{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-01-22_3_StR_608_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-01-22","aktenzeichen":"3 StR 608/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR_608/96\n\nvom\n\n22. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJens-Helmut J EEE aus , geboren am\nGEB 195% in ve,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nFr\n4\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 22. Januar 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aurich vom 1. Oktober 1996\nwird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in der Urteilsformel die Worte \"in\nsechs Fällen\" gestrichen werden. Im übrigen\nhat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln \"in sechs Fällen\" sowie wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Diese Urteilsformel stimmt nicht mit den Urteilsgründen überein. Danach hat das Landgericht in den ersten sechs Fällen eine \"Bewertungseinheit\" angenommen, weil\nes der - ersichtlich an dem obiter dictum in BGH NStZ 1994,\n547 ausgerichteten - Einlassung des Angeklagten gefolgt ist,\n\ndaß die einzelnen Verkaufsakte der im Laufe von acht Monaten\nin sechs Fällen nach und nach erworbenen je 100 g-Haschischplatten \"im Rahmen desselben Güterumsatzes aus einer nicht\n\nversiegten ... Gesamtmenge\" erfolgten.\n\nDas unterliegt aus zwei Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Bewertungseinheit kommt lediglich bei\nAbsatzdelikten (Handeltreiben, Veräußern, Abgeben) in Betracht, nicht aber bei Erwerbstaten. Eine einheitliche Tat\nist bei Absatzdelikten dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz (vom Erwerb bis zum Absatz) Gegenstand der\nstrafrechtlichen Bewertung ist (BGHSt 30, 38; BGH NStZ 1995,\n37; 1996, 93; Zschockelt NStZ 1995, 323, 324; 1996, 222 jeweils mit Fällen aus der Rechtsprechung). \"Die innerhalb\ndieses Bezugsrahmens (nämlich ein und desselben Güterumsatzes) aufeinanderfolgenden Teilakte - wie Erwerb, Einfuhr,\nVeräußerung - sind nicht etwa mehrfache Verwirklichungen\ndesselben Tatbestandes, deren Verhältnis zueinander erst\nnoch bestimmt werden müßte; vielmehr werden sie schon vom\ngesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des\nHandeltreibens zu einer Bewertungseinheit verbunden\" (BGHSt\n30, 28, 31). Das kann für den bloßen unerlaubten Erwerb von\n\nBetäubungsmitteln nicht gelten.\n\nAber auch des unerlaubten Handeltreibens hat sich der\nAngeklagte in sechs Fällen schuldig gemacht. Denn die zwingende Voraussetzung der Bewertungseinheit, daß es sich um\n\"ein und denselben Güterumsatz\" handelt, war nicht erfüllt.\nIm Gegenteil: Der Angeklagte hat sechsmal je 100 qg Haschisch\numgesetzt. Der von ihm (im Gegensatz zu den Einfuhrtaten mit\n\njeweils völligem Verbrauch der vorherigen Menge) behauptete\nbloße Besitz des Restes aus der Vortat hat nicht die Kraft,\nmehrere selbständige Taten des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln zur Tateinheit zu verklammern (BGH\nNStZ 1995, 37, 38; vgl. auch BGH NSt2 1996, 604). Daran ändert nichts, daß der - vom Gesetzgeber bewußt als Auffangtatbestand für strafbar erklärte - unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln im Rahmen der Bewertungseinheit in vielen\nFällen untergeordneter Teilakt des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist. Der im Beschluß vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 505/96 - beiläufig geäußerten Ansicht des\n5. Strafsenats vermag der Senat deshalb nicht zu folgen.\n\nVon einer Aufhebung des Strafausspruchs in diesen sechs\nFällen zur Bildung von sechs Einzelstrafen hat der Senat abgesehen. Es ist ausgeschlossen, daß das Landgericht eine\nmildere Gesamtstrafe verhängt, wenn statt der von ihm zugrundegelegten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs\nEinzelstrafen gebildet würden. Deshalb hat der Senat in der\n\nan sich richtigen Urteilsformel die Worte \"in sechs Fällen\"\n\ngestrichen.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-22/3-str-608-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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