{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-02-19_3_StR_28_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-02-19","aktenzeichen":"3 StR 28/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 28/97\n\nvom\n\n19. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Julius Ernst Adolf r EEE zus ro\ndort geboren am EEE 1961,\n\nwegen veruntreuender Unterschlagung u.a.\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 1. Oktober 1996 wird verworfen. Jedoch wird der\nSchuldspruch dahingehend geändert, daß der\nAngeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe anstelle von veruntreuender Unterschla-\n\ngung wegen Betruges verurteilt ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte im Fall\n\nII. 2. der Urteilsgründe einen LKW in der Absicht angemietet, den Wagen sofort ins Ausland zu verbringen, ihn dort\nDritten zu überlassen und ihn sodann als gestohlen zu melden. Diesen Plan hat der Angeklagte auch in die Tat umgesetzt. Damit hat er sich nicht erst durch eine veruntreuende\nUnterschlagung den angemieteten LKW zugeeignet, sondern er\nhat bereits bei der Anmietung durch die Vortäuschung seiner\nRückgabebereitschaft den Besitz am LKW erlangt und dadurch\neinen vollendeten Betrug begangen. Da sich der Angeklagte\nden Besitz an dem Fahrzeug von vornherein in dem Willen ver-\n\nschafft hatte, es für sich zu verwerten, ist für eine Verurteilung wegen eines durch die nachfolgende Veräußerung des\nFahrzeugs begangene Unterschlagung kein Raum mehr (vgl.\n\nBGHSt 14, 38, 43 ff.).\n\n§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch\nden Senat nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können. Der\nStrafausspruch bleibt angesichts der identischen Strafrahmen\n\nvon dem Fehler unberührt.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/3-str-28-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/3-str-28-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.947366+00:00"}}