{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-12-13_3_StR_543_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-12-13","aktenzeichen":"3 StR 543/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 543/96\n\nvom\n\n13. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael HER aus vB, geboren am @®. «as\n1936 in SEEEMEB/Westpreußen,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 13. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. April\n1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu zwei Jahren\nund sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine\n\nRevision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. November 1996 ausgeführt:\n\n“Zu Recht rügt die Revision die Ablehnung des in der\nHauptverhandlung mündlich begründeten Antrages auf Einholung\neines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Zeugin Yvonne\n\nKO. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, es messe sich selbst genügend eigene Sachkunde zu.\n\nDas begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn\ndie zu den Tatzeiten im Jahre 1992 11 Jahre und zur Zeit der\nHauptverhandlung 14 Jahre alte Zeugin (UA S. 5, 6), an der\nsich vergangen zu haben dem Angeklagten vorgeworfen wird und\nauf deren Angaben die getroffenen Feststellungen im wesentlichen beruhen, wies in hohem Maße besondere, vom gewöhnlichen Erscheinungsbild eines Kindes dieser Altersstufen abweichende Eigentümlichkeiten auf, deren Beurteilung die\nSachkunde auch einer seit Jahren mit Jugendschutzsachen befaßten Strafkammer überstieg (vgl. BGHSt 3, 52, 54; BGH NSt2Z\n1981, 400; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswürdigung 1). Nach\nden vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte die\nZeugin ’einen Sauerstoffmangel bei ihrer Geburt erlitten und\nes wurde bei ihr eine leichte zerebrale Störung festgestellt’. Die Zeugin lispelt sehr stark, kann einige Buchstaben nicht aussprechen und verdreht Buchstaben. Sie besuchte\nzunächst eine Sonderschule für Lernbehinderte und sodann die\nSonderschule für geistig Behinderte, an der der Angeklagte\ntätig war. Sie wird möglicherweise weder schreiben noch\nlesen noch rechnen lernen können. Ihre Behinderung ist - wie\ndas Landgericht meint - in erster Linie eine Sprachbehinderung. Das Landgericht stuft die Intelligenz der Zeugin als\n‘unterer Durchschnitt’ ein und billigt der Zeugin, die als\nlebhaft, aufgeschlossen, zugänglich sowie rede- und kontaktfreudig bezeichnet wird, eine gute Auffassungsgabe zu. Die\nZeugin ist nicht in der Lage, einen Lebenssachverhalt konkret zeitlich einzuordnen oder \"eine logische Abfolge von\n\nEreignissen sowie die einzelnen begleitenden Umstände’ zusammenhängend von sich aus zu schildern, kann aber durch die\nBildung von Halbsätzen einen erlebten Sachverhalt zutreffend schildern und zeigt dabei eine deutliche emotionale Beteiligung (UA S. 7/8).\n\nDas Landgericht war zunächst von der Notwendigkeit\nsachverständiger Beratung zur Glaubwürdigkeit der Zeugin\nYvonne KSSEEB ausgegangen, denn es hat die Diplom-Psychologin SB, die im Juli 1993 im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein schriftliches Gutachten zur Glaubwürdigkeit\nder Zeugin und weiterer Kinder, an denen sich der Angeklagte\nvergangen haben soll, erstattet hatte (Bd. II Bl. 2-179\nd.A.), als Sachverständige zu allen Hauptverhandlungstagen\ngeladen. Nachdem die Sachverständige am 3. Verhandlungstag\nnicht erschienen war, teilte der Vorsitzende mit, daß ’aufgrund des Fehlens der Sachverständigen heute keine Zeugen\ngehört werden sollten’ (PB Bl. 24, 26). Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Sachverständige für längere Zeit erkrankt war, wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, daß die Strafkammer\ndie erforderliche Sachkunde, von deren Fehlen sie bis zum\n3. Verhandlungstag ausging, im Verlaufe der Hauptverhandlung\nerworben hat. Es fehlt die Mitteilung, aufgrund welcher Umstände und medizinischer Befunde die zerebrale Störung als\nnur leicht eingestuft wurde. Ferner wird nicht dargelegt,\nwelche Maßstäbe der Einstufung der Intelligenz der Zeugin\nals \"unterer Durchschnitt’ zugrunde lagen. Schließlich wird\nnicht deutlich, welche Hilfen der Zeugin bei der Schilderung\ndes Vorgehens des Angeklagten zuteil wurden. Darauf kommt es\nin besonderem Maße an, weil die Zeugin nur Halbsätze bilden\n\nkonnte und nicht in der Lage war, Geschehnisse von sich aus\nzusammenhängend zu schildern. Das spricht für inhaltliche\nund sprachliche Vorgaben derjenigen, denen gegenüber sich\ndie Zeugin geäußert hat. Das Urteil läßt eine Erörterung der\nAuswirkungen dieser Vorgaben auf den Inhalt der Angaben der\n\nZeugin vermissen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Der neue Tatrichter\nwird auch zu prüfen haben, ob die Art der geistigen Behinderung die Hinzuziehung auch eines psychiatrischen Sachverständigen erfordert (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1996\n- 4 StR 508/96).\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-13/3-str-543-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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