemaligen DDR im Herbst 1989 nicht mehr. Das MfS hatte vorgesehen, daß zu ihm auch im Kriegs- oder Spannungsfall die\nVerbindung aufrechterhalten würde (UA S. 50).\n\nNach der Wertung des Oberlandesgerichts hat sich der\nAngeklagte der geheimdienstlichen Agententätigkeit von Frühjahr 1975 bis November 1989 schuldig gemacht. Zwar habe der\nletzte Treff Ende März/Anfang April 1989 stattgefunden. Aber\ndie geheimdienstliche Agententätigkeit habe aus Gründen der\nKonspiration geruht, um weitere nachrichtendienstliche Aktivitäten zu sichern. Eine Beendigung der Tat mit dem Beginn\n\nder Strafverfolgungsverjährung gemäß § 78 a StGB könne \"un-\n\nter diesen Umständen erst dann eintreten, wenn die geheimdienstliche Agententätigkeit endgültig eingestellt, die Verbindung also abgebrochen\" werde (UA S. 66). Dies sei erst im\nNovember 1989 der Fall gewesen, so daß die Strafverfolgungsverjährung nach § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB rechtzeitig\ndurch die erste Vernehmung des Angeklagten am 12. April 1994\nunterbrochen worden sei. Die Tat sei auch nicht teilweise\ndurch die etwa sechsmonatige Unterbrechung im Jahr 1982 verjährt, weil die geheimdienstliche Agententätigkeit nicht\nendgültig eingestellt gewesen und fortgesetzt worden sei.\n\nDie Wertung des Oberlandesgerichts zur Beendigung der\nTat ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung besteht nicht.\n\nDie fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3\nNr. 4 i.V.m. S 99 Abs. 1 StGB) beginnt nach S$S 78 a StGB, sobald die Tat beendet ist. Beendet im Sinne dieser Vorschrift\nwar die Tat erst mit dem endgültigen Abbruch der geheimdienstlichen Beziehung, den das Oberlandesgericht - nicht\nzum Nachteil des Angeklagten - mit dem Fall der Mauer im November 1989 und nicht mit dem Beitritt der ehemaligen DDR\nzum Bundesgebiet am 3. Oktober 1990 angenommen hat. Die länger zurückliegenden Handlungen des Angeklagten ab Frühjahr\n1975 sind trotz der nur fünf Jahre betragenden Frist zur\nVerfolgungsverjährung ebenfalls nicht verjährt, weil die geheimdienstliche Agententätigkeit des Angeklagten nur eine\neinzige Tat im Rechtssinne ist, bei der auch die vor der\nvereinbarten Treffpause im Jahre 1982 liegenden Tatteile\n\nnicht verjährt sind.\n\nDer Senat hat in seiner zum Abdruck in BGHSt bestimmten\nEntscheidung vom 7. August 1996 - 3 StR 318/96 - (NStZ 1997,\n79) unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung und\nLiteratur zur Aufgabe des Rechtsinstituts der fortgesetzten\nHandlung festgestellt, daß es sich bei dem Ausüben der geheimdienstlichen Agententätigkeit nicht um ein Dauerdelikt,\n\nsondern um einen sonstigen Fall tatbestandlicher Handlungs-\n\neinheit handelt.\n\nAuszugehen ist von dem Begriff der tatbestandlichen\nHandlungseinheit im Sinne einer rechtlichen Handlungseinheit, die sich aus einer im Tatbestand selbst enthaltenen\npauschalierenden Handlungsbeschreibung ergibt. Anders als\nbei der natürlichen Handlungseinheit ist hierfür kein enger\nzeitlicher und räumlicher Zusammenhang des strafbaren Verhaltens zu fordern. Vielmehr können zwischen den einzelnen\ntatbestandserfüllenden Teilakten erhebliche Zeiträume liegen\n(vgl. Werle, Die Konkurrenz bei Dauerdelikt, Fortsetzungstat\nund zeitlich gestreckter Gesetzesverletzung, Berlin, 1981,\nS. 100 £.). Die räumlich-zeitliche Nähe ist keine der\n\nRechtsordnung vorgegebene feste Größe (Werle aa0).\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestand,\nsoweit ersichtlich, bislang noch kein Anlaß, bei anderen\nStrafbestimmungen über sonstige tatbestandliche Handlungseinheiten mit einer jahrzehntelangen Dauer zu befinden. Aber\nstets ist anerkannt gewesen, daß die Verwirklichung einer\nStrafvorschrift, bei der verschiedene Handlungen in einem\npauschalierenden Begriff zu einem Tatbestandsmerkmal zusammengefaßt sind, jedenfalls ein bis zwei Jahre dauern können.