{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-11-20_3_StR_463_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-11-20","aktenzeichen":"3 StR 463/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 463/96\n\nvom\n\n20. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Heinrich KOEEEED aus MB, geboren am &. >\nWEB 19:5 in cm,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstim-\n\nmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Auswärtigen Strafkammer des\nLandgerichts Kleve in Moers vom 18. Juli\n1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in zwei Fällen sowie des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nschuldig ist ($S 29 a Abs. 1 Nr. 2, S 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG). Im übrigen wird der\nAngeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen der Staatskasse zur Last.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleiben-\n\nden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\ndrei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Maßnahmen\ngemäß SS 69, 69 a StGB verhängt.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen\nist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDas Landgericht hat die Anklage und den Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft. Dem Angeklagten lagen achtundvierzig\nselbständige Taten zur Last, von denen lediglich drei abgeurteilt wurden. In sechs weiteren Fällen ist das Verfahren\ngemäß S 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt\nworden. In den übrigen Fällen hat die Strafkammer zwar Feststellungen zu einzelnen Verkaufshandlungen getroffen, die\nmit einer der abgeurteilten Taten aufgrund einer Bewertungseinheit eine Tat im Rechtssinne darstellen; jedoch bleibt\ndie in den Urteilsgründen festgestellte Anzahl der Verkaufsfälle hinter der Anzahl der in der Anklage vorgeworfenen Taten zurück. Der Senat hat den insoweit gebotenen Teilfrei-\n\nspruch nachgeholt.\n\n- 4 -\n\nRechtsfehlerhaft hat die Strafkammer zudem in den Urteilsgründen angenommen, daß dem Tatbestand des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (S 29 Abs. 3 Nr. 1\nBtMG) neben dem des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ($S 29 a Abs. 1 Nr. 2\nBtMG) eine eigenständige Bedeutung zukommt. § 29 Abs. 3 BtMG\nenthält keine selbständigen Qualifikationstatbestände, sondern lediglich Strafzumessungsregeln; die Vorschrift tritt\nsomit hinter § 29 a BtMG zurück (BGH NStZ 1994, 39). Die\nhierdurch bedingte Änderung des Schuldspruchs läßt den\nStrafausspruch unberührt, weil der Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht gemindert wird. Die gewerbsmäßige Vorgehensweise des Angeklagten durfte die Strafkammer auch ohne\nErwähnung im Schuldspruch zu Lasten des Angeklagten berück-\n\nsichtigen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-20/3-str-463-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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