{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-02-05_3_StR_436_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-02-05","aktenzeichen":"3 StR 436/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR_436/96\n\nvom\n\n5. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Joachim KUEEEED aus CE. seboren an EEE\n1954 in BED ,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Juni\n1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Er-\n\nfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte am 8. Oktober 1994 gegen 22.00 Uhr seine Schwester\nin deren Wohnung auf. Als er das Anwesen betrat, bemerkte\ner, daß der Hauseigentümer Rolf PO, mit dem er im\nStreit lag, im Hausflur mit Putzarbeiten beschäftigt war.\n\nGegen 22.40 Uhr verließ der Angeklagte die Wohnung seiner\nSchwester. Er entschloß sich nunmehr, dem ihm den Rücken zukehrenden Rolf PüED eine früher bereits angekündigte\nAbreibung zu verpassen. Er schlich sich an diesen heran und\nholte mit Verletzungsvorsatz zu einem Schlag mit einer\n\nca. l kg schweren Stahlkette mit Vorhängeschloß in Richtung\ndes Kopfes von Rolf POEEEEED aus. Dieser konnte dem\nSchlag jedoch ausweichen; die Kette entglitt dem Angeklagten\ndurch die Schwingbewegung aus den Händen. Durch sein Scheitern geriet der Angeklagte in höchste Erregung. Mit einem\nstets mitgeführten Fahrtenmesser stach er nunmehr mit bedingtem Tötungsvorsatz dem Opfer wuchtig in den Brustbereich. Nachdem das Opfer zu Boden gegangen war, traf der Angeklagte mit zwei weiteren Stichen dessen linke Schläfe und\n\nEllenbogen. Rolf PIE gelang es jedoch, den Angriff\nabzuwehren und zu fliehen.\n\nDie Strafkammer nimmt, sachverständig beraten, an, daß\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beim Führen des\nSchlages mit der Kette infolge des Alkoholkonsums (Tatzeitblutalkoholkonzentration: 2,26 %0), seiner durch ein Borderline-Syndrom gekennzeichneten Persönlichkeitsstruktur und\neiner beginnenden hirnorganischen Funktionseinschränkung erheblich beeinträchtigt im Sinne von § 21 StGB war. Bei den\nanschließend geführten Messerstichen schließt das Landgericht einen hochgradigen Affekt nicht aus. Ohne nähere Begründung geht es davon aus, daß eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorlag, bei der die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war. Gleichwohl hat das Landgericht den\nAngeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt, weil er\n\"den Affekt selbst verschuldet\" habe.\n\nW2\n\n-4 -\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den Affektaufbau\nverhindern können und die Folgen des Affektdurchbruchs seien\nfür ihn vorhersehbar gewesen, ist nicht ausreichend belegt.\nFür eine solche Annahme reicht nicht jedes Fehlverhalten des\nTäters aus, das in irgendeiner Weise mit zu der Tat beigetragen hat. Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, daß der\nTäter den zu der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung führenden\nAffekt während der Entstehung durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat, wobei sich die Verschuldensprüfung\nauf die Genese des Affekts beschränkt, der zur Tat geführt\nhat (BGHSt 35, 143, 145). Frühere Verhaltensweisen des Täters können bei der Frage der Voraussehbarkeit nur herangezogen werden, wenn sie in Ausmaß und Intensität mit der ihm\njetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar sind (BGH aaO\n146).\n\nNach den Urteilsfeststellungen liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der lediglich wegen Eigentums- und Vermögensdelikten geringfügig vorbestrafte Angeklagte hat sich\nspontan entschlossen, seinem Opfer eine - wenn auch bereits\nfrüher angekündigte - \"Abreibung zu verpassen\". Bei vorausgegangenen Auseinandersetzungen mit dem Tatopfer wurde der\nAngeklagte nie selbst tätlich. Vielmehr wurde er ca. acht\nMonate vor der Tat vom Tatopfer zweimal mit der Faust ins\nGesicht geschlagen. Die vom Landgericht weiterhin angeführten Vorfälle sind in Art und Ausmaß nicht mit dem versuchten\nTötungsdelikt vergleichbar: Im Juni 1991 zerstörte der Angeklagte in der Landesklinik AB eine Tischtennisplatte und\nbewarf eine Krankenschwester mit - nicht näher gekennzeichneten - \"Gegenständen\"; im Juli 1994 verfolgte er - \"voll-\n\ntrunken wirkend\" (UA S. 7) - in GW nachts auf der Straße\neinen Passamten und richtete auf diesen eine Gaspistole mit\n\nden Worten \"jetzt wirst Du mir sagen, was Du für Probleme\n\nhast\".\n\nDer neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß Schuldunfähigkeit wegen eines hochgradigen Affekts nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. S 20\nRdn. 58 mit Rechtsprechungsnachweisen). Eine tiefgreifende\nBewußtseinsstörung infolge eines hochgradigen Affekts führt\nauch dann nicht ohne weiteres oder gar zwingend zur Annahme\nder Schuldunfähigkeit, wenn sie auf der Grundlage einer\nkrankhaften Persönlichkeitsstörung zustande gekommen ist.\nHat der Täter zur Entstehung seiner Erregung vorwerfbar beigetragen - hier: durch den vom Opfer nicht provozierten Angriff mit der Kette -, trifft ihn eine erhöhte Pflicht zur\nSelbstbeherrschung (vgl. Jähnke aaO Rdn. 60). Hierbei handelt es sich um einen normativen und nicht ausschließlich\nmedizinischen Maßstab. Der Tatrichter hat in eigener Bewertung im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben dem Affekt alle\nweiteren konstellativen Faktoren, auch unter Beachtung der\n\n‚3\n\nWirkung der vom Angeklagten vor der Tatbegehung eingenommenen Distraneurin-Tabletten, zu berücksichtigen. Von dem Ergebnis der Schuldfähigkeitsbeurteilung hängt es ab, ob die\nVoraussetzungen des § 323 a StGB zu prüfen sind.\n\nKutzer zschockelt Blauth\n\nWinkler . Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-05/3-str-436-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-05/3-str-436-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.246410+00:00"}}