{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-02-12_3_StR_478_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-02-12","aktenzeichen":"3 StR 478/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 478/96\n\nvom\n\n12. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter r OD aus CEEEEEEED, geboren am\nEEE: 9: in va\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n\n>)\n\nN\nAy\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gi\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Chemnitz vom\n29. Mai 1996\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen in 15 Fällen allein\nauf $S 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB beruht, und\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und\n2 StGB in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt, weil er sich in der Zeit von August 1990\n\nbis September 1995 wiederholt an seinen beiden Stieftöchtern\nIsabell und Ivonne - fast ausschließlich durch Ausübung des\n\nGeschlechtsverkehrs - vergangen hatte.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nsachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1. a) Bei Berücksichtigung der Besonderheiten gleichartiger in Serie begangener Sexualstraftaten an Kindern und\nJugendlichen genügen die Urteilsfeststellungen insgesamt\nnoch den Mindestanforderungen, die an die Tatindividualisierung zu stellen sind (vgl. u.a. BGHSt 40, 138, 160; BGH NSt2Z\n1994, 352; BGHR StPO § 267 I 1 Mindestfeststellungen 6 bis 8\nund Sachdarstellung 9, ferner BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Kindesmißbrauch 1 und 2). Die festgestellten Sachverhalte rechtfertigen jeweils die Anwendung des § 174 Abs. 1\nNr. 2 StGB. Insbesondere ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe (vgl. BGHR StPO § 267 I 1 Feststellungen 1) noch\nausreichend dargetan, daß die beiden Tatopfer, die Mädchen\nIsabell und Ivonne, dem Angeklagten zur Erziehung sowie zur\nBetreuung in der Lebensführung anvertraut waren und daß er\ndie sexuellen Handlungen unter Mißbrauch des Erziehungs- und\nBetreuungsverhältnisses beging. Das Landgericht hat dazu\nfestgestellt, daß die Ehefrau des Angeklagten drei Kinder,\ndarunter die am EB 1977 geborene Isabell und die am\nI) 1978 geborene Ivonne, mit in die 1982 geschlossene\nEhe gebracht hatte und daß diese - seinen Namen tragenden -\nMädchen zusammen mit den beiden Kindern, die der Angeklagte\nmit seiner Ehefrau hatte, im gemeinsamen Haushalt aufwuch-\n\nsen. Nach den als glaubhaft beurteilten Angaben des geständigen Angeklagten nahm er \"Fürsorge- und Erziehungspflichten\" für seine Stieftöchter wahr. Aus einer im Zusammenhang\nmit der rechtlichen Würdigung ergänzend getroffenen Feststellung ergibt sich ferner, daß es die beiden Mädchen, wie\ndem Angeklagten bewußt, \"aufgrund seiner Autorität als\nStiefvater\" nicht wagten, sich seinen Wünschen zu widerset-\n\nzen.\n\nZwar begründet eine ständige häusliche Gemeinschaft\nzwischen Stiefvater und Stiefkind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zu Recht ausgeführt\nhat, für sich noch kein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis\nim Sinne des § 174 Abs. 1 StGB. Vielmehr bedarf es grundsätzlich auch bei einer solchen Sachlage konkreter Feststellungen, daß im Einzelfall aufgrund ausdrücklicher oder\nstillschweigender Übertragung der Betreuungsbefugnisse und\nder Betreuungsverpflichtungen durch die personensorgeberechtigte Mutter oder aufgrund einer tatsächlichen, von dieser\ngeduldeten Wahrnehmung solcher Befugnisse und Pflichten ein\nVerhältnis bestanden hat, kraft dessen der Stiefvater die\nLebensführung des Kindes oder des Jugendlichen und damit\nauch dessen geistig-sittliche Entwicklung überwacht und geleitet hat (BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1 bis 4 und\n6; vgl. auch BGHSt 41, 137). Da indes ein derartiges Verhältnis bei einer Hausgemeinschaft zwischen der personensorgeberechtigten Mutter, ihrem Kind und dem Stiefvater in aller Regel naheliegt {BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1\nund 4), dürfen die Anforderungen an die Urteilsfeststellungen insoweit aber auch nicht überspannt werden. Im Falle des\nAngeklagten bestand die Haus- und Lebensgemeinschaft schon\n\nseit dem Kleinkindesalter der Stiefkinder. Sie wuchsen gemeinsam mit den eigenen Kindern des Angeklagten auf, ohne\ndaß Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Handhabung in\nder Erziehung und Betreuung ersichtlich sind. Unter diesen\nUmständen liegt ein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis so\nnahe, daß eine zusammenfassende Feststellung ohne Mitteilung\nkonkreter Einzelheiten der Erziehung und Betreuung jedenfalls dann ausreichend erscheint, wenn die Wahrnehmung von\nFürsorge- und Erziehungsbefugnissen vom Angeklagten eingeräumt worden ist. In einem solchen einfach gelagerten Fall,\nin dem sich die Annahme eines Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses nach § 174 Abs. 1 StGB ohnehin aufdrängt, kann es\nim Sinne zusammenfassender Bezeichnung des dem Rechtsbegriff\nzugrundeliegenden und auch von einem Laien einfach zu erfassenden Sachverhalts Gegenstand eines Geständnisses sein.\nEntsprechendes gilt auch für die dem Urteilszusammenhang zu\nentnehmende Feststellung, daß die Taten unter Mißbrauch des\n\nErziehungs- und Betreuungsverhältnisses begangen wurden.\n\nVor diesem Hintergrund begründet der vom Landgericht\nfestgestellte Umstand, daß der Angeklagte 1989 wegen der\nVerbüßung einer Freiheitsstrafe wegen sexuellen Mißbrauchs\nan seiner Stieftochter Isabell von der Familie getrennt war,\nim Hinblick auf die danach ersichtlich wieder aufgenommene\nHaus- und Lebensgemeinschaft keine Zweifel am Fortbestehen\ndes Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses gegenüber den\n\nStiefkindern.\n\nb) Nach den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung und\nnach der Bezeichnung der angewendeten Vorschriften (§ 260\nAbs. 5 StPO) hat das Landgericht den Schuldspruch sowohl auf\n\n23\n\n§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch auf § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB\ngestützt. Dies ist insofern unzutreffend und bedarf der Berichtigung, als § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter der spezielleren und nicht auf Taten gegen Jugendliche zwischen 16 und\n18 Jahren beschränkten Strafvorschrift des § 174 Abs. 1\n\nNr. 2 StGB zurücktritt (vgl. BGHSt 30, 355, 358; BGHR StGB\n§ 174 I Mißbrauch |).\n\n2. Da der materielle Schuldgehalt der Taten davon unberührt bleibt, wirkt sich der Wegfall des rechtlichen Gesichtspunkts nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe an sich nicht aus. Diese können\njedoch aus anderem Grund nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, daß\nder Angeklagte - wie von ihm eingeräumt und ohnehin gerichtsbekannt - vor 1990 wegen sexuellen Mißbrauchs an seiner Stieftochter Isabell verurteilt worden war, die deswegen\nverhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr bis Dezember 1989\nverbüßt und \"bereits kurze Zeit darauf den sexuellen Mißbrauch mit erheblicher Intensität an seinen beiden Stieftöchtern fortgesetzt\" hatte. Da der genaue Begehungszeitpunkt der ersten beiden noch hinreichend konkretisierten Taten (II 1 der Urteilsgründe) jedoch nicht feststeht, diese\nvielmehr erst gegen Ende des Jahres 1992 begangen sein können, ist schon offen, ob der Angeklagte den sexuellen Mißbrauch tatsächlich \"bereits kurze Zeit\" nach der Strafverbü-Sung fortgesetzt hat. Doch kann das auf sich beruhen. Entscheidend ist, daß das Landgericht damit eine nach eigener\nFeststellung nicht (mehr) im Bundeszentralregister eingetragene Vorverurteilung strafschärfend verwertet hat und es na-\n\nheliegt, daß dies unter Verstoß gegen das Verwertungsverbot\ndes § 51 Abs. 1 BZRG geschehen ist. Nach § 64 a Abs. 2 und 3\nBZRG (vgl. Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II\nNr. 2 des Einigungsvertrages) wurden - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - Eintragungen des beim Generalstaatsanwalt der DDR geführten Strafregisters in das Bundeszentralregister übernommen. Nach § 64 a Abs. 5 BZRG berechnet sich die Tilgungsfrist für solche übernommenen Eintragungen nach den insoweit fortgeltenden Regelungen in den\n\nSS 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der DDR vom 11. Juni\n1968 (GBl-DDR I S. 237, i.d.F. des 5. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 1988 - GBl DDR I S. 335, 344 - und\ndes 6. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1990\n\n- GBl DDR I S. 526, 541). Danach beträgt bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bis\nzu einem Jahr, wie sie hier in Frage steht, die am Tag nach\nder Strafverbüßung (\"Verwirklichung der Strafe\") beginnende\nTilgungsfrist drei Jahre (§ 26 Abs. 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1\n\nNr. 1 Strafregistergesetz-DDR). Mit der Übernahme der\nFristenregelungen des Strafregistergesetzes der DDR, das in\nS 25 ein § 51 Abs. 1 BZRG vergleichbares Verwertungsverbot\nenthielt (vgl. 0OG NJ 1983, 217, 218; Stadtgericht Berlin-Ost\nNJ 1973, 272; BG Frankfurt/Oder NJ 1968, 669; Weiss NJ 1968,\n625), sollte den Betroffenen ersichtlich der Vorteil erhalten bleiben, der darin besteht, daß die Tilgungsfristen des\nStrafregistergesetzes der DDR im Durchschnitt kürzer waren\nals diejenigen des Bundeszentralregistergesetzes. Im Fall\ndes Angeklagten drängt es sich auf, daß die drei Jahre betragende Tilgungsfrist abgelaufen war und daß die einschlägige Vorverurteilung durch das DDR-Gericht aus diesem Grunde\nim Bundeszentralregister getilgt worden ist. Unter dieser\n\nVoraussetzung durften die frühere Tat und ihre Aburteilung\nbei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten\nverwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG, vgl. für viele BGHSt 24,\n378). Auf die Frage, ob auch eine irrtümliche Tilgung solche\nWirkungen hat (vgl. BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 4; Rebmann/Uhlig BZRG § 51 Rdn. 19 m.w.Nachw.) kommt es nach Sachlage nicht an. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des\n§ 52 BZRG liegen ersichtlich nicht vor. An der Unverwertbarkeit ändert nichts, daß der Angeklagte die frühere Verurteilung selbst angegeben hat (vgl. BGHSt 27, 108, 109/110).\nAuch kann dem Verwertungsverbot nicht dadurch ausgewichen\nwerden, daß nicht die frühere Verurteilung als solche, sondern die - hier ohnehin nicht zweifelsfrei festgestellte -\nTatsache, daß die abzuurteilenden Taten alsbald nach einer\nStrafverbüßung (nämlich wegen der früheren, nicht verwertbaren Tat) begangen wurden, zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt wird. Denn auf diesem Wege könnte das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG weitgehend ausgehöhlt werden. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann das nach Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenkliche Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (BVerfGE\n36, 174; vgl. jedoch Willms J2 1974, 224 f. und in Festschrift für Dreher, 1977, S. 137, 143; ferner Tepperwien in\nFestschrift für Salger, 1995, S. 189 ff.) insbesondere bei\nschon länger zurückliegenden Taten dazu führen, daß eng mit\nihnen im Zusammenhang stehende Umstände und Gesichtspunkte\n(verhältnismäßig rasche Rückfälligkeit, erneute Tatbegehung\nam selben Tatopfer), die für die Beurteilung des Schuldgehalts von wesentlicher Bedeutung sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 2 StGB), gleichsam ausgeblendet werden müssen. Diese\nFolge muß jedoch bei der geitenden Gesetzeslage wegen des\n\n- 10 -\n\nauf generelle Geltung angelegten Wiedereingliederungsgedankens, dem nach der verbindlichen Entscheidung des Gesetzgebers der Vorrang zukommt (vgl. BT-Drucks. VI/1550 S. 1), im\n\nEinzelfall hingenommen werden.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht\ndie Einzelstrafen ohne die Berücksichtigung der Vorverurteilung geringer bemessen hätte. Die Sache bedarf daher im gesamten Strafausspruch neuer tatrichterlicher Entscheidung.\n\nKutzer ° Zschockelt Rissing-van Saan\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-12/3-str-478-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":8},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 64a","ref_norm":"64a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-12/3-str-478-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.562065+00:00"}}