{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-11-15_3_StR_79_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-11-15","aktenzeichen":"3 StR 79/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"na. wen aa” Mr Me A ap MM Mh Mr Mm Mh mh Wi ai an a\n\nStGB $S§ 211, 212, 216, 49 Abs. 1\n\n1. In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann\ndie lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 durch eine\n\nzeitige Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB er-\n\nsetzt werden.\n\n2. Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen\nwird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, daß\nsie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann\n\n(im Anschluß an BGHSt 37, 376).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nVeröffentlichung: ja\nBGHSt: ja zu II\n\nna. wen aa” Mr Me A ap MM Mh Mr Mm Mh mh Wi ai an a\n\nStGB $S§ 211, 212, 216, 49 Abs. 1\n\n1. In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann\ndie lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 durch eine\n\nzeitige Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB er-\n\nsetzt werden.\n\n2. Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen\nwird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, daß\nsie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann\n\n(im Anschluß an BGHSt 37, 376).\n\nBGH, Urteil vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96 - LG Kiel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 79/96\nvom\n15. November 1996\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n\nwege Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 13. November 1996 in der Sitzung vom 15. November 1996, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nZschockelt,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nWinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin -\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt r\nRechtsanwalt P\nRechtsanwältin\nals Verteidiger des Angeklagten\nDr. Dieter M. ‚\nRechtsanwältin ,\nRechtsanwalt P\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger der Angeklagten\nDr. Cornelia-Ruth M. r\n\n- sämtlich in der Verhandlung vom 13. November 1996 -,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsheamtin der Cesrhäftestelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten und auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft, die\nsich gegen den Angeklagten Dr. Dieter\nM. richtet, wird das Urteil des\nLandgerichts Kiel vom 6. April 1995 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten dieser Rechtsmittel,\nan eine Strafkammer des Landgerichts Lü-\n\nbeck zurückverwiesen.\n\n2. Die gegen die Angeklagte Dr. Cornelia-Ruth\nM. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten\nder Revision der Staatsanwaltschaft und\ndie hierdurch der Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen hat die Staatskasse\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Dr. Dieter\nM. wegen Mordes aus Habgier zu einer Freiheitsstrafe\nvon elf Jahren und die Angeklagte Dr. Cornelia-Ruth\nM. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die Angeklagten erstreben mit ihren auf\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten\n\nRevisionen ihre Freisprechung, jedenfalls die Aufhebung des\nUrteils; die Staatsanwaltschaft will mit der Sachrüge eine\nVerurteilung wegen Mordes auch für die Angeklagte\n\nDr. Cornelia-Ruth M. und die Verhängung lebenslanger\nFreiheitsstrafe für beide Angeklagte, hilfsweise die Aufhebung des Urteils erreichen. Die Rechtsmittel der Angeklagten\nund die gegen den Angeklagten Dr. Dieter M. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft führen auf die Sachrüge\nzur Aufhebung des Urteils und der zugrundeliegenden Feststellungen; dagegen hat das zuungunsten der Angeklagten\n\nDr. Cornelia-Ruth M. eingelegte Rechtsmittel der\n\nStaatsanwaltschaft keinen Erfolg.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte\nDr. Dieter M. eine Facharztpraxis für Orthopädie betrieben. Seine Ehefrau, die Angeklagte Dr. Cornelia-Ruth\nM. war als Anästhesistin ausgebildet, jedoch zur Tatzeit nicht mehr berufstätig und versorgte stattdessen den\nHaushalt; die finanzielle Lage der Eheleute war angespannt.\nDie Angeklagten freundeten sich mit der 88-jährigen vermögenden Rentnerin Vv. an, die wegen Kniebeschwerden\ndie Praxis des Angeklagten aufgesucht hatte. Der Kontakt\nwurde so eng, daß Frau V. dem Angeklagten zunächst einen\nGeldbetrag von 104.000 DM und schließlich beiden Angeklagten\neine Immobilie im Wert von 2,5 Millionen DM zuwendete. Anfang Juni 1987 erkrankte Frau V. schwer. Ursache war\nwahrscheinlich eine nicht erkannte und erst bei der späteren\nObduktion festgestellte Hiatushernie (Verlagerung eines Magenteils durch eine Zwerchfellöffnung in den Brustraum).\nFrau V. lie5 sich von den Angeklagten untersuchen, die\n\nPN\n\nden Internisten Dr. 5. jun. hinzuzogen, nachdem\n\nDr. S. sen., an den sich der Angeklagte zunächst\nwandte, erklärt hatte, seine Praxis habe sein Sohn übernommen. Dieser diagnostizierte eine Gallenkolik und stimmte der\nVerlegung der Patientin in die Wohnung der Angeklagten anstelle einer sonst erforderlichen Verbringung in ein Krankenhaus zu. Am 3. Juni 1987 verschlimmerte sich der Zustand.\nDr. S. verschrieb der Patientin zehn Ampullen Dolantin, ein Opiat mit dem Wirkstoff Pethidin. Die Ampullen\nsollte die Angeklagte Dr. Cornelia-Ruth M. in Infusionen mit einer Dosierung von drei Ampullen zu je 100 mg\nfür eine Dauer von 24 Stunden verabreichen. Nachdem sich in\nden Abendstunden ein Lungenödem bildete, verlangsamte die\nAngeklagte die Dolantinzufuhr fast bis zum Stillstand. Die\nPatientin röchelte, stöhnte und erbrach eine bräunliche\nFlüssigkeit. Die Angeklagten zogen Dr. S. jun. hinzu,\nder zum Absaugen der Lunge 50 mg Dolantin intravenös spritzte und dann mehrfach absaugte. Alle drei beteiligten Ärzte\ndiskutierten gegen 2.00 Uhr des 4. Juni 1987, ob ein Transport in ein Krankenhaus sinnvoll sei; sie gingen zu diesem\nZeitpunkt davon aus, daß die Patientin ohnehin sterben würde\n{VA S. 30). Zur Überzeugung der Strafkammer beschlossen sie\nsodann gemeinsam, wobei der Angeklagte Dr. Dieter M.\n\neinen bestimmenden Einfluß ausübte (UA S. 130), Frau V.\nnicht mehr in ein Krankenhaus zu bringen und sie mit einer\nschnell verabreichten Überdosis Dolantin zu töten. Die Angeklagte Dr. Cornelia-Ruth M. und Dr. S. hatten\ndabei das Motiv, der Patientin durch einen raschen und\nschmerzlosen Tod weitere Leiden zu ersparen, während beim\nAngeklagten Dr. Dieter M. die Absicht im Vordergrund\nstand, durch einen schnellen Tod Frau V. mittels eines\n\ngefälschten Testaments beerben zu können. Dr. S.\n\nmischte den sogenannten \"kleinen Tropf£f\" mit 100 ml NaCl,\n\n300 mg Dolantin und zwei Ampullen Atosil, schloß ihn an und\nstellte ihn ein. Die von ihm geführte Krankenkarte enthält\nhierzu folgenden Eintrag: \"03.VI. (1.15) zunehmende Somnolenz, Erbrechen von Mageninhalt, zentraler Venenweg, Magensonde, NaCl mit 3 A Dolantin, 2 A Atosil, 3 x Absaugen, (1,5\nStd)\". Danach entfernten sich Dr. S. und der Angeklagte, während die Angeklagte bei der Patientin verblieb\nund sich weiter um das Absaugen bemühte. Die Infusion lief\nin maximal 55 Minuten durch und führte zur Überzeugung der\nStrafkammer zum Atemstillstand und damit zum Tod. Im Laufe\ndes Tages fälschte der