{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-12-11_3_StR_383_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-12-11","aktenzeichen":"3 StR 383/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR _383/96\n\nvom\n\n11. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael K EB aus DEE. dort geboren am\n@®. @&B 196%,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nWinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Mai 1996 werden ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und 118,4 g Kokain\neingezogen. Die mit der Sachrüge begründeten Revisionen des\nAngeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der\nunter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorbestrafte Angeklagte Kontakte zur Drogenszene; er konsumierte insbesondere Amphetamine. Im Dezember\n1994 befand er sich, nachdem zwei seiner Freunde von einem\nDrogendealer umgebracht worden waren, wegen Mordverdachts in\nUntersuchungshaft. Am 21. Dezember 1995 fragte ihn ein Mann,\n\ndessen Namen der Angeklagte nicht nennen will und von dem er\n\"ab und zu\" etwas Amphetamin erhielt, ob er, der Angeklagte,\nmit ihm, dem Unbekannten, in dem dem Angeklagten zur Verfügung stehenden BMW \"rüber nach Holland\" fahren wolle. Der\nAngeklagte ging davon aus, daß Drogen, möglicherweise auch\nKokain eingeführt werden sollten. Ihm \"wurde bedeutet\", er\nwürde auch \"was erhalten\". In Venlo gab ihm der Unbekannte\nein Päckchen mit 118,4 qg Kokain (ca. 68 g KHC), das der Angeklagte - allein ohne den Unbekannten - über die Grenze\nnach Duisburg bringen sollte. Das vom Angeklagten im Pkw\nversteckte Kokain wurde nach Überschreiten der Grenze durch\nzZollbeamte sichergestellt.\n\nDer im übrigen geständige Angeklagte läßt sich dahin\nein, er habe nicht damit gerechnet, daß in dem Päckchen etwas anderes als Amphetamin sein könne. Diese Einlassung hat\ndas Landgericht, das die Angaben des Angeklagten zu dem Unbekannten seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, als widerlegt angesehen.\n\nDie Angriffe der Revision des Angeklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind unbegründet. Die Beweiserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Schlußfolgerungen des Tatrichters zur subjektiven Seite liegen nahe, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Rechtsfehlerfrei\nhat das Landgericht zunächst entscheidend auf die \"Gesamtumstände\" abgehoben, insbesondere darauf, daß der einschlägig\nvorbestrafte Angeklagte sich seit Jahren in der Drogenszene\naufhielt und dort so eingebunden war, daß er wegen Mordverdachts inhaftiert wurde.\n\nNachdem der unerwartet in Venlo zurückbleibende Unbekannte dem Angeklagten das Rauschgiftpäckchen ohne nähere\nAngaben zum Schmuggeln überreichte, durfte der Tatrichter\nbei einem so geprägten und erfahrenen Angeklagten die\nSchlußfolgerung ziehen, daß diesem der Inhalt letztlich\ngleichgültig war, er also auch den Transport von Kokain billigend in Kauf nahm. Das gilt um SO mehr, als der Angeklagte, ohne nach dem Inhalt des Drogenpäckchens zu fragen, das\nRisiko der Entdeckung beim Schmuggeln auf sich nahm (vgl.\nBGH, Urteil vom 4. September 1996 - 2 StR 299/96 - S. 8).\nHinzu kommen die vom Landgericht im einzelnen dargelegten\nUnterschiede in Konsistenz und Geruch der beiden Betäubungsmittel (Amphetamin ist eine klebrig-feuchte Masse, Kokain\npuderzuckerartig). Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch als Täter und nicht als Gehilfen verurteilt\n(vgl. BGHSt 38, 315)-\n\nAuch die, auf die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkte, Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nZwar geht in Fällen von Betäubungsmittelschmuggelfahrten in einem Kraftfahrzeug eine besondere Indizwirkung für\neinen charakterlichen Eignungsmangel des Täters im Sinne des\nS§ 69 StGB aus (vgl. BGH NStZ 1992, 586; BGHR StGB s69 1\nEntziehung 3). Diese Indizwirkung ist aber auf der anderen\nSeite nicht einem gesetzlichen Regelbeispiel gemäß § 69\nAbs. 2 StGB gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 28. August 1996\n- 3 StR 241/96). Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung\nder Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck\ngekommen ist (BGHR StGB § 69 I Entziehung 2). Auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Besonderheiten des Betäubungsmittelstrafrechts genügt die Würdigung des Landgerichts von der Persönlichkeit des Täters und der der Tat zugrundeliegenden Fehlhaltung im Zusammenhang der Urteilsgründe noch den zu stellenden Anforderungen. Bei dem nicht aus dem Rahmen fallenden\nTatgeschehen hat die Strafkammer den für sie maßgeblichen\nGesichtspunkt, nämlich daß es sich um die erste festgestellte Schmuggelfahrt des Angeklagten handelt, rechtsfehlerfrei\nin den Vordergrund gerückt.\n\nKutzer Zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-11/3-str-383-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-11/3-str-383-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.034906+00:00"}}