{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-12-18_3_StR_531_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-12-18","aktenzeichen":"3 StR 531/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR_ 531/96\n\nvom\n\n18. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdulkadir Ü EEEEEEEED aus Ag (Niederlande),\ngeboren am @. EBD 1972 in vB (Türkei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Dezember 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve\nvom 3. Mai 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sowie seine Revision\ngegen das vorbezeichnete Urteil werden auf\nseine Kosten verworfen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Daß dem Antragsteller in der Hauptverhandlung von seiten des Gerichts eine mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, bestätigt die Sitzungsniederschrift\n(Bl. 163 d. SA.). Es ist in der Regel nicht als unverschuldet anzusehen, wenn ein Angeklagter die mündlich erteilte\nBelehrung nicht richtig verstanden hat, ohne es zu sagen und\nsich bei den zuständigen Stellen zu erkundigen (vgl. KG N2V\n1992, 123, 124). Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten\nhier ein rechtskundiger Verteidiger zur Seite stand. Bei\ndiesem hätte sich der Angeklagte nach bestehenden Fristen\n\nerkundigen können und müssen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er weist darauf hin,\ndaß auch der Dolmetscher am Ende der Hauptverhandlung die\nRechtsmittelbelehrung für den Angeklagten übersetzt hat.\n\nMit dieser Entscheidung wird der Beschluß des Landgerichts vom 30. September 1996 gegenstandslos.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-18/3-str-531-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-18/3-str-531-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.355526+00:00"}}