{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-11-27_3_StR_423_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-11-27","aktenzeichen":"3 StR 423/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 423/96\n\nvom\n\n27. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlf ROEB aus Le, dort geboren am\nem :;..\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. November 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. Juni\n\n1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat schon mit\nder Sachrüge Erfolg, SO daß es eines Eingehens auf die Ver-\n\nfahrensrüge nicht bedarf.\n\nNach den Feststellungen soll der Angeklagte am 23. Juni\n\n1995 gegen 17.50 Uhr die Zeugin RB in deren Ladengeschäft mit einem pistolenähnlichen Gegenstand bedroht und\n\nauf diese Weise zur Herausgabe von 500 DM Bargeld genötigt\nhaben. Der Angeklagte bestreitet die Tat und behauptet, zur\nTatzeit an einem anderen Ort gewesen zu sein, den er aller-\n\ndings nicht näher bezeichnet hat.\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die Angaben der geschädigten Zeu\n\ngin gestützt. Die Beweiswürdigung hierzu ist jedoch lückenhaft und widersprüchlich, so daß die Sache insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückver-\n\nwiesen werden muß.\n\nDem Urteil kann lediglich entnommen werden, daß die Geschädigte unmittelbar nach der Tat noch am 23. Juni 1995 bei\nder Polizei eine Täterbeschreibung abgegeben hat, aufgrund\nderer sodann ein Identikittbild des Täters gefertigt worden\nist, und daß die Zeugin REED pei einer wahllichtbildvorlage am 8. März 1996 den Angeklagten mit Sicherheit als Täter identifiziert hat. Das Urteil teilt aber weder mit, ob\nzwischen der zeitnah zu der Tat abgegebenen Täterbeschreibung der Zeugin und dem damaligen äußeren Erscheinungsbild\ndes Angeklagten überhaupt eine Ähnlichkeit bestand, noch\nwarum die - jedenfalls nach den Urteilsgründen - erste Wahllichtbildvorlage am 8. März 1996, mithin erst nahezu ein\nhalbes Jahr nach der Tat durchgeführt worden ist. Auch verhält sich das Urteil nicht darüber, ob die Zeugin den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung als Täter wiedererkannt\nhat. Zwar kommt einem wiederholten Wiedererkennen in der\nHauptverhandlung nur ein eingeschränkter Beweiswert zu\n(BGHSt 16, 204, 205; BGHR StPO S 261 Identifizierung 3 und\n10; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 58 Rdn. 12 f.\n\nm.w.N.), jedoch wäre ein eventuelles Nicht-Wiedererkennen\ndes Angeklagten, sofern er sein äußeres Erscheinungsbild inzwischen nicht erheblich verändert haben sollte, ein Umstand, der gegen die Zuverlässigkeit der früheren Identifi-\n\nzierung durch die geschädigte Zeugin sprechen könnte.\n\nHinzu kommt, daß der Zeuge 2 o 1 der nach den Ausführungen des Urteils als Polizeibeamter die Ermittlungen\nwegen des Überfalls vom 23. Juni 1995 auf die Zeugin Ri»\nca. eine Woche lang geführt hat, \"in dieser Zeit\" die Wahllichtbildvorlage vom 8. März 1996 mit der Geschädigten\ndurchgeführt haben soll (vgl. UAS. 6). Dieser Widerspruch\nin den Urteilsgründen läßt sich nicht als Schreibversehen\nerklären, da der Termin der Wahllichtbildvorlage an mehreren\nUrteilsstellen wiederholt wird. Aufgrund dieser mangelhaften\nBeweiswürdigung ist es dem Senat nicht möglich zu überprüfen, ob die Überzeugungsbildung des Landgerichts auf einer\n\ntragfähigen Tatsachengrundlage beruht.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-27/3-str-423-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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