\nDas gilt für Verstöße gegen die Buchführungspflicht, die die\n\nSy\n\nBuchführung insgesamt unordentlich machen (BGH NStZ 1995,\n347; BGHSt 3, 23), für die gröbliche Verletzung der Fürsorgepflicht mit erheblicher Schädigung des Schutzbefohlenen\nnach S§ 170 d StGB (BGHSt 8, 92), für das Quälen im Sinne von\n$S 223 b StGB (BGH NJW 1995, 2045), für das unbefugte Führen\nvon Titeln nach § 132 a StGB (BGH GA 1965, 373), für das\nAusüben eines verbotenen Berufes gemäß § 145 c StGB (BGH\nNStZ2 1991, 549), aber auch für die Rädelsführerschaft nach\nss 90 a, 129 StGB aF (BGHSt 15, 259, 262) und das Nachrichtensammeln gemäß S$S 92 StGB aF (BGHSt 16, 26, 32/33). Dabei\nist zu bedenken, daß länger dauernde Handlungseinheiten bis\nzum Beschluß des Großen Senats für Strafsachen zur fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138) unschwer mit der Annahme\nvon Fortsetzungszusammenhang zu einer Tat zusammengefaßt\nwerden konnten. Durch diese Entscheidung ist zwar der Konstruktion eine Absage erteilt worden, die in Fällen wiederholter Tatbegehung mit der Annahme von Fortsetzungszusammenhang zu einer viele Jahre dauernden einzigen Tat führten und\nohne Grundlage im Tatbestand mit pauschalierenden Begriffen\nwie dem \"familiären Beziehungsgeflecht\" beim Kindesmißbrauch, der \"institutionalisierten\" Steuerhinterziehung\n(BGHSt 40, 195) oder dem \"eingespielten Bezugs- und Absatzsystem\" beim unerlaubten Betäubungsmittelhandel (BGH NStZ\n1994, 494) umschrieben wurden. Das besagt aber, anders als\ndie Revision meint, nichts für pauschalierende Handlungsbeschreibungen in einem gesetzlichen Tatbestand.\n\nDie pauschalierende Handlungsbeschreibung des Ausübens\nder geheimdienstlichen Agententätigkeit erfaßt als eine jeweils abgeschlossene und im Sinne von § 78 a StGB beendete\nStraftat nicht etwa jedes Treffen des Agenten mit seinem\nVerbindungsmann oder. jede Einzellieferung von Verratsmaterial. Das Wort \"Ausüben\" beinhaltet durchaus ein fortlaufendes Tätigwerden (vgl. § 145 c StGB). Die strafrechtlich\noft neutralen Tätigkeiten des Agenten erhalten ihr Unwerturteil durch die Verknüpfung mit dem Adjektiv \"geheimdienstlich\", das seinerseits eine Verbindung zu einem fremden\nDienst voraussetzt, die regelmäßig auf Dauer angelegt ist\n\n(BGHR StGB § 99 Ausüben 1).\n\nBei dem Ausüben der geheimdienstlichen Agententätigkeit\nhandelt es sich um einen Tatbestand, der zwar schon durch\neine Einzelhandlung verwirklicht sein kann, der aber seinem\nSinne nach ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf\ngleichartige Tatwiederholung gerichtetes Verhalten, somit\nganze Handlungskomplexe treffen soll (BGHSt 40, 138, 164).\nAuch CE sieht in dem Tatbestand der geheimdienstlichen\nAgententätigkeit \"ein geradezu klassisches Beispiel tatbestandlicher Handlungseinheit\", weil die Norm \"bereits nach\nihrer tatbestandlichen Formulierung (Ausübung geheimdienstlicher Tätigkeit’) eine Mehrzahl von Einzeltätigkeiten (z.B.\nTelefonate an den Auftraggeber, Ablichtung geheimer Dokumente, Erpressung von Geheimnisträgern u.ä.)\" erfaßt, es sich\nsomit \"um einen Deliktstatbestand (handelt), der bereits\nnach seiner tatbestandlichen Struktur auf die Erfassung von\nHandlungskomplexen gerichtet ist\" (NStZ2 1996, 57, 59).\n\n- 10 -\n\nEin solcher Handlungskomplex beim Ausüben der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 StGB darf nicht entgegen dem Sinn und Zweck der Vorschrift eingeengt werden.\nAnders als bei Bestechungshandlungen kann in den Fällen des\n$S 99 StGB nicht nur das als eine tatbestandliche Handlungseinheit angesehen werden, was auf eine die deliktische Tätigkeit vorwegnehmende Unrechtsvereinbarung zurückgeht. Bei\ndem Ausüben der geheimdienstlichen Agententätigkeit gilt das\nArgument nicht, eine andere Auslegung könne zu Taten führen,\nbei denen zu Beginn nicht zu überblicken sei, welchen sachlichen und zeitlichen Umfang sie schließlich haben werden,\ndamit werde der Begriff der Tat gesprengt (BGH NStZ 1995,\n92; BGHSt 41, 292, 302/303 mit Anm. Schlüchter/Duttge NSt2\n1996, 465 f.; BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten, Bestechung\n1; vgl. ferner