{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-02-05_3_StR_621_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-02-05","aktenzeichen":"3 StR 621/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 621/96\n\nvom\n\n5. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdelhak C ED aus LEHE, geboren am\nEEE 1961 in CHE (Algerien),\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n24\n\n9)\n\na7\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom\n19. September 1996 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) hinsichtlich der für die Tat vom\n14. April 1996 verhängten Einzelstrafe\n\nsowie\n-b) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Tat 1) und wegen schweren Raubes (Tat\n2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision\n\nhat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\n\nUmfang Erfolg.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht bei der Tat 2\neine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit verneint\nhat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Gene-\n\nralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer vor\n\nder am 14. April 1996 gegen 5.30 Uhr verübten Tat\n\n- am 13. April 1996 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr drei\nTabletten Rohypnol,\n\n- vom 13. April 1996, 15.00 Uhr bis zur Tatbegehung\ninsgesamt 2,9 1 Bier\n\nsowie\n\n- am 14. April 1996 nach 3.00 Uhr ein halbes Gramm Kokain\n\nzu sich genommen. Sachverständig beraten, ist die Strafkammer dennoch von uneingeschränkter Schuldfähigkeit ausgegangen. Die sich gegenseitig verstärkende Wirkung von Rohypnol\nund Alkohol hat sie für unbeachtlich gehalten, weil der genossene Alkohol zur Tatzeit abgebaut gewesen sei. Sie ist zu\ndiesem Ergebnis aufgrund der im vorletzten Absatz auf UA\n\nS. 20 wiedergegebenen Berechnung gelangt. Diese entspricht\nindessen jedenfalls deswegen nicht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Salger,\n\n%\n2%\n\nDRiZ 1989, 174ff.), weil sie einen \"Abbau von 7,5 Gramm Alkohol pro Stunde’ unterstellt. Legt man demgegenüber die er-\n\nwähnte Rechtsprechung zugrunde, so ergibt sich bei\n\n- einem Konsum von 127 g Alkohol,\n\n- einem Körpergewicht von 72 kg,\n\n- einem Resorptionsdefizit von 10 %,\n\n- einem Reduktionsfaktor von 0,7 und\n\n- einem sich über 14,5 Stunden erstreckenden Abbau von\n\nstündlich 0,1 %o\n\nfür die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 0,82 %o.\nOb diese angesichts der am 14. April 1996 um 5.30 Uhr ebenfalls höchstens 14,5 Stunden zurückliegenden Einnahme von\ndrei Tabletten Rohypnol (einer übrigens derart großen Menge,\ndaß sie, hätte der Tatrichter diese Angabe dem Angeklagten\nnicht - für das Revisionsverfahren bindend - abgenommen,\nkaum glaubhaft erscheint) für die Schuldfähigkeit unbeachtlich ist, bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung, zumal das\nFlunitrazepam als der maßgebliche Wirkstoff von Rohypnol eine Halbwertzeit von 18 Stunden hat (Rote Liste 1995, S. 52).\n\nDurch die demnach gebotene Aufhebung der Einsatzstrafe\nentfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafenbildung.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er schließt aus, daß\nerneute Feststellungen zum Ausschluß der Schuldfähigkeit des\n\nAngeklagten führen können.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den\n\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nZschockelt Blauth\n\nWinkler Pfister\n\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-05/3-str-621-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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