{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-01-29_3_StR_617_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-01-29","aktenzeichen":"3 StR 617/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR_617/96\n\nvom\n\n29. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRüdiger w CD aus VERREEED, geboren am\nEEE 1967 ir ven- DEE.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n2- F\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 12. September 1996 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch muß der\nStrafausspruch auf Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4 StPO), weil das Landgericht die\nFrage des minder schweren Falls nach § 213 2. Alt. StGB\nnicht umfassend geprüft hat. Nach Sachlage hätte es in den\nUrteilsgründen die Frage erörtern müssen, ob das Zusammen-\n\ntreffen der \"vertypten\" Schuldmilderungsgründe des Versuchs\nund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit die Annahme\neines minder schweren Falls des Totschlags rechtfertigt\n(vgl. u.a. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 5 und 7). Die Umstände des Falls\nlassen eine solche Wertung nicht als so fernliegend erscheinen, daß auf eine solche Erörterung hätte verzichtet werden\nkönnen. Auch reicht die vorangestellte Mitteilung, daß von\nder doppelten Strafmilderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1\nStGB wegen Versuchs und wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit Gebrauch gemacht werde, bei den weitgehend pauschalen Erwägungen zu § 213 2. Alt. StGB nicht aus, um dem\nSenat die Überzeugung zu vermitteln, daß die vertypten Milderungsgründe bei der Bewertung nach § 213 2. Alt. StGB berücksichtigt worden sind. Zwar können die Umstände, daß der\nVersuch wegen der Lebensgefährlichkeit der beigebrachten\nVerletzungen der Tatvollendung nahe kam, daß das Tatopfer,\ndie Freundin des Angeklagten, von ihm, wie er wußte, schwanger war und daß er wegen gefährlicher Körperverletzung vor-\n\nAR\n\nbestraft ist, dazu führen, die Annahme eines minder schweren\nFalls trotz der beiden vertypten Milderungsgründe zu verneinen. Solche Erwägungen zur ergänzenden Rechtfertigung der\ntatrichterlichen Entscheidung anzustellen, ist jedoch nicht\nSache des Revisionsgerichts. Die Würdigung dieser Gesichts-\n\npunkte muß vielmehr dem neuen Tatrichter vorbehalten werden.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-29/3-str-617-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-29/3-str-617-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.908634+00:00"}}