{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-01-03_3_StR_549_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-01-03","aktenzeichen":"3 StR 549/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR_549/96\n\nvom\n\n3. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTaner CE aus REM, geboren am EEE\n1978 in POEED (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3.\nauf dessen Antrag, am 3. Januar 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n9, August 1996 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und versuchter\nVergewaltigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Die Revision ist, soweit\n\nsie sich gegen den Schuldspruch und die Verhängung der Maß-\n\nregel richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nDer Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Be-\n\nstand.\n\nWird aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen dessen\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht\nRechnung zu tragen (vgl. BGHSt 39, 92, 95 m.w.Nachw.). Eine\nentsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen\nUrteil auch aus seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR JGG § 5 III Absehen 1) und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Ju-\n\ngendstrafe.\n\nDie Entscheidung über die Maßregelanordnung, die der\n(hier unterbliebenen) Entscheidung nach § 5 Abs. 3 JGG vorausgehen muß, wird von dem Rechtsfehler nicht erfaßt und\nkann deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird bei\n\nder Prüfung nach § 5 Abs. 3 JGG auch den weiteren Verlauf\nder stationären Behandlung des Angeklagten zu berücksichtigen haben.\n\nKutzer zschockelt Blauth\nWinkler Pfister\n\nOn,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-03/3-str-549-96","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-03/3-str-549-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.596844+00:00"}}