{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-01-03_3_StR_459_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-01-03","aktenzeichen":"3 StR 459/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR _459/96\n\nvom\n\n3. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArmin Georg EEE zu: ra,\ngeboren am EEEEEEEEEP1932 in Damp.\n\nwegen geheimdienstlicher Agententätigkeit\n\nea\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar\n\n1997 beschlossen:\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten\n\nvom 20. November 1996 wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDurch Beschluß vom 23. Oktober 1996 hat der Senat die\nRevision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte beantragt nunmehr, ihm Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren - offenbar gemeint: gegen\ndie Versäumung der Frist des $S 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - und\ndie nachgereichten Schriftsätze vom 4. und 19. November 1996\nbei der \"erneuten Entscheidungsfindung\" zu berücksichtigen.\n\nEr dringt mit seinem Antrag nicht durch.\n\nDurch den Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1996 ist das\nStrafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand ist nach Eintritt der Rechtskraft der in der Sache getroffenen Entscheidung kein Raum (vgl. BGHSt 17, 94, 97; 23,\n102, 103; BGHR StPO § 349 II Beschluß 1).\n\nDie Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a\nStPO liegen ebenfalls nicht vor. Der Senat hat keine Tatsa-\n\nchen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklag-\n\nte nicht gehört worden ist. Selbst unter Berücksichtigung\nder geltend gemachten Umstände hatte der Angeklagte im Beistand seines Verteidigers genügend Gelegenheit, die in den\nnachgeschobenen Schriftsätzen enthaltenen Einwendungen\nrechtzeitig vor der Senatsentscheidung vorzubringen. Eine\nbindende Zusage, daß der Senat nicht vor dem vom Verteidiger\ngenannten Zeitpunkt entscheiden werde, ist nicht gegeben\nworden. Wie aus der glaubhaften dienstlichen Äußerung der\nGeschäftsstellenbeamtin des Senats hervorgeht, ist der Verteidiger vielmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit früherer\nEntscheidung hingewiesen worden. Der Vorbehalt weiteren Vorbringens stand der Entschließung des Senats nicht entgegen\n(vgl. BGHSt 23, 102; BGHR StPO $S 33 a I Anhörung 5; Pikart\nin KK-StPO 3. Aufl. S§ 349 Rdn. 19); er gab keine Veranlassung, über die nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2\nStPO am 14. September 1996 ohnehin eingehaltene Zeitspanne\n\nhinaus mit der Entscheidung noch weiter zuzuwarten.\n\nIm übrigen hätten die nachgereichten Stellungnahmen in\nden Schriftsätzen vom 4. und 19. November 1996 selbst bei\nrechtzeitiger Vorlage nicht zu einer anderen, dem Angeklag-\n\nten günstigeren Entscheidung in der Sache geführt.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-03/3-str-459-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-03/3-str-459-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.544875+00:00"}}