{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-01-29_3_StR_567_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-01-29","aktenzeichen":"3 StR 567/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"‚6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 567/96\n\nvom\n\n29. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich Heinrich z ED aus Penn: u,\ngeboren am u 19:5 in vomEEmmp,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aurich vom\n2. August 1996 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Fall III. 8.\nder Urteilsgründe verurteilt worden\n\nist,\n\nb) im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und vier Monaten sowie\n\nim Maßregelausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\nJahren und sechs Monaten sowie wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Schutzbefohlenen, wegen Bedrohung in fünf Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.\nWegen der der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden Taten hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt unter teilweisem Vorwegvollzug der Frei-\n\nheitsstrafen angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen\nSachrüge insoweit Erfolg, als die bisherigen Feststellungen\ndie Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174\nAbs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen. Nach den Feststellungen des\nLandgerichts hatte sich die 16jährige Thea zum Tatzeitpunkt\nhöchstens vier Wochen zusammen mit ihrer Mutter und ihren\nbeiden Geschwistern im Haushalt des Angeklagten aufgehalten,\nwo sie sich alsbald der sexualbezogenen Annäherungsversuche\ndes Angeklagten ausgesetzt sah und diesen mit Abscheu und\nwWiderwillen begegnete (vgl. UA S. 8, 28, 29). Unter diesen\nUmständen reicht die im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffene, mit weiteren Tatsachen nicht belegte Feststellung,\ndas Mädchen wäre dem Angeklagten \"faktisch ... im Rahmen der\nLebensgemeinschaft mit der\" Mutter des Mädchens \"zur Erziehung anvertraut\" (UA S. 40), nicht aus (vgl. BGHR StGB § 174\nI Obhutsverhältnis 3, 4, 6, 7).\n\nEs ist nicht ausgeschlossen, daß der neue Tatrichter\npräzisere Feststellungen zum Obhutsverhältnis oder zu den\nGewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber der Mutter und\nden Geschwistern der Geschädigten treffen kann, die Motivation dafür waren, daß die Geschädigte sich widerwillig auf\nden Schoß des Angeklagten setzte. Der neue Tatrichter wird\ndabei auch genauere Feststellungen zur Erheblichkeit der\n\nHandlungen treffen müssen.\n\nDie Aufhebung dieser Verurteilung, für die das Landgericht auf eine (die zweithöchste) Einzelstrafe von zehn Monaten erkannt hat, führt zur Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Die übrigen - angesichts der Vorstrafen maßvollen - Einzelstrafen\nund die erste Gesamtfreiheitsstrafe sind zur Überzeugung des\nSenats von diesem Fehler nicht berührt. Nicht auszuschließen\nwar jedoch, daß die (im Urteil nicht ausgeführte) Prognose,\nvom Angeklagten seien erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB zu erwarten, von dieser Verurteilung\nbeeinflußt war. Die Unterbringungsentscheidung war deshalb\n\naufzuheben.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-29/3-str-567-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-29/3-str-567-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.889033+00:00"}}