zur Bewertungseinheit beim unerlaubten Betäubungsmittelhandel BGHSt 30, 28 und zu Kartellabsprachen\nBGHSt 41, 385). Denn der Tatbestand des § 99 StGB will gerade auch die langdauernden Agentenverhältnisse mit \"openend\"-Charakter erfassen. Art und Umfang der Agententätigkeit\nlassen sich bei der Eigenart des geheimdienstlichen Vorgehens in der Regel nicht im voraus festlegen. Wenn auch der\nGesetzgeber anders als in der Vorgängervorschrift des\n§ 100 e StGB aF das bloße \"Unterhalten von Beziehungen\" zu\neinem fremden Dienst nun nicht mehr unter Strafe gestellt\nund die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Tätigkeitsdelikt ausgestaltet hat, darf nicht verkannt werden,\ndaß der Tatbestand mit dem Merkmal \"geheimdienstlich\" eine\nregelmäßig auf Dauer angelegte Verbindung zu einem fremden\nDienst erfaßt. Der Wortlaut des Tatbestands \"stellt klar,\ndaß nicht jede Beziehung zu einem fremden Geheimdienst mit\nStrafe bedroht ist; erforderlich ist ein aktives Verhalten,\n\n- 11 -\n\nmit dem sich der Täter in den Dienst des fremden Geheimdienstes stellt\" (BVerfGE 57, 250, 265). Nicht erfaßt werden\nPersonen, die lediglich ein passives Objekt der Ausforschungstätigkeit des fremden Geheimdienstes sind (BVerfG aaO\n266). Der Angeklagte hat sich aber aktiv \"in den Dienst\" des\nMfS gestellt. Die während dieses \"Dienstes\" insgesamt ausgeübte geheimdienstliche Agententätigkeit wird als ein Handlungskomplex von der Vorschrift als tatbestandliche Hand-\n\nlungseinheit zusammengefaßt.\n\nDaraus folgt gleichzeitig, daß die vereinbarte Treffpause wegen der Erkrankung der Ehefrau des Angeklagten im\nJahr 1982 keinen Einfluß auf die Beurteilung der tatbestandlichen Handlungseinheit hat. Das \"Dienstverhältnis\" des Angeklagten zum MfS wurde davon nicht berührt. Wegen der äußeren Gegebenheiten wurde lediglich die Treffrequenz von vier\nauf zwei im Jahr 1982 vermindert, um danach in gewohntem Um-\n\nfang fortgeführt zu werden.\n\nAus rechtsstaatlichen Gründen ist es nicht geboten, eine lang andauernde Tat wie die als eine einzige Tat anzusehende 14jährige geheimdienstliche Agententätigkeit des Angeklagten zu begrenzen, um die Möglichkeit der Verfolgungsverjährung für die länger als fünf Jahre zurückliegenden Tatteile zu eröffnen und deren Aburteilung auszuschließen (vgl.\nBGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 10).\nZwar ist der Revision zuzugeben, daß die Hinauszögerung des\nVerjährungsbeginns bis zur Beendigung des letzten Tatteiles\nund die auf die gesamte Tat erstreckten Wirkungen von Unterbrechungshandlungen (§ 78 c StGB) dazu führen, daß bei einem\nsehr langen Ausüben der geheimdienstlichen Agententätigkeit\n\nvan\n\n- 2 -\n\nauch jahrzehntelang zurückliegende Tatteile nicht verjähren.\nDas ist aber die Folge der materiell-rechtlichen Einheit der\nTat in dem weit gefaßten gesetzlichen Tatbestand und ist\nnicht anders zu beurteilen als etwa bei der Dauerstraftat\nder Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), wenn diese zehn oder\n\nzwanzig Jahre andauert.\n\nDie Tat des Angeklagten wurde auch nicht durch den von\nbeiden Seiten, also vom MfS und dem Angeklagten, gewollten\nAbschluß der Verratstätigkeit bei dem Ausspähungsobjekt D@B-\n> in FEB mit dem letzten Treffen Ende\nMärz/Anfang April 1989, bei dem kein Material mehr geliefert\nwurde, beendet. Denn der Angeklagte hatte seine geheimdienstliche Agententätigkeit nicht aufgekündigt. Im Gegenteil: Er war nach wie vor zu weiterem Verrat, und zwar nun\nwieder von militärischem Wissen (UA S. 49/50), bereit, nämlich nach den Wünschen des MfS aus seinem neuen sicherheitsempfindlichen Tätigkeitsbereich bei dem neuen Arbeitgeber,\ndem Sep TEE CORE in Den Haag/Niederlande, Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse mitzuteilen oder zu liefern, die die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik\nDeutschland als Nato-Mitglied berührten. Nach wie vor hat er\nsich in den Dienst des MfS gestellt und seine Kontakte zum\nMfS auf dessen Anweisung lediglich vorübergehend unterbrochen, um zur Sicherung späterer - wichtigerer - nachrichtendienstlicher Aktivitäten jeglicher Gefahr einer Aufdeckung\naus dem Wege zu gehen (vgl. BGHR StGB § 99 Ausüben 2).