{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-02-19_3_StR_21_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-02-19","aktenzeichen":"3 StR 21/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 21/97\n\nvom\n\n19. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank S GEB aus TEE, dort geboren am\nCE 1957,\n\nwegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Leipzig vom\n2. September 1996\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Körperverletzung sowie\nder Beihilfe zur schweren Körperverlet-\n\nzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere (allgemeine) Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nNS\nSL\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigespro-\n\nchen.\n\nDer Angeklagte hat mit seiner Revision zum Teil Erfolg.\nSie führt aufgrund der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs ($S 349 Abs. 4\nStPO). Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDie getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um\ndie Annahme des Landgerichts zu rechtfertigen, der Angeklagte habe sich in mittäterschaftlicher Begehung und unter Zurechnung des gewaltsamen Vorgehens der gesondert verfolgten\nZeuginnen RB und vB der schweren Körperverletzung\n(s 224, § 18 StGB) schuldig gemacht. Mittäterschaft ist\nnicht schon im Falle des einseitigen Einverständnisses mit\nder Tat eines anderen und der Betätigung eines solchen\nEinverständnisses gegeben; notwendig ist vielmehr, daß\njeder Beteiligte im Sinne eines zumindest konkludent\ngefaßten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene\nTätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch\ndiese sich zurechnen lassen will, daß somit alle im\nbewußten und gewollten Zusammenwirken handeln (BGHSt 6, 248,\n249 £f.). Die mittäterschaftliche Zurechnung der massiven,\nzur schweren Folge führenden Mißhandlungen des Tatopfers\nhätte daher vorausgesetzt, daß bereits bei den beiden ersten\nnoch im Wohnzimmer vom Angeklagten geführten Schlägen zwi-\n\nschen ihm und den beiden Frauen ein unausgesprochenes Einverständnis darüber bestand, das Tatopfer gemeinsam zu mißhandeln, oder daß die Zeuginnen RB und VB in dem\nZeitpunkt, als sie nach einer kurzen Unterbrechung in der\nKüche auf das Tatopfer eintraten und einschlugen, das Verhalten des im Nebenraum anwesenden Angeklagten, als er den\nZeugen Ve urch einen Schlag von einer Hilfeleistung\nzugunsten des Tatopfers abhielt, als Bestärkung und als Rükkendeckung für ihr gewaltsames Vorgehen empfanden und wollten. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im\neinzelnen dargelegt hat, fehlen im Urteil solche Feststellungen, welche die Annahme eines unausgesprochenen gemeinschaftlichen Tatentschlusses tragen könnten. Insbesondere\nläßt sich den Urteilsgründen auch ihrem Zusammenhang nach\nnicht entnehmen, daß die beiden Frauen, als sie das Tatopfer\nmißhandelten, das Eingreifen des Angeklagten zu ihren Gun-\n\nsten überhaupt bemerkten.\n\nUnter den gegebenen Umständen kann der Senat ausschließen, daß eine neue tatrichterliche Prüfung zu weitergehenden, die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Nach dem im Urteil festgestellten\nSachverhalt ist der Angeklagte jedoch der Körperverletzung\n(§ 223 StGB) und in Tatmehrheit dazu der Beihilfe zur schweren Körperverletzung (§ 224, § 18, § 27 StGB) schuldig. An\nder Strafverfolgung der Körperverletzung besteht nach Erklärung des Generalbundesanwalts ein besonderes öffentliches\nInteresse (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). § 265 Abs. 1 StPO\nsteht der Änderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO\n\nSS\n\nentspr.) nicht entgegen. Nach Sachlage ist nicht anzunehmen,\ndaß sich der Angeklagte auf entsprechenden Hinweis anders\n\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderung macht die Aufhebung des Strafausspruchs notwendig. Da eine die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Straftat nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, verweist der Senat die Sache an eine Strafkam-\n\nmer allgemeiner Zuständigkeit zurück.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/3-str-21-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-19/3-str-21-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.929238+00:00"}}