{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-01-03_3_StR_553_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-01-03","aktenzeichen":"3 StR 553/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 553/96\n\nvom\n\n3. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus WW, geboren am\n\nKonrad 2 EEE\nED 196: ir \"OD,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten und\nseines Verteidigers am 3. Januar 1997 gemäß § 45 Abs. 1, § 46\nAbs. 1, $S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Einlegung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Düsseldorf vom 14. August 1996 und\nseine Revision gegen das genannte Urteil werden auf\n\nKosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 14. August 1996\nwegen schweren Raubs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am\n22. August 1996 und damit bereits nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist ist beim Landgericht ein Schreiben des gerichtlich bestellten Verteidigers vom 21. August 1996 eingegangen, mit dem er mitteilte, daß gegen das Urteil vom\n14. August 1996 kein Rechtsmittel eingelegt werde. Davon hat\nder Angeklagte mit gleicher (Verteidiger-)Post Mitteilung erhalten.\n\nMit Schreiben vom 30. August 1996 - eingekommen bei Gericht am 4. September 1996 - hat der Angeklagte Revision ein-\n\ngelegt. Zugleich hat er mit der Begründung, daß er seinem\n\nVerteidiger Auftrag zur Revisionseinlegung erteilt hatte, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Revisionseinlegungsfrist gestellt.\nDer Angeklagte hat mit den Rechtsbehelfen keinen Erfolg.\n\nDie Revision ist wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist unzulässig (§ 341 Abs. 1, S 349 Abs. 1 StPO). Das\nzur Beseitigung dieses Mangels gestellte Wiedereinsetzungsgesuch schafft keine Abhilfe, weil es ebenfalls unzulässig ist.\nDenn es ist nicht innerhalb der Wochenfrist des S 45 Abs. 1\nStPO angebracht worden. Obwohl der Angeklagte von dem Schreiben seines Verteidigers vom 21. August 1996 nach eigener\nSchilderung unmittelbar danach Kenntnis erhielt und daher\nwußte, daß dieser dem - nach seiner, des Angeklagten, Darstellung erteilten - Auftrag zur Revisionseinlegung nicht\nnachgekommen war, hat er erst am 4. September 1996 Revision\neingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt\nwar jedoch die mit der Kenntnis vom Schreiben des Verteidigers vom 21. August 1996 in Lauf gesetzte Wochenfrist zur An-\n\nbringung des Wiedereinsetzungsamtrags bereits verstrichen.\n\n>\nN\nSEN\n\nGründe, die es rechtfertigen könnten, Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die zusätzliche Versäumung der Frist des\n§ 45 Abs. 1 StPO ohne entsprechenden Antrag (§ 45 Abs. 2 Satz\n3 StPO) zu gewähren, sind nicht ersichtlich.\n\nKutzer zschockelt Blauth\nWinkler RiBGH Pfister ist infolge\n\nUrlaubs verhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-03/3-str-553-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-03/3-str-553-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.611379+00:00"}}