{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-11-27_3_StR_317_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-11-27","aktenzeichen":"3 StR 317/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ($S 55 StGB) kann\njedenfalls dann davon abgesehen werden, eine im früheren Urteil ausgesprochene Anordnung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus aufrechtzuerhalten, wenn die\nVoraussetzungen für deren weiteren Vollzug nicht (mehr) vorliegen und dies von Bedeutung dafür ist, ob eine und gegebenenfalls welche neue freiheitsentziehende Maßregel aufgrund\nder abzuurteilenden Tat anzuordnen ist. § 72 Abs. 1 StGB hat\ninsoweit Vorrang vor § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja zu II. und III.\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 55 Abs. 2 Satz 1, S 63, S 72 Abs. 1\n\nBei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ($S 55 StGB) kann\njedenfalls dann davon abgesehen werden, eine im früheren Urteil ausgesprochene Anordnung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus aufrechtzuerhalten, wenn die\nVoraussetzungen für deren weiteren Vollzug nicht (mehr) vorliegen und dies von Bedeutung dafür ist, ob eine und gegebenenfalls welche neue freiheitsentziehende Maßregel aufgrund\nder abzuurteilenden Tat anzuordnen ist. § 72 Abs. 1 StGB hat\ninsoweit Vorrang vor § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB.\n\nBGH, Urteil vom 27. November 1996 - 3 StR 317/96 - LG\nBautzen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 317/96\n\nvom\n\n27. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. November 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bautzen vom 7. Februar 1996\n\nwird verworfen.:\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten, der Ende Januar\n1993 eine tschechische Prostituierte auf einem waldweg durch\nÜberfahren getötet, diese sodann zu seinem Haus in B.\n\ngeschafft und dort schließlich die Leiche verbrannt\nhat, mit Urteil vom 18. November 1994 wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge und wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom\n22. Februar 1994 (26 KLs 8/94) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung angeordnet und gegen ihn Maßnahmen gemäß den SS 69, 69 a StGB verhängt. Auf die jeweils auf die\nSachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten hat der Senat dieses Urteil am 23. August\n1995 mit den Feststellungen wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung und fehlerhafter rechtlicher Bewertung der festgestellten Tatsachen aufgehoben. Durch das angefochtene Urteil\n\nist der Angeklagte nunmehr wegen Totschlags unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts\nHalle vom 22. Februar 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 13 Jahren verurteilt worden; ferner hat das Landgericht\ngegen ihn wiederum die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen\nFührerschein eingezogen und gegen ihn eine Sperre gemäß\n\n$S 69 a StGB für immer verhängt. Von der Aufrechterhaltung\nder mit dem gesamtstrafenfähigen Urteil des Landgerichts\nHalle vom 22. Februar 1994 gleichzeitig angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht Bautzen, wie schon in dem ersten Urteil, abgesehen.\nIm ersten Urteil hat es dies mit der vom Senat als rechtsfehlerhaft beanstandeten Begründung, Maßnahmen der psychiatrischen Heilung bzw. Pflege hätten bei dem Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg, gerechtfertigt. Die Ablehnung der\nAufrechterhaltung der Maßregel des S 63 StGB hat das Landgericht nunmehr auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB gestützt und deshalb die Maßregel gemäß\n\n§ 55 Abs. 2 Satz 1 St6B als gegenstandslos angesehen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision; diese ist wirksam\nauf den freiheitsentziehenden Maßregelausspruch beschränkt.