\n\nZwar hatte der Angeklagte seine aktive Tätigkeit bei\nder Firma DOEEEED apgeschlossen, nicht aber die Tat als solche beendet. Denn die Beendigung der Tat tritt erst in dem\n\n- 13 -\n\nZeitpunkt ein, in dem das Tatunrecht seinen tatsächlichen\nAbschluß findet. Vom Schrifttum gegen diesen Beendigungsbegriff meist aus Art. 103 Abs. 2 GG hergeleitete Bedenken berühren nicht die Frage der Verjährung. Diese kann sinnvollerweise erst einsetzen, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat. Vorher besteht kein Anlaß, durch den Beginn der Verjährungsfrist einen Verfolgungsverzicht in Aussicht zu stellen (Jähnke in LK 11. Aufl.\n\n§ 78 a Rdn. 3 m.w.Nachw.).\n\nDem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß\n§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Tätigkeitsdelikt ist und ein Angeklagter den Tatbestand nicht erfüllen kann, wenn er gerade\nnicht tätig ist, sondern sich nur etwa im Sinne des § 99\nAbs. 1 Nr. 2 StGB zu weiterer Tätigkeit bereit erklärt hat,\nmit der Folge, daß dann ab diesem Zeitpunkt, nämlich dem\nletzten Treff, der Lauf der Verfolgungsverjährung einsetzen\nwürde. Wenn auch nach der Entscheidung des Gesetzgebers\ndurch die Tatbestandsalternative des § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nder Tatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit über\ndie aktive Tätigkeit eines Agenten hinaus erweitert werden\nsollte (Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, 81. Sitzung, S. 1629), so besagt dies noch nichts zur Beurteilung einer bloßen Unterbrechung der Tätigkeit eines aktiven Agenten. Denn gegenüber\ndem Ausüben einer Tätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist\ndas Sichbereiterklären nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB subsidiär. Für die den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzende\nBeendigung der geheimdienstlichen Agententätigkeit ist entscheidend, daß die Tätigkeit im Rahmen einer Beziehung ausgeübt wird. Wenn diese nicht abgebrochen wird, sondern die\n\n- 14 -\n\nAgententreffs fortgesetzt werden sollen, sobald dies zur\nWahrung der Geheimhaltungsbelange und zur Sicherung der Effektivität der weiteren Ausspähung sinnvoll erscheint, hat\ndie geheimdienstliche Tätigkeit nicht ihren tatsächlichen\nAbschluß gefunden. Denn mit dem Aufrechterhalten der Beziehung, dem \"Im-Dienst-Bleiben\", besteht ein spezifisches\nTeilelement der geheimdienstlichen Agententätigkeit fort.\n\nAuch das übrige Vorbringen verhilft der Revision nicht\n\nzum Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Bei der Rüge der Verletzung\ndes § 54 StPO hat der Angeklagte die Verfahrenstatsache der\nVerlesung des mehrseitigen Schreibens des Bundesministers\ndes Inneren durch den Vorsitzenden nicht mitgeteilt; die\nVerletzung des Beweisamtragsrechts ist unzulässig, nämlich\nohne inhaltlich vollständige Wiedergabe des ablehnenden Gerichtsbeschlusses gerügt worden. Die Aufklärungsrüge läßt\n- schon wegen der unvollständigen Mitteilung des entsprechenden Beweisamtrages - nicht erkennen, warum sich das Gericht zu einer solchen Beweiserhebung hätte gedrängt sehen\nsollen, die es im übrigen durch einen - ebenfalls nicht vorgetragenen - begründeten Beschluß abgelehnt hat.\n\nDie Strafzumessungserwägungen geben zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß. Straferschwerend wurde dem Angeklagten nicht sein beruflicher Aufstieg zur Last gelegt,\nsondern in zulässiger Weise seine gesteigerte Gefährlichkeit\n\nim Laufe seines Berufsweges.\n\nKutzer zschockelt Blauth\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-26/3-str-525-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-26/3-str-525-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.391283+00:00"}}