{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-12-04_3_StR_471_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-12-04","aktenzeichen":"3 StR 471/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR _ 471/96\n\nvom\n\n4. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMiroslaw GeiD aus VOEEEB, geboren am ® >\n\n1974,\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 21. Mai 1996, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nIm Schuldspruch hält das angefochtene Urteil der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Hingegen kann sich der\nSenat den im (Teil-)Verwerfungsamtrag des Generalbundesan-\n\nwalts dargelegten Bedenken gegen den Strafausspruch nicht\nverschließen. Nach Lage des Falles reichen die knappen Ausführungen, mit denen das Landgericht die Verhängung des\nHöchstmaßes der Jugendstrafe gerechtfertigt hat, nicht aus.\nDie neben dem pauschalen Hinweis auf die Schwere der Schuld\nallein gegebene Begründung, daß \"aus erzieherischen Gründen\"\nzur Einwirkung auf den Angeklagten \"nur eine Strafe\" möglich\nerscheine, nämlich die höchste Jugendstrafe von zehn Jahren,\nund daß \"nur\" die Höchststrafe \"erzieherisch diesem Angeklagten\" gerecht werde, ist hier rechtlich bedenklich. Zwar\nerscheint es nach den festgestellten Tatumständen durchaus\nmöglich, die Verhängung der höchsten Jugendstrafe gegen den\nzur Tatzeit fast erwachsenen Angeklagten mit differenzierteren Erwägungen aus Gründen der Schwere der Schuld rechtsfehlerfrei zu rechtfertigen (vgl. zum Zurücktreten erzieherischer Gesichtspunkte: Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 18\nRdn. 16 und 18). Dem Senat ist es jedoch als Revisionsgericht nicht möglich, eine rechtlichen Bedenken unterliegende\n\nStrafzumessungsbegründung durch rechtlich einwandfreie Erwägungen im Sinne eigenständiger Bewertung zu ersetzen. Es obliegt daher dem Tatrichter, die Rechtsfolgen neu zu bemes-\n\nsen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister\n\nEN\n%“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-04/3-str-471-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-04/3-str-471-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.958883+00:00"}}