{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-12-11_3_StR_554_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-12-11","aktenzeichen":"3 StR 554/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 554/96\n\nvom\n\n11. Dezember 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMunawar H > aus Re, geboren an @. iD\n\n1953 in GB (Pakistan),\n\nwegen Totschlags u. a.\n\non\nN.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 28. Juni 1996\nim Ausspruch über die Dauer der Sperre für die\n\nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDie Revision des Nebenklägers Ejaz 2 wird\n\nverworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in\nTateinheit mit versuchtem Totschlag zur Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt, die Fahrerlaubnis des Angeklagten\nentzogen und eine Sperre von sieben Jahren angeordnet.\n\nDie auf den Maßregelausspruch beschränkte Revision des\nAngeklagten hat nur teilweise Erfolg. Die Entscheidung über\nden Entzug der Fahrerlaubnis weist keinen Rechtsfehler auf,\ndagegen kann die Verhängung einer Sperrfrist von sieben\nJahren nicht bestehen bleiben, da das Höchstmaß einer zeitigen Sperre fünf Jahre beträgt (§ 69 a Abs. 1 Satz 1\nStGB).\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision des\nNebenklägers Ejaz AD, auch soweit sie zugunsten des Angeklagten wirkt, hat keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler aufgezeigt. Insbesondere ist die\nVerneinung des Mordmerkmals der Heimtücke aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-11/3-str-554-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-11/3-str-554-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.071045+00:00"}}