{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1997-01-03_3_StR_451_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-01-03","aktenzeichen":"3 StR 451/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 451/96\n\nvom\n\n3. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf re aus CHE, dort geboren\nam GE 1939,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\n’ A\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 27. Juni 1996 im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des\nSchuldspruchs unbegründet; insoweit hat die Nachprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere durfte\ndas Landgericht gegen die Richtigkeit der Notwehreinlassung\nwürdigen, daß der Angeklagte tatnah vor der Polizei eine abweichende, das Tatopfer weniger belastende Darstellung gegeben\nhat.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch hat allerdings keinen Bestand.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:\n\n\"]ı,\n\nEs begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\nden von Ferdinand I] gemachten Vorschlag,\nder Angeklagte möge seine Ehefrau in den ’Puff’\nschicken, dort könne sie 45,- DM '’pro Nummer’ verlangen (UA S. 12), deshalb nicht als schwere Beleidigung im Sinne von § 213 StGB zu werten, weil der\nAngeklagte sich auf eine Provokation nicht berufen\nhat (UA S. 54); denn der Umstand, daß der Angeklagte\njegliche Verbindung zu Ferdinand WEB wegen\ndessen unanständigen sexuellen Verhaltens abgebrochen hatte (UA S. 7/8), legte die Annahme nahe, daß\ner die mitgeteilte Äußerung als schwere Kränkung\nempfand. Weiterhin spricht viel dafür, daß der Angeklagte der Meinung war, er hätte seiner Einlassung,\nmit Verteidigungswillen geschossen zu haben, den Boden entzogen, wenn er die kränkende Äußerung als Beweggrund für den Gebrauch der Waffe angeführt hätte.\nMit diesen Gesichtspunkten hätte sich das Landgericht bei der Entscheidung über die Anwendung der\nersten Alternative des § 213 StGB auseinandersetzen\n\nmüssen.\n\nDie Erwägung, ’straferschwerend wirkte sich ferner\ndie kriminelle Energie des Angeklagten aus, die sich\nin der aufwendigen Beseitigung der Leiche sowie weiterer Spuren nach der Tat gezeigt hat’ (UA S. 57),\nist rechtsfehlerhaft. Das Beseitigen der Tatspuren\nkann die Schuld nicht erhöht haben, weil der Angeklagte zur Mitwirkung an der Aufklärung der Tat\n\nnicht verpflichtet war (BGHR StGB S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 17, 18 jeweils m.w.N.). Der Schluß\nauf besondere kriminelle Energie bei der Begehung\nder Tat wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn\nder Angeklagte die aufwendige Beseitigung der Leiche\nschon vor der Tat geplant hätte (Schäfer, Praxis der\nStrafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 294 mit Nachweisen).\nDafür ergeben sich aus dem Urteil keine Anhaltspunk-\n\nte.\n\n3. Hat das Fortschaffen der Leiche bei der Wertung der\nTötung außer Betracht zu bleiben, so ist kein\nGesichtspunkt erkennbar, der die Entziehung der\n\nFahrerlaubnis rechtfertigen könnte.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Entgegen der Annahme des Landgerichts auf UA S. 54 unter 2.1 hat der Angeklagte \"nach sei-\n\nner eigenen Einlassung\" Notwehr geltend gemacht.\n\nKutzer Zschockelt Blauth\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-03/3-str-451-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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