{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-01-22_3_StR_522_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-01-22","aktenzeichen":"3 StR 522/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 522/96\n\nvom\n\n22. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKai KEEEED aus SOME, geboren am MEERE\n1972 in OEM\n\nwegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nWinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n19. März 1996 mit den Feststellungen, ausgenommen derjenigen zum objektiven Tatgeschehen und zu den medizinischen Folgen\n\nder Tat, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung gemäß § 225 StGB a.F. zu einer\n\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDie Verfahrensrügen, mit denen im wesentlichen Verstöße\ngegen die gerichtliche Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2\nStPO geltend gemacht werden, sind unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. November\n1996 bereits dargelegt hat. Die Sachrüge hat hingegen in dem\naus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte dem\nvor ihm sitzenden, ihm halb den Rücken zuwendenden Geschädigten von hinten mit einem mehr als 800 Gramm schweren Baseballschläger in Tötungsabsicht mindestens dreimal gezielt\nund mit erheblicher Wucht auf den Kopf. Dabei zertrümmerte\ner an drei Stellen den Schädel des Tatopfers. Dem Angeklagten \"war dabei klar, das wollte er auch so, daß er schwerste\nirreparable Gehirnverletzungen verursachte, um so den Tod\n\n.. herbeizuführen\" (UA S. 18). Nachdem der Geschädigte vom\nStuhl gerutscht war und laut stöhnend auf dem Boden lag,\nschlug der Angeklagte ihm den Baseballschläger quer über das\nGesicht, wobei der Oberkiefer des Geschädigten beiderseits\nvon der Schädelbasis abgetrennt wurde. Das Gehirn des Tatopfers wurde, insbesondere durch den Schlag gegen die rechte\nKopfseite, substantiell und irreversibel schwer geschädigt.\nDer Angeklagte, der sein Opfer für tödlich getroffen hielt,\nwurde anschließend von Reue erfaßt und alarmierte über die\nFeuerwehrzentrale einen Notarzt und einen Krankenwagen. Der\nGeschädigte, der im Krankenhaus sofort operiert wurde, wurde\nzwar gerettet, er lag aber mehrere Tage im Koma und mußte\ninsgesamt vier Wochen auf der Intensivstation versorgt werden. Seine Lebensführung ist auch gegenwärtig durch die Folgen der am 26. Oktober 1994 verübten Tat noch erheblich beeinträchtigt. Neben einer Verminderung der Sehkraft auf dem\n\nrechten Auge, dem Verlust des Geruchsinns und starken Beschwerden in der rechten Schulter leidet er vor allem unter\neiner schweren Epilepsie als Folge der durch die Tat verursachten substantiellen Gehirnverletzung. Diese Folgeerkrankung äußerte sich erstmals am 30. Juli 1995 in einem schweren Krampfanfall, bei dem es infolge Kontraktion der Wirbelsäule auch zum Bruch der Lendenwirbelkörper eins bis drei\nkam. Der Geschädigte ist zu 50 % erwerbsgemindert. Seine erlernten Berufe als Fahrlehrer und Elektromaschinenbauer darf\ner nicht mehr ausüben. Trotz ständiger Medikation ist die\n\nWahrscheinlichkeit neuer schwerer Epilepsieanfälle groß.\n\n2. Das Landgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte von dem Versuch des Mordes mit\nstrafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, und hat auch\nrechtsfehlerfrei die durch die Tat verursachte Folgen der\nschweren Gehirnverletzung, die Epilepsie des Tatopfers, als\nschwere Folge im Sinne des § 224 StGB, nämlich als Verfall\nin eine Geisteskrankheit gewertet. Im übrigen hätte im Hinblick auf das im Urteil festgestellte Gesamtbild der Tatfolgen auch die Annahme des Verfalls in Siechtum als schwere\n\nKörperverletzungsfolge im Sinne des § 224 StGB nahegelegen.\n\nDie Begründung, auf die das Landgericht seine weitere\nWertung stützt, der Angeklagte habe die schwere Körperverletzung darüber hinaus auch direkt vorsätzlich herbeigeführt\nund deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen der beabsichtigten schweren Körperverletzung des § 225 StGB a.F. erfüllt, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) S 225 StGB a.F., der zur Tatzeit noch Geltung hatte,\nermöglichte Freiheitsstrafen von zwei Jahren bis zu zehn\nJahren, wenn der Täter eine der schweren Körperverletzungsfolgen des § 224 StGB beabsichtigt hatte und die schwere\nFolge auch eingetreten war. Nach überwiegender Auffassung\ndiente das Merkmal der Absicht dazu, einen lediglich bedingten Vorsatz auszuschließen, so daß zur Verwirklichung der\nQualifikation des § 225 StGB a.F. ein Handeln mit direktem\nVorsatz erforderlich, aber auch ausreichend war (BGHSt 21,\n194; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 225 Rdn. 1; Lackner\nStGB 20. Aufl. § 225 Anm. 1; Hirsch in LK 10. Aufl. § 225\nAnm. 2; Horn-SK StGB $S 225 Rdn. 