{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-02-12_3_StR_587_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-02-12","aktenzeichen":"3 StR 587/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 _ StR _587/96\n\nvom\n\n12. Februar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Ku aus BEE, dort geboren am\nED 1576,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof pre i\nder Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEEEND\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7 J\n- 3 - 4\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 3. September\n\n1996 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet, da die Überprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der\nSenat tritt nicht der Auffassung des Generalbundesanwalts\nbei, die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht\nstrafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurückgetreten,\nentbehre einer tatsächlichen Grundlage. Wie dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe (UA S. 11, 16) entnommen werden kann, beruht die Feststellung, der Angeklagte habe vor dem Eintreffen der Polizei nur kurzfristig und vorübergehend aufgehört,\nauf das Tatopfer einzuschlagen und zu treten, ersichtlich\nauf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Nach den ge-\n\ntroffenen Feststellungen ist der Versuch im übrigen - entgegen der insoweit unzutreffenden Würdigung des Landgerichts -\nauch beendet, da dem Angeklagten, der die starke Blutung am\nKopf und die Bewußtlosigkeit des Opfers wahrgenommen hatte\n(UA S. 11 und 13), die Folgen seines Handelns \"völlig\ngleichgültig\" waren (vgl. BGHSt 40, 304).\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-12/3-str-587-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-12/3-str-587-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.585019+00:00"}}