{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-01-22_3_StR_516_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-01-22","aktenzeichen":"3 StR 516/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 516/96\n\nvom\n\n22. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst SEE aus NEE, dort geboren am\nGE 1950,\n\nwegen gefährlicher, Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt NED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIR\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aurich vom 11. Juni 1996\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel, mit\ndem er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,\nbleibt erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht ergeben. Der näheren Erörterung bedarf\n\nnur folgendes:\n\nNicht zu beanstanden ist, daß das insoweit sachverständig beratene Landgericht in beiden Fällen wegen des Alkoholkonsums eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten angenommen, Schuldunfähigkeit jedoch sicher\nausgeschlossen hat. Zwar teilt das Urteil - was der Generalbundesanwalt bemängelt - nicht im einzelnen die Berechnungsgrundlagen und -methoden mit, aus denen die Sachverständige\nim ersten Fall eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,4\nund 2,8 %o und im zweiten Fall zwischen 3,0 und 3,4 %0 errechnet hat. Dies gefährdet hier jedoch den Bestand des Ur-\n\nteils nicht, weil es unter den vorliegenden Umständen nicht\nauf die genaue Höhe des Blutalkoholwertes ankommt. Der Senat\nkann aufgrund der in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen verständlichen und in sich geschlossenen Darstellung der\ndem Gutachten der Sachverständigen im übrigen zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung\n(vgl. BGHR StPO § 267 I 1 Beweisergebnis 2 m.w.Nachw.) das\nVorliegen eines Rechtsfehlers bei der Verneinung des § 20\nStGB durch die Strafkammer ausschließen. Denn neben dem\nBlutalkoholwert sind in die tatrichterliche Würdigung auch\nweitere Umstände wie z.B. die bei dem Angeklagten vorliegende hohe Alkoholgewöhnung, sein intaktes Leistungsverhalten\nvor, während und nach der Tat, sein \"überraschend genaues\"\nErinnerungsvermögen und das Fehlen von Orientierungsstörungen und selbst von leichten motorischen Störungen miteinzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1996 - 3 ARs\n\n17/96 - jeweils m.w.Nachw.).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-22/3-str-516-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-22/3-str-516-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.499660+00:00"}}