3; Schönke/Schröder/Stree\nStGB 24. Aufl. § 225 Anm. 1, jew. m.w.Nachw.). Das hat das\nLandgericht auch nicht verkannt. Seine Annahme, der Angeklagte habe die Geisteskrankheit (Epilepsie) als Folge der\nin Tötungsabsicht verursachten Gehirnverletzung deshalb\nebenfalls mit direktem Vorsatz herbeigeführt, weil der Verfall in eine Geisteskrankheit (Epilepsie) \"ein vom Angeklagten auch beabsichtigtes notwendiges Durchgangsstadium für\nden von ihm ursprünglich beabsichtigten Tod des Geschädigten\" war (UA S. 40), entspricht nicht den tatbestandlichen\nVoraussetzungen des § 225 StGB a.F. und beruht möglicherweise auf einem Mißverständnis der in der Rechtsprechung zum\nKonkurrenzverhältnis von Körperverletzungs- zu Tötungsdelik-\n\nten vertretenen sogenannten Einheitstheorie.\n\nb) Zwar trifft es zu, daß die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium der Tötung ist, so daß der Tötungsvorsatz stets mit dem Körperverletzungsvorsatz verbunden ist\n(BGHSt 16, 122, 123 st. Rspr.). Das gilt jedoch in dieser\nAllgemeinheit nicht für die subjektive Seite der Tötungsde-\n\nlikte im Verhältnis zu den erfolgsqualifizierten Körperverletzungsdelikten nach §§ 224, 225 StGB. Die Vorschrift des\n\n§ 224 StGB stellt solche Körperverletzungen unter eine erhöhte Strafdrohung, die zu einer der dort abschließend aufgezählten schweren Folgen geführt haben. Diese beinhalten\njeweils einen besonders tiefen Eingriff in die körperliche\nIntegrität des Tatopfers und sind durch ein gewisses Dauerelement gekennzeichnet. Sie setzen, wie insbesondere auch\ndie hier in Betracht kommenden Qualifikationen des Verfalls\nin Geisteskrankheit oder Siechtum schon begrifflich ein Weiterleben des Opfers voraus (vgl. Schönke/Schröder/Eser StGB\n§ 212 Rdn. 19; Hirsch in LK vor § 223 Rdn. 16 und 18 sowie\n\n§ 224 Rdn. 32 a.E.; Jakobs, Die Konkurrenz der Tötungsdelikte mit Körperverletzungsdelikten (1967) S. 107 ff.; Schmitt\nJZ 1962, 389, 392). § 225 StGB baut, sowohl in der alten als\nauch in der durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom\n\n28. Oktober 1994 (BGBl I 3186) eingeführten Gesetzesfassung,\nauf den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 224 StGB\nauf. Die für § 225 StGB a.F. erforderliche Absicht muß sich\nauf den Eintritt einer der in § 224 StGB genannten schweren\nFolgen der Körperverletzung beziehen und ist deshalb - in\nder Regel - mit einem direkten Tötungsvorsatz nicht zu vereinbaren (vgl. Schmitt JZ 1962, 392), mag auch die die\nschwere Folge verursachende Körperverletzung selbst als Mittel zur Tötung gewollt gewesen sein und deshalb als deren\nDurchgangsstadium erscheinen (vgl. BGHSt 22, 248, 249). Nach\ndieser Entscheidung ist das tateinheitliche Zusammentreffen\neines versuchten Tötungsdelikts mit § 225 StGB a.F. \"allenfalls\" bei bedingtem Tötungsvorsatz denkbar (vgl. ferner\nBGHR StGB § 225 Konkurrenzen 1 und 2). Zwar erscheint es\nnicht ausgeschlossen, daß sich ein - direkter - alternativer\n\nVorsatz des Angeklagten sowohl auf den Tod des Geschädigten\nals auch für den Fall, daß dieser Erfolg nicht eintreten\nsollte, auf eine dann ernsthaft in Betracht gezogene schwere\nKörperverletzungsfolge im Sinne des § 224 StGB gerichtet haben kann. Einen solchen alternativen Vorsatz (vgl. Jakobs\nNJW 1969, 437, 438 Anm. zu BGHSt 22, 248; ferner Schönke/Schröder/Cramer StGB § 15 Rdn. 90 f.; Lackner StGB\n\n21. Aufl. § 15 Rdn. 29 m.w.Nachw.), hat das Landgericht aber\nnicht festgestellt. Vielmehr hat es ersichtlich die schwere\nFolge der Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB (die Epilepsie) mit der Körperverletzung (Gehirnverletzung) gleichgesetzt und als Durchgangsstadium der beabsichtigten Tötung\ndes Geschädigten angesehen. Da § 225 Abs. 1 StGB, der nunmehr auch für die lediglich leichtfertig oder bedingt vorsätzlich herbeigeführten schweren Folgen einer Körperverletzung einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nvorsieht, zur Tatzeit noch nicht galt, bedarf die Frage, ob\nder Angeklagte nach $S 225 StGB a.F. oder § 224 StGB a.F. zu\nbestrafen ist, neuer tatrichterlicher Würdigung.\n\nDer neue Tatrichter wird ferner Gelegenheit haben zu\nüberprüfen, ob der Angeklagte mit lediglich bedingtem Tötungsvorsatz, aber direktem Vorsatz des § 225 StGB gehandelt\nhat und ob die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt sind.\n\nDie Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zu\nden medizinischen Folgen der Tat werden von dem Rechtsfehler\nnicht berührt und können deshalb bestehen bleiben. Dies\nschließt ergänzende Feststellungen des neuen Tatrichters\n\nnicht aus.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-22/3-str-522-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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