{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-01-08_3_StR_539_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-01-08","aktenzeichen":"3 StR 539/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 539/96\n\nvom\n\n8. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBlerim NEED aus EEE geboren am EEE 1972 in\nPO /Kosowo (Jugoslawien),\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am\n8. Januar 1997 gemäß SS 45, 46 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n\n18. April 1996 wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 18. April 1996\nwegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen hat er am\n23. April 1996 Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 25. Juli 1996 und nach Ablauf\nder Revisionsbegründungsfrist hat das Landgericht die Revision durch Beschluß vom 16. September 1996 wegen Fehlens einer Revisionsbegründung gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ist dem Angeklagten am\n26. September 1996 durch Niederlegung bei der Post (§ 37\nAbs. 1 StPO, § 182 ZPO) zugestellt worden. Mit Schriftsatz\nseines Verteidigers hat er am 17. Oktober 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellt und zugleich das Rechtsmittel\nmit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge begründet.\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig.\n\nJedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der\nFrist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsamtrags, daß der Antragsteller mitteilt, wann das\nHindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen\nist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 45\nRdn. 5 m.Nw.). Da das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis beim Angeklagten in der Unkenntnis vom Fehlen einer\nRevisionsbegründung bestand, hätte er angeben müssen, wann\ner von dem Verwerfungsbeschluß Kenntnis erlangte. Denn von\ndiesem Zeitpunkt an begann die Wochenfrist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 45 Abs. 1 StPO). Solche\nAngaben fehlen im Antragsschriftsatz, obwohl im Hinblick auf\ndie bereits am 26. September 1996 erfolgte Zustellung besonderer Anlaß dafür bestand. Eine Nachholung der unterbliebenen Mitteilung ist jetzt, nachdem die Antragsfrist offen-\n\nsichtlich abgelaufen ist, nicht mehr möglich.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach . Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-08/3-str-539-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-08/3-str-539-96-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.972913+00:00"}}