\nZwar hat der Angeklagte die Aufhebung des Urteils in vollem\nUmfang beantragt; wie aus der Revisionsbegründung jedoch\nzweifelsfrei zu entnehmen ist, erstrebt er lediglich die\nAufhebung der Sicherungsverwahrung. Nur insoweit rügt er die\nVerletzung materiellen Rechts und führt im übrigen aus, die\nBeschränkung der Revision auf die Maßregel des § 66 StGB sei\nzulässig, weil sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit\n\nder gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe stehe. Das trifft\nunter den gegebenen Umständen zu (vgl. BGH NStZ 1994, 280,\n281), so daß Schuld- und Strafausspruch, aber auch die gemäß\nSS 69, 69 a StGB gegen den Angeklagten verhängten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen vom Rechtsmittelangriff ausge-\n\nnommen und damit rechtskräftig sind.\n\nMiterfaßt von der beschränkten Anfechtung ist das Urteil allerdings auch insoweit, als das Landgericht davon abgesehen hat, die mit dem Urteil des Landgerichts Halle vom\n22. Februar 1994 gegen ihn angeordnete Maßregel nach S 63\nStGB aufrechtzuerhalten. Die früher verhängte Maßregel der\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist in\nAnbetracht der Urteilsausführungen zur Gefährlichkeit des\nAngeklagten und mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 72\nStGB hier so eng mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nverknüpft, daß eine Überprüfung dieser Maßregel nicht möglich ist, ohne den nicht angegriffenen Teil des freiheitsentziehenden Maßregelausspruchs mitzuberühren (vgl. BGHSt\n29, 359, 364 ff.).\n\nDas Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.\n\nII.\n\n1. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen des Art. i a Nr. 2 EGStGB a.F. als erfüllt erachtet\nund die Sicherungsverwahrung des Angeklagten auf S 66 Abs. 1\nStGB gestützt.\n\na) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Wertung der festgestellten Lebensumstände des Angeklagten dahin, daß dieser zur Tatzeit Anfang 1993 seinen Lebensmittelpunkt und damit seine Lebensgrundlage in Ba. bei\nH. gehabt habe, wo er bei seiner Familie Wohnung genommen hatte und über die Woche einer beruflichen Tätigkeit\nnachging. Das Landgericht hat sich ausführlich mit den im\neinzelnen festgestellten und im Urteil gewürdigten Umständen\nauseinandergesetzt und insbesondere zutreffend dargelegt,\ndaß die Absicht des Angeklagten, im Frühjahr 1993 wieder\nnach B. in Sachsen in sein dortiges Haus zu ziehen,\nlediglich auf zukünftiges Verhalten abzielte und nichts an\ndem Umstand änderte, daß er bis zu seiner Festnahme am\n15. April 1993 seine Lebensgrundlage noch bei seiner Familie\n\nin Niedersachsen hatte.\n\nb) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB\nbejaht.\n\nAls Vorverurteilungen im Sinne des S 66 Abs. 1 Nr. 1\nStGB hat es zu Recht die Verurteilungen des Angeklagten\ndurch das Kreisgericht Löbau vom 25. September 1985 (Hauptstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen fahrlässiger\nKörperverletzung und versuchter Vergewaltigung) und vom\n1. April 1987 in der Fassung des Urteils des Obersten Gerichts der DDR vom 15. Juni 1988 (Hauptstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten wegen unter den erschwerenden Bedingungen\ndes Rückfalls begangener vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung und mehrfachen Betruges zum Nachteil sozialisti-\n\nschen Eigentums) angesehen. Es hat entsprechend den in der\n\nRechtsprechung (vgl. BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66\nAbs. 1 Vorverurteilung 6 und 9) für die Fälle der Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe entwickelten Grundsätzen dargelegt, daß der Angeklagte jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern die\nStraftaten als Einzelstrafen abgeurteilt worden wären. So\nhat es anhand der mitgeteilten Strafzumessungserwägungen der\nfrüheren Urteile und eines Vergleichs der Strafrahmen der\nden jeweiligen Schuldsprüchen zugrundeliegenden Straftatbestände des StGB/DDR ausgeführt, daß der Angeklagte wegen der\ndem Urteil vom 25. September 1985 zugrundeliegenden versuchten Vergewaltigung und wegen der durch das Oberste Gericht\nder DDR bestätigten Verurteilung wegen der unter den erschwerenden Bedingungen des Rückfalls begangenen vorsätzlichen sexualbezogenen Körperverletzung zumindest eine Freiheitsstrafe von je einem Jahr verwirkt hätte. Es hat aufgrund der im Urteil mitgeteilten Verbüßungsdaten des Angeklagten auch belegt, daß diese Taten nicht wegen Zeitablaufs\ngemäß S 66 Abs. 3 Satz 3 und 4 StGB außer Betracht bleiben\n\nmüssen.