Angeklagte Dr. Dieter M. mit\nHilfe des Notars und Rechtsanwaltes T. unter Verwendung\neiner von diesem zuvor unter einem Vorwand beschafften Blankounterschrift der Frau V. ein Testament, das die Angeklagten als Alleinerben ausweist. Das Ermittlungsverfahren\ngegen Dr. S. wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nI. Revision der Angeklagten\n\nDie Verurtei'ung der Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts beruht auf Rechtsfehlern und Annahmen,\ndie nach dem im Urteil mitgeteiicen Beweisergebnis einer ge-\n\nsicherten Tatsachengrundlage entbehren.\n\nDie Strafkammer geht in der Urteilsbegründung davon\naus, daß Dr. 35. an dem Tötungsentschluß der Angeklagten beteiligt gewesen ist und selbst den sog. kleinen Tropf\nangeschlossen hat, obgleich er als Zeuge beides nachdrück-\n\nlich bestritten hatte (UA S. 130). Sie hält dabei seine Zeu-\n\ngenaussage nicht durch das sonstige Beweisergebnis für widerlegt, sondern geht - vermeintlich zugunsten der Angeklagten - vom Gegenteil seiner Aussage aus. Eine solche Unterstellung bestimmter nicht erwiesener Tatsachen wäre nur zulässig gewesen, wenn sie sich ausschließlich zugunsten der\nAngeklagten ausgewirkt hätte. Tatsächlich zieht die Strafkammer diese Tatsachen zum Schuldnachweis gegen die Angeklagten heran. Das Landgericht stützt die Verurteilung der\nAngeklagten wegen eines mittäterschaftlich begangenen Tötungsdeliktes darauf, daß ihnen die eigenhändig nur von\nDr. S. vorgenommene Tötungshandlung, nämlich die Verabreichung des sog. kleinen Tropfs mit hoher Durchlaufgeschwindigkeit in Tötungsabsicht, als Mittäter zugerechnet\nwird. Diese Schuldzurechnung im Sinne eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens mit dem unmittelbar Handelnden beruht damit auf einer nur durch Unterstellung gewonnenen Tat-\n'sachengrundlage. Entfällt jedoch die dem Zeugen Dr. S.\nunterstellte Tötungshandlung, ist auch kein Raum für eine Zurechnung dieses angenommenen Geschehens an die nicht\neigenhändig handelnden Angeklagten. Bei der von der Strafkammer gewählten Konstruktion der Mittäterschaft hätte daher\nder Tötungsvorsatz und die Tötungshandlung ces Dr. S.\n\neines Beweises bedurft.\n\nAuch im übrigen enthält die Beweiswürdigung rechtliche\n\nFehler und Lücken.\n\nDie Erwägung der Strafkammer, die drei Beteiligten hätten gemeinsam eine schnell verabreichte Überdosis Dolantin\nzur Tötung von Frau V. beschlossen, wird von den festge-\n\nstellten Tatsachen richt getragen.\n\nDie Angaben der Angeklagten in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 13. Februar 1990 geben keinen Hinweis auf einen\n\nTötungsentschluß.\n\nDer Angeklagte erklärte zwar nach seiner Vorführung vor\ndem Haftrichter (unter dem ursprünglichen Vorwurf des Verdachts der Beibringung eines Insektizids) gegenüber Polizeibeamten, daß er diesen Vorwurf bestreite, doch könne man\n\"über Sterbehilfe, passive oder aktive Sterbehilfe, über eine Ampulle Dolantin mehr oder weniger diskutieren, ... zu\nDritt sei man zu dem Entschluß gekommen, daß es nur zwei Al-\n\nternativen gegeben habe, entweder mit Blaulicht ins Kranken-\n\nhaus oder ... nennen Sie es wie Sie wollen, passive oder aktive Sterbehilfe, gucken Sie in ihren Büchern nach ...\" (UA\n5. 123).\n\nIn dieser Äußerung werden jedoch die Begriffe der aktiven bzw. passiven Sterbehilfe ersichtlich unspezifisch gebraucht, wobei sogar offen bleibt, ob dem Angeklagten die\ngenaue Bedeutung geläufig war. Jedenfalls durfte die Strafkammer diese Äußerung nicht einseitig als Beleg für einen\nTötuäigsentschluß heranziehen, ohne die anderen Möglichkeiten\neiner Deutung zu erörtern. Danach konnte auch eine passive\nSterbehilfe durch Unterlassen einer Verbringung in ein Krankenhaus und insbesondere eine nach den Umständen durchaus\nnicht fernliegende schmerzlindernde Medikation mit dem Risiko einer - nicht beabsichtigten - Atemdepression gemeint ge-\n\nwesen sein.\n\nDer weiter von der Strafkammer zur Begründung ihrer\nÜberzeugung herangezogene Umstand, daß die Angeklagte bei\nihrer kurz nach dem Geschehen erfolgten Vernehmung als Beschuldigte (unter dem Verdacht der unterlassenen Hilfeleistung) keine konkreten Angaben über den \"kleinen Tropf\" gemacht hat, kann auch darauf zurückzuführen sein, daß sich\ndie Angeklagte wegen der von Dr. S. angeschlossenen\nund einregulierten Infusion selbst den Vorwurf gemächt hatte, die Tropfgeschwindigkeit nicht besser kontrolliert zu\nhaben (UA 5. 111); damit hat sich die Strafkammer ebenfalls\n\nnicht auseinandergesetzt.\n\nDas Landgericht hat eine Begründung für die Beteiligung\nder Angeklagten Dr. Cornelia-Ruth M. an dem Tötungsentschluß darin gesehen, daß diese sich dem bestimmenden\nEinfluß ihres Ehemannes nicht entziehen konnte. Es setzt\nsich jedoch nicht damit auseinander, was den hinzugezogenen\nInternisten Dr. S. bewogen haben kann, sich an der\nvorsätzlichen Tötung eigenhändig zu beteiligen. Die Motivation, der ohnehin im Sterben liegenden Frau unnötige Leiden\nzu ersparen, reicht dafür nicht. In diesem Zusammenhang wäre\nauch zu erörtern gewesen, warum Dr. S. bei einer gezielten Tötung der Patientin die genaue Zusammensetzung des\n\nTropfes in seinem Krankenblatt vermerkte.\n\nSchließlich entbehrt die für die Beweiswürdigung bestimmende Folgerung, die drei Beteiligten hätten einen\nschnellen Durchlauf gewollt, einer tragfähigen Grundlage.\nHierfür ist den Urteilsgründen außer der Tatsache, daß der\n\nTropf tatsächlich nach maximal 55 Minuten durchgelaufen war,\n\nkein sonstiger Hinweis zu entnehmen. Ein solcher Rückschluß\nist von zahlreichen Unwägbarkeiten begleitet, mit denen sich\n\ndie Strafkammer nicht auseinandersetzt.\n\nDie Angeklagte hat sich insoweit dahin eingelassen, daß\nder Tropf nicht dafür gedacht war, innerhalb so kurzer Zeit\ndurchzulaufen, wobei zuvor über die konkrete Zeitdauer nicht\ngesprochen worden sei. Sie mache sich den Vorwurf, daß sie\nwährend ihrer Absaugbemühungen die Einstellung nicht besser\nkontrolliert habe, vielleicht habe sich das Rändelrad verstellt (UA S. 111, 126, 127). Das Landgericht sieht hierin\neine Schutzbehauptung, ohne dies näher zu begründen. Es erwähnt insoweit, daß auch vier verschiedene Sachverständige\nAusführungen zur Möglichkeit eines ungewollten \"Durchrauschens\" gemacht hätten, ohne diese näher darzulegen und sich\nmit ihnen auseinanderzusetzen; auf diese komme es nicht an,\nda die Strafkammer es für erwiesen erachte, daß ein schnelles Durchlaufen gewollt war (UA S. 127). Dies ist rechtsfehlerhaft. Will ein Tatrichter aus einer Indiztatsache auf einen entsprechenden Willen eines Angeklagten schließen, so\nhat er in seine Erwägung auch diejenigen Umstände miteinzubezi-h.rn, die ein eciches Ergebnis in Frage stellen können\n(vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 40, 30\nm.w.Nachw.). Im übrigen hätte die Strafkammer die Möglichkeit erwägen müssen, daß tatsächlich eine längere Infusionsdauer vorgesehen war, daß aber Dr. S. bei der von ihm\nvorgenommenen Einstellung ein Versehen unterlaufen ist, wofür die Einlassung der Angeklagten Dr. Cornelia-Ruth M.\n\nsprechen könnte. Schließlich ist auch nicht die Möglichkeit von der Hand zu weisen, daß einer der Beteiligten ohne\n\nWissen der anderen einen schnellen Durchlauf wollte und bewirkte; auch damit hat sich das Landgericht nicht auseinan-\n\ndergesetzt.\n\nDie Beweiswürdigung zur Ursächlichkeit des sog. kleinen\nTropfes für den Todeseintritt hält ebenfalls einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat zu diesen\nFragen zahlreiche - sich teils erheblich widersprechende -\nSachverständige gehört und ist im Anschluß insbesondere an\nden toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. D. und\nden gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. G.\nzum Ergebnis gekommen, daß zwar auch das Grundleiden der Patientin zum alsbaldigen Tod hätte führen können, daß jedoch\ndurch die schnelle und hohe Dolantingabe eine zur Atemdepression führende, tödliche Konzentration des Wirkstoffs\nPethidin erreicht worden sei, die für den konkreten Todes-\n\neintritt kausal gewesen sei.\n\nDemgegenüber haben drei in der modernen Schmerzforschung tätige Sachverständige wesentlich andere Standpunkte\neinge.ommen. Nach ihren übereinstimmenden Ausführungen ist\nder Schmerz ein physiologischer Antagonist gegenüber der\natemdepressiven Wirkung von Pethidin (d.h. er entfaltet eine\nGegenwirkung). Je stärker der Schmerz, desto höher müsse die\nDosis sein, so daß aus therapeutischen Gründen Dosierungen\ngegeben werden dürfen, die für einen Nicht-Schmerzpatienten\ntödlich sein können. Von einer bestimmten letalen Pethidinkonzentration könne man daher bei Schmerzpatienten nicht\nsprechen, diese Grenze sei variabel. Prof. Dr. 2.\n\nist zum Ergebnis gekommen, daß die Dolantingabe von\n\nsuv mg auch unter Berücksichtigung der kurzen Durchlaufzeit\n\ntherapeutisch indiziert gewesen sei und nicht zu einer Atendepression geführt haben könne. Eine Todesursächlichkeit\nschließe er aus. Prof. Dr. J. hat ausgeführt, daß die Gesamtgabe von 500 mg Dolantin innerhalb von 12 Stunden unbedenklich sei und er es für sehr unwahrscheinlich, wenn nicht\nfür unmöglich halte, daß Frau V. an einer Atemdepression\n\ngestorben sei.\n\nProf. Dr. L. hat darauf hingewiesen, daß die neuere Schmerzforschung zu einer Streubreite von indizierten\nOpiatdosen geführt habe, die vor einigen Jahren noch nicht\nvorstellbar gewesen seien. In die Lehrbücher der Toxikologen\nhätten diese Erkenntnisse noch keinen Eingang gefunden. Nach\ndem derzeitigen Stand der Wissenschaft bewiesen die gefundenen Konzentrationen nicht zwingend, daß die Patientin daran\nverstorben sei; die Dosis von insgesamt 500 mg Dolantin sei\n\nvertretbar gewesen.\n\nDie Strafkammer hat in einer zusammenfassenden Würdi-\n\ngung zwar die von den Sachverständigen Prof. Dr. 2.\nund Prof. Dr. J. vorgenommene Beurteilung der To-\n\ndesursächlichkeit des Dolantins als auf vnzutreffender Tatsachengrundlage beruhend abgelehnt, aber doch die genannten\nErgebnisse der neueren Schmerzforschung sich zu eigen gemacht. Sie geht davon aus, daß bei Schmerzpatienten wesentlich höhere Dosen erforderlich sein können und Schmerzpatienten in extremen Fällen auch Mengen vertragen, von denen\nman noch vor kurzem annahm, daß sie unweigerlich zum Tode\nführen müßten. An der Beurteilung der Todesursächlichkeit\ndurch die Sachverständigen Prof Dr. G. und\nProf. Dr. D. rat sie gleichwohl festgehalten, da sich\n\ndiese nicht allein auf die gefundenen Konzentrationen gestützt hätten (UA S. 218). Mit dieser Erwägung kann das\nLandgericht den Widerspruch zwischen den toxikologischen und\ngerichtsmedizinischen Sachverständigen einerseits und den\nSchmerzwissenschaftlern andrerseits nicht überbrücken. Dadurch, daß es sich zwar der Beurteilung von Prof.\n\nDr. D. und Prof. Dr. G. angeschlossen hat, für die\ndas Vorhandensein einer letalen Pethidinkonzentration von\nausschlaggebender Bedeutung für die Beurteilung der Todesursächlichkeit war, sich andererseits die Ergebnisse der neueren Schmerzforschung zu eigen macht, wonach es eine solche\nletale Konzentration unter den hier gegebenen Umständen\nnicht gibt, macht es seine eigene Beweiswürdigung wider-\n\nsprüchlich.\n\nAus der Darstellung der Gutachten von Prof. Dr. D.\nund Prof. Dr. G. auf UA S. 131 bis 142 ergibt sich, daß\nbeide bei der Beurteilung der Todesursächlichkeit zunächst\npraktisch allein von den gefundenen Konzentrationen unter\nBerücksichtigung des Infusionsprofils ausgegangen sind, die\neinen von ihnen angenommenen letalen Grenzwert überschritten\nhätten. Danach hat Prof. Dr. D. von einer \"absoluten\nTodesgabe\" gesprochen, ihm sei kein Fall bekannt, wo eine\nsolch hohe Konzentration überlebt worden sei (UA S. 137,\n141). Auch Prof. Dr. G. hat die in kurzer Zeit verabreichte Dolantinmenge als nicht überlebbar bezeichnet. Während letzterer zwar den Einfluß der Gewöhnung eines Tatienten an Opiate berücksichtigt hat, hat sich ausweislich der\nUrteilsgründe keiner der beiden Sachverständigen mit der\nantagonistischen Wirkung des Schmerzes, von der schließlich\n\nauch die Strafkammer ausgeht, auseinandergesetzt.\n\nNach der Anhörung weiterer Sachverständiger insbesondere zur möglichen Todesursächlichkeit des Grundleidens haben\nbeide Sachverständige betont, daß sie trotz dieser Möglichkeiten nach wie vor die Dolantingabe als primäre Todesursache ansehen würden, weil die Werte so extrem hoch seien\n(Prof. Dr. D. ‚ UAS. 159) und weil bei dem Zusammentreffen verschiedener Tatbestände letztlich das Dolantin die\nentscheidende Ursache für den Todeseintritt gesetzt habe,\nweil die gefundenen Werte mit dem Leben nicht vereinbar seien (Prof. Dr. G. ‚ UA S. 162). Daraus wird deutlich, daß\nbeide Sachverständige letztlich ausschlaggebend aus den gefundenen Werten auf die Tödlichkeit der Medikation geschlossen und im wesentlichen lediglich überprüft haben, ob die\ngefundenen Werte mit der Menge des verabreichten Dolantins\nübereinstimmen und ob die sonstigen medizinischen Befunde\nzur Todesursächlichkeit ihrer Annahme entgegenstehen. Dies\nist aber mit den von den Schmerz-Sachverständigen dargelegten, vom Landgericht ebenfalls zugrundegelegten neueren Erkenntnissen, wonach aus einer bestimmten Pethidinkonzentration bei einem Schmerzpatienten nicht auf die Todesursäch-\n\nlichkeit geschlossen werden könne, unvereinbar.\n\nDiese Beweiswürdigungsmängel zum Vorliegen eines Tötungsentschlusses und zur Todesursächlichkeit der Dolantingabe führen auf die Revisionen der Angeklagten zur Aufhebung\ndes Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen; eine\nteilweise Aufrechterhaltung kommt nicht in Betracht. Auf die\nweiteren Angriffe im Rahmen der Sachbeschwerde und auf die\nerhobenen Verfahrensrügen braucht daher nicht eingegangen\n\nwerden.\n\nSollte in der neuen Hauptverhandlung zwar kein Tötungsvorsatz, aber die Todesursächlichkeit der Dolantingabe festgestellt werden, wird zu prüfen sein, ob der Angeklagten\nDr. Cornelia-Ruth M. ein strafrechtlich relevantes\nUnterlassen dadurch zur Last fällt, daß sie davon abgesehen\n\nhat, die Durchlaufgeschwindigkeit des infundierten Dolantins\n\nzu überwachen.\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß das\nLandgericht beim Angeklagten Dr. Dieter M. zwar Mord\naus Habgier angenommen, gleichwohl aber von der Verhängung\nder nach S$S 211 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen lebenslangen\nFreiheitsstrafe abgesehen hat, weil es diese im Sinne der\n‚Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen\nFreiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187) und dem daraufhin ergangenen Beschluß des Großen Senats (BGHSt 30, 105) für unverhältnismäßig gehalten hat. In den Fällen des Mordes wegen\nTötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe\nnicht wegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt\n30, 105 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1\nNr. 1 StGB ersetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat\nlediglich bei den Mordmerkmalen der Heimtücke und der Verdeckung einer Straftat eine Kollision mit dem Verhältnismä-Bigkeitsgrundsatz für möglich gehalten; die Entscheidung des\nGroßen Senats betrifft nur das Merkmal der Heimtücke. Das\nMerkmal der Habgier ist ohnehin eng auszulegen. Es liegt bei\neinem Motivbündel nur vor, wenn das Gewinnstreben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war (z.B. BGH NJW 1995,\n\n2365, 2366). Wird ein Mensch aus einem solch niedrigen Motiv\n\ngetötet, so verstößt die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht gegen den verfassungskräftigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es besteht daher auch keine Veranlassung zu einer analogen Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB.\nIm übrigen würde das von der Strafkammer festgestellte\nstrafbare Verhalten des Angeklagten ohnehin nicht die Annahme außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105\n\nrechtfertigen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist dagegen unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Angeklagten Dr. Cornelia-Ruth M. wegen Totschlags richtet\nund eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt. Nach den Fest-\n\nstellungen der Strafkammer gingen beide Angeklagten und der\n\nvon ihnen hinzugezogene Internist Dr. S. bei Fassung\ndes gemeinsamen Tötungsentschlusses davon aus, \"daß Frau\nVv. ohnehin sterben würde und es nur noch darum ging, sie\n\nmöglichst rasch sterben zu lassen, um ihr weiteres Leiden zu\nersparen\" (UA S. 30/31). Dies war - anders als bei dem Angeklagten Dr. Dieter M. - das alleinige Motiv der Angeklagten, die der Meinung war, daß Frau V. schon einen\nTransport ins Krankenhaus nicht mehr überleben würde (UA\n\nS. 29). Sie saugte die Flüssigkeit aus der Luftröhre der\nSterbenden ab, wobei sie nicht einmal den Eintritt des Todes\nbemerkte. Daß unter diesen Umständen das ärztlich und altruistisch motivierte Verhalten der Angeklagten\n\nDr. Cornelia-Ruth M. nicht als Heimtücke-Mord oder\nMord aus niedrigen Beweggründen zu bewerten ist, liegt auf\nder Hand. Die Staatsanwaltschaft verkennt, daß auf der\nGrundlage der tatrichterlichen Feststellungen selbst die\n\nVerurteilung wegen Totschlags durchgreifenden rechtlichen\n\n- 17 -\n\nBedenken unterliegt. Denn das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, daß die Angeklagte von den tatsächlichen Voraussetzungen der straflosen sog. indirekten\nSterbehilfe ausgegangen ist. Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten wird\nnämlich nicht dadurch unzulässig, daß sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann. In der Literatur ist streitig, ob diese sogenannte indirekte Sterbehilfe schon ihrem\nsozialen Sinngehalt nach aus dem Tatbestand der Tötungsdelikte herausfällt (so z.B. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl.\nvor § 211 Rdn. 17; Jähnke in LK, 10. Aufl. vor § 211 Rdn. 15\nund 17). Auch wenn man dies verneint (vgl. zu den Gründen\nMerkel JZ 1996, 1145, 1148), kann das zu einer Lebensverkürzung führende, den Tatbestand des § 212 oder des § 216 StGB\nerfüllende Handeln des Arztes jedenfalls nach der Notstandsregelung des § 34 StGB gerechtfertigt sein (so z.B. Lackner,\nStGB. 21. Aufl. vor § 211 Rdn. 7; Schreiber NStZ 1986, 337,\n340; weitere Nachw. bei Herzberg NJW 1996, 3043 in Fußnote\n1). Entsprechendes gilt für die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags. Denn die Ermöglichung eines Todes in Würