{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-02-12_3_StR_467_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-02-12","aktenzeichen":"3 StR 467/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR_467/96\n\nvom\n\n12. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLutz WED aus DEE, dort geboren am GEEEEEEEEND\n\n1960,\n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.\n\nN\nI\n\nET\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte RR\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dresden vom 26. Februar 1996\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über eine unerlaubt erworbene Kriegswaffe (§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 KWKG) in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung und Zerstören wichtiger Arbeitsmittel zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision\n\ndes Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen der Verletzung des S§ 247 StPO und\ndes § 172 Nr. 1 a GVG sind unzulässig, da die beanstandeten\nBeschlüsse von der Revision nicht mitgeteilt werden (S 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Mit urteilsfremden Darlegungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Revision im Rahmen der Sachrüge kein\n\nGehör finden.\n\nNäherer Erörterung bedarf nur, ob die vom Landgericht\nangenommene Mittäterschaft des Angeklagten ausreichend be-\n\nlegt ist.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte in Dil im Herbst 1993 als Zuhälter tätig und kontrollierte zusammen mit den bereits rechtskräftig verurteilten Detlef KEEED und Gagik AGP die Prostitution\nin der sl lee. Detief KB war dort \"Herr\n\ndes Straßenstrichs\" (UA S. 14). Für den Angeklagten war dies\ndie einzige regelmäßige Einnahmequelle (UA S. 13, 47). Verstärkte Polizeikontrollen zur Bekämpfung der illegalen Prostitution führten zu Geschäftseinbußen für den Angeklagten\nund die beiden Verurteilten. Bei allen drei entstand deshalb\nder Gedanke, gegen die fortwährenden Razzien etwas zu unternehmen, um sich wieder kontinuierliche Einnahmen zu sichern.\nBei diesen gemeinsamen Überlegungen kam Detlef KERNE\nauf die Idee, vor dem Dil Polizeirevier, das er für die\nPolizeimaßnahmen allein zuständig hielt, zur Warnung eine\nHandgranate zur Explosion zu bringen. In Absprache und zusammen mit dem Angeklagten versuchte Detlef re zuerst erfolglos, einen anderen zur unmittelbaren Tatausführung zu gewinnen (UA S. 14-16). Unter dem Eindruck erneuter\nPolizeikontrollen faßte der Angeklagte zusammen mit den beiden Verurteilten am 25. Oktober 1993 endgültig den Entschluß\nzu einer Aktion gegen die Polizei. Er war anwesend, als\nDetlef KEEEEEEEB den bereits rechtskräftig verurteilten\nVolker si für die Tatausführung gewann. Stunden später\nfuhr der Angeklagte in einem Pkw mit Detlef OD und\nGagik AD im Pkw zu einem Treffpunkt, um Volker\n\nL\n\nSEID Sie im Pkw transportierte Handgranate auszuhändigen\n(UA S. 16-19). Kurze Zeit später warf Volker SI vereinbarungsgemäß die Handgranate vor dem Polizeirevier zwischen\nAutos und verursachte einen erheblichen Sachschaden. Zum\nZeitpunkt der Explosion hatte der Angeklagte die Stadt ver-\n\nlassen, um sich ein Alibi zu verschaffen (UA S. 24).\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat der Tatrichter den Angeklagten rechtsfehlerfrei als Mittäter verurteilt. Für eine solche Tatbeteiligung ist lediglich ein auf\nder Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränken kann, notwendig\n(BGHSt 40, 299, 301). Der Angeklagte hatte ein erhebliches,\nmateriell motiviertes Tatinteresse. Die Tat hat er durch\nPlanung, Gespräche und Anwesenheit vom Anfang bis kurz vor\nder Begehung begleitet und - wie sich aus dem Zusammenhang\nder Feststellungen erschließt - die anderen Mitangeklagten\n\nim gemeinsamen Vorhaben bestärkt.\n\nDie Feststellungen tragen auch die Mittäterschaft bezüglich des Waffendelikts. Der Angeklagte hat zusammen mit\nden Mitangeklagten in dem Pkw die Handgranate an den Übergabeort gebracht. Damit konnte der Angeklagte in ausreichendem\n\nUmfang auf die Kriegswaffe zugreifen. Die alleinige tatsächliche Gewalt über sie brauchte er nicht zu haben (vgl.\nSteindorf 6. Aufl. § 4 wWaffG Rdn. 5 m.w.Nachw.).\n\nKutzer Zschockelt Rissing-van Saan\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-12/3-str-467-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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