\n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat außerdem\naufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung der Person des\nAngeklagten und seiner Taten einen Hang zu erheblichen\nStraftaten, insbesondere auf sexuellem Gebiet, rechtsfehlerfrei bejaht und angenommen, daß der Angeklagte infolge dieses auf eingeschliffenen Verhaltensweisen beruhenden und von\nzunehmender Gewaltbereitschaft gekennzeichneten Hanges für\ndie Allgemeinheit gefährlich ist.\n\n2. Nicht zu beanstanden ist es ferner, daß das Landgericht die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB aus Anlaß der abgeurteilten Tat deshalb verneint hat, weil es an einem geistigen\nDefekt von gewisser Dauer oder an einer einem solchen krankhaften Zustand gleichkommenden nichtpathologischen Störung\nim Sinne der SS 20, 21 StGB, die zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten begründet, fehlt.\n\nIII.\n\nDie Annahme des Landgerichts, die mit dem Urteil des\nLandgerichts Halle vom 22. Februar 1994 angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus sei gegenstandslos geworden, weil eine nach S 63 StGB\nhierfür notwendige gesetzliche Voraussetzung, die positiv\nfeststehende erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB aufgrund eines länger dauernden Defekts,\njedenfalls jetzt nicht mehr vorliegt, weil der Angeklagte\nnicht an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im\nSinne des § 20 StGB leidet, hält im Ergebnis rechtlicher\nNachprüfung stand. Das Landgericht durfte es aus diesem\nGrunde ablehnen, die frühere Maßregelanordnung nach § 55\nAbs. 2 Satz 1 StGB aufrechtzuerhalten.\n\nDurch das genannte Urteil des Landgerichts Halle ist\ngegen den Angeklagten wegen einer am 30. Mai 1992 begangenen\ngefährlichen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verhängt worden. Der Angeklagte\n\nhatte an diesem Tag eine 14 Jahre alte Anhalterin in seinem\nPkw mitgenommen und ihr, als sie seine Versuche, Zärtlichkeiten auszutauschen, zurückwies, aus Verärgerung sein Jagdmesser in den linken Oberbauch gestoßen, so daß die Bauchdecke und die Leber bis zur Leberarterie durchstochen worden\nwar. Das Landgericht Halle hat anläßlich dieser Tat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil es unter den damaligen Umständen\nund aufgrund des Gutachtens des damals allein gehörten Sachverständigen Prof. Dr. L. die \"abnorme\" Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des S$S 20 StGB gewertet und festgestellt\nhat, daß er zum Zeitpunkt des damaligen Tatgeschehens in\n\nseiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei.\n\n1. Da das dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Tötungsgeschehen Ende Januar 1993 vor dem Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Februar 1994 begangen worden ist, liegen, wie auch das Landgericht Bautzen nicht verkannt hat,\ndie Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB vor. In derartigen Fällen ist das für\ndie nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständige Gericht an\ndie Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht nur in Bezug\nauf die verhängten Einzelstrafen gebunden, sondern gemäß\n§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB auch verpflichtet, im Bereich der\nNebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen angeordnete, noch\nnicht erledigte Rechtsfolgen aufrechtzuerhalten, soweit sie\nnicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.\n\n- 10 -\n\nDies ist der Fall, wenn die neue Tat ihrerseits Grundlage für die Anordnung einer Nebenstrafe oder Maßregel bietet, die ihrer Wirkung nach die früher angeordnete miteinschließt (vgl. BGHSt 30, 305, 306 £f.; BGH NJW 1979, 2113;\nNStZ 1992, 231). Eine solche, die frühere Maßregelanordnung\nnach § 63 StGB mitumfassende und sie damit miteinschließende\nbzw. ersetzende Rechtsfolge stellt die mit dem angefochtenen\nUrteil gegen den Angeklagten verhängte Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nicht\ndar, da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kein \"geringeres\", sondern ein \"anderes Übel\" als die\nSicherungsverwahrung ist (BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1981,\n390). Beide Maßregeln können grundsätzlich nebeneinander angeordnet werden (BGH NSt2 1995, 284 £f. m.w.Nachw.), wenn SO-\nwohl die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als auch die der Sicherungsverwahrung\nvorliegen. Allerdings ist der auch bei mangelnder Therapierbarkeit des Täters zulässigen Maßregelanordnung nach § 63\nStGB gemäß den Grundsätzen des § 72 StGB in der Regel der\nVorzug einzuräumen (BGH NJW 1991, 1244; NStZ 1995, 284; vgl.\nauch Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 72 Rdn. 24 f.).\n\nEine in einem früheren, gesamtstrafenfähigen Urteil\nverhängte Maßregel kann jedoch nicht nur durch spätere Anordnung weiterer, sie mitumfassender Maßnahmen im Sinne des\n§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB gegenstandslos werden, sondern auch\ndann, wenn ihre tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die weitere Vollstreckung entfallen sind. Dies ist\nin der Rechtsprechung für die Fälle tatsächlicher Erledigung\n\n- 11 -\n\ninfolge Zeitablaufs, wie es häufig bei der Maßregel des\nS 69 a StGB in Betracht kommt, anerkannt (vgl. BGH StV 1983,\n14; NStZ 1996, 433).\n\n2. Welche tatsächlichen oder rechtlichen Fallgestaltungen nach dem Willen des Gesetzgebers durch den Begriff des\nGegenstandsloswerdens in § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB erfaßt werden sollen, ist den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig zu\nentnehmen. Diese erschöpfen sich vielmehr darin, das Verhältnis der fakultativen Aberkennung der Fähigkeit, Öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2 StGB), zu der gesetzlich zwingend vorgesehenen (S 45 Abs. 1 StGB) sowie das der\nvorbeugenden Verwahrung zu der Anordnung der Sicherungsverwahrung als Beispiele zu nennen (vgl. BT-Drucks. IV/650\nS. 194 und BR-Drucks. 200/62 S. 194; BT-Drucks. V/4095 S. 24\nzu $S 70 AE 62 und S 76 Abs. 2 StGB a.F.). Daraus ist zunächst als Begriffsbestimmung abgeleitet worden, eine bereits früher angeordnete Nebenfolge werde nicht nur dann gegenstandslos, wenn sie durch eine andere, später verhängte\nRechtsfolge mitumfaßt werde, sondern auch dann, wenn sie\nnach ihren Voraussetzungen nicht mehr begründet sei (vgl.\nDreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 55 Rdn. 9; Schönke/Schröder/Stree StGB 24. Aufl. § 55 Rdn. 59; Vogler in LK StGB\n10. Aufl. § 55 Rdn. 44 f.). Soweit die Ansicht vertreten\nwird, eine mit einer gesamtstrafenfähigen früheren Verurteilung verhängte Nebenfolge werde nur dann gegenstandslos im\nSinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, wenn sie in der durch die\nneue Verurteilung zu verhängende Nebenfolge enthalten sei\n(vgl. Lackner StGB 21. Aufl. § 55 Rdn. 18; Samson/Günther\nSK-StGB § 55 Rdn. 21; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, Rdn. 309 £.), liegt dieser Meinung das Bestreben zugrun-\n\n- 12 -\n\nde, auch solche Täter nicht zu benachteiligen, deren nachträglich abzuurteilende Tat lediglich die Grundlage für eine\nim übrigen inhaltlich gleiche Maßnahme wie die frühere Nebenfolgeentscheidung bietet. Um auch in diesen Fällen dem\nGrundgedanken des § 55 StGB Rechnung zu tragen, daß der Täter nicht schlechter. oder besser gestellt werden soll, als\ner bei Aburteilung aller Taten durch die frühere Entscheidung gestanden hätte, muß es deshalb mit der Aufrechterhaltung der früheren Rechtsfolgenanordnung sein Bewenden haben\n(vgl. BGHSt 30, 305, 306 £f.; BGHR StGB S§ 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 4 und 5).\n\n3. Ähnlich gewichtige Gründe stehen der Annahme, eine\nfrühere Maßregelanordnung nach § 63 StGB könne auch dann als\ngegenstandslos i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB angesehen werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen ihres Vollzugs\nnicht mehr erfüllt sind, nicht entgegen.\n\na) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist, wie sich aus $S 67 d Abs. 1 StGB ergibt, nicht mit\neiner gesetzlichen Höchstfrist versehen. Sie wird solange\nvollstreckt, wie der Täter noch unter einem Defektzustand im\nSinne des S$S 63 StGB leidet, der ihn für die Allgemeinheit\ngefährlich macht. Solange ist sie auch nicht erledigt und\neine frühere Maßregelanordnung nach Maßgabe des § 55 Abs. 2\nSatz 1 StGB aufrechtzuerhalten, auch wenn eine nachträglich\nabgeurteilte Tat ihrerseits Anlaß bieten würde, eine entsprechende Unterbringung des Angeklagten anzuordnen.\n\n- 13 -\n\nb) Aufgrund dieser gesetzlichen Ausgestaltung ergaben\nsich bei der Vollstreckung der Maßregel des § 63 StGB immer\ndann Schwierigkeiten, wenn sich nach deren Beginn herausstellte, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus nicht - mehr - vorlagen,\nweil kein geistiger oder psychischer Defekt im Sinne der\nSS 20, 21 StGB gegeben war und die ärztliche Diagnose deshalb revidiert werden mußte. Da eine gesetzliche Regelung\nfür diese Fälle fehlt - die Erledigung einer Maßregel nach\n§ 63 StGB wäre nach dem Gesetz nur über den Weg einer erfolgreichen Aussetzung der Vollstreckung nach Ablauf der anschließenden Führungsaufsicht möglich (§ 67 g Abs. 5 StGB) -\nhaben die Strafvollstreckungsgerichte im Wege der Rechtsfortbildung und in analoger Anwendung des $S 67 c Abs. 2\nSatz 5 StGB den Rechtssatz entwickelt, daß sich bei Wegfall\nder gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB die Unterbringung erledigt hat und nicht weiter vollstreckt werden\ndarf, so daß der Untergebrachte sofort zu entlassen ist,\nselbst wenn von ihm erneute Straftaten in der Freiheit zu\nerwarten sind (vgl. OLG Nürnberg MDR 1961, 342; OLG Frankfurt NJW 1978, 2347 und StV 1985, 117; OLG Hamm NStZ 1982,\n300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151 und Die Justiz 1987, 463).\nDiese richterliche Rechtsanwendung hat allgemeine Zustimmung\n(vgl. Dreher/Tröndle § 67 d Rdn. 5; Horn in SK-StGB § 63\nRdn. 23 und § 67 d Rdn. 13; Horstkotte in LK StGB 10. Aufl.\n$S 67 c Rdn. 9 und S$S 67 d Rdn. 48; Schönke/Schröder/Stree\n$S 67 d Rdn. 14; Volckart Maßregelvollzug 3. Aufl. S. 165 f.)\nund verfassungsgerichtliche Billigung (vgl. BVerfG - Kammerbeschluß - NJW 1995, 2405, 2406) gefunden.\n\n- 14 -\n\nc) Vor ein vergleichbares rechtliches Problem wird der\nim Erkenntnisverfahren für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständige Richter gestellt, wenn er anläßlich einer\nvon ihm abzuurteilenden Tat feststellt, daß die gesetzlichen\nVoraussetzungen für den weiteren Vollzug einer durch das\nfrühere Urteil angeordneten Maßregel nach S 63 StGB, die an\nund für sich gemäß S 55 Abs. 2 Satz 1 StGB aufrechtzuerhalten wäre, nicht (mehr) vorliegen. Der Senat kann offen lassen, ob dem Gesamtstrafenrichter in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit eingeräumt werden muß, eine solche\nfrühere Maßregelanordnung als gegenstandslos zu behandeln\nund sie nicht aufrechtzuerhalten, weil er im Vergleich zum\nVollstreckungsverfahren aufgrund der von ihm durchgeführten\nHauptverhandlung über die umfassendere Erkenntnisgrundlage\nverfügt und weil er ansonsten gehalten wäre, eine Maßregel\n. aufrechtzuerhalten, von der er weiß, daß ihr weiterer Vollzug gesetzeswidrig wäre. Dahinstehen kann ferner, ob nicht\nauch schon der Umstand eine solche grundsätzliche Lösung nahelegt, daß es bei Veränderungen im Tatsächlichen anerkanntermaßen möglich ist, frühere Maßregelanordnungen im späteren Urteil nicht mehr aufrechtzuerhalten, weil sie sich\n\n- etwa durch Fristablauf - erledigt haben.\n\nDer nach § 55 StGB zur Entscheidung berufene Gesamtstrafenrichter befindet sich jedenfalls dann in einer besonderen Entscheidungslage, wenn er aus Anlaß der von ihm abzuurteilenden Tat darüber zu befinden hat, ob gegen den Angeklagten die Unterbringung der Sicherungsverwahrung zu verhängen ist, die gemäß § 72 Abs. 1 StGB in Konkurrenz zu einer in dem gesamtstrafenfähigen früheren Urteil angeordneten\nMaßregel nach § 63 StGB tritt, deren rechtliche Vorausset-\n\n- 15 -\n\nzungen jedoch nicht (mehr) vorliegen. Denn die allein in\nseine Entscheidungskompetenz fallende Beantwortung der Frage, ob eine und gegebenenfalls welche freiheitsentziehende\nMaßregel neu zu verhängen oder neben einer früheren Maßregel\nanzuordnen ist, richtet sich - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der SS 63, 66 StGB jeweils für sich genommen\ngegeben sind - maßgeblich nach § 72 StGB, der auch im Rahmen\nder nachträglichen Gesamtmaßregelanordnung des § 55 Abs. 2\nStGB Anwendung findet. Da sich Existenz und Regelungsinhalt\nder früheren in dem gesamtstrafenfähigen Urteil angeordneten\nMaßregel somit über die Vorschrift des § 72 Abs. 1 StGB unmittelbar auf die von dem späteren Richter in eigener Befugnis zu treffende Entscheidung auswirken, welche der freiheitsentziehenden Maßregeln er aus Anlaß der von ihm abzuurteilenden Tat anordnen darf bzw. muß, stellt sich die frühere Maßregelanordnung nicht lediglich als fortgeltender Bestandteil des früheren Rechtsfolgenausspruchs, sondern auch\nals Teil des dem späteren Richter obliegenden Gesamtrechtsfolgenausspruchs dar. Deshalb ist der für die nachträgliche\nGesamtstrafenbildung nach § 55 StGB zuständige Richter jedenfalls dann befugt, von der Aufrechterhaltung einer früheren freiheitsentziehenden Maßregel abzusehen, wenn die Voraussetzungen für deren weiteren Vollzug nicht (mehr) vorliegen und dies von Bedeutung dafür ist, ob und gegebenenfalls\nwelche neue freiheitsentziehende Maßregel gegen den Angeklagten anzuordnen ist. Eine andere, ausschließlich am Wortlaut des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB orientierte rechtliche Lösung derartiger Konfliktfälle würde dem Umstand nicht Rechnung tragen, daß auch der zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung berufene Richter in den Fällen der Maßregelkonkurrenz den nach S 72 Abs. 1 StGB erforderlichen und gebotenen\n\n- 16 -\n\nMaßregelausspruch zu treffen hat, der der Gesamtpersönlich-\n\nkeit des Angeklagten und dem Gesamtbild seiner Taten gerecht\nwird. Insoweit hat $S 72 Abs. 1 StGB Vorrang vor § 55 Abs. 2\n\nSatz 1 StGB.\n\nd) Eine andere Rechtsanwendung würde außerdem zu widersinnigen und unpraktikablen Ergebnissen führen. Im vorliegenden Fall hätte die strikte Bindung an den Wortlaut des\n§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB zur Folge, daß die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Februar 1994 aufrechterhalten werden müßte, gegebenenfalls\nanalog § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht, obwohl\nfeststeht, daß es an der von Gesetzes wegen erforderlichen\nzumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge eines geistigen Defekts oder einer sonstigen\nStörung im Sinne der SS 20, 21 StGB fehlt; diesem Umstand\nkönnte erst der Vollstreckungsrichter durch seine Erledigungserklärung Rechnung tragen. Zugleich wäre die mit dem\nangefochtenen Urteil angeordnete Sicherungsverwahrung durch\ndas Revisionsgericht aufzuheben und das Verfahren insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit der Tatrichter seinerseits abwartet und erst dann neu\nentscheidet, wenn die Maßregelanordnung nach § 63 StGB durch\ndas Vollstreckungsgericht für erledigt erklärt worden ist,\nandernfalls der Tatrichter eine Maßregel nach § 66 StGB mit.\nRücksicht auf die noch existierende frühere Maßregelanordnung nach § 63 StGB und aus Verhältnismäßigkeitsgründen\n- möglicherweise - nicht anordnen könnte. Unterbleibt aber\ndie Anordnung der Unterbringung der Sicherungsverwahrung im\nUrteil, kann auch der Vollstreckungsrichter den Verurteilten\n\nnicht in den Vollzug dieser Sicherungsmaßregel überweisen,\nwenn zwar die für den Vollzug einer Unterbringung nach § 63\nStGB erforderliche Störung nicht mehr vorliegt, der Verurteilte jedoch nach wie vor für die Allgemeinheit gefährlich\nist. $S 67 a StGB sieht eine solche Überweisungsmöglichkeit\nwährend des Vollstreckungsverfahrens nicht vor. Der Angeklagte würde damit unter Umständen im Ergebnis besser gestellt als er gestellt gewesen wäre, wenn alle Taten gleichzeitig abgeurteilt worden wären. Auch diese Erwägungen sprechen letztlich dafür, eine frühere Maßregelanordnung nach\n\n§ 63 StGB, die in Konkurrenz zu einer neu zu verhängenden\nfreiheitsentziehenden Maßregel treten würde, als gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB anzusehen,\nwenn die Voraussetzungen ihrer Vollstreckung zum Zeitpunkt\nder nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht (mehr) vorlie-\n\ngen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-27/3-str-317-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67g","ref_norm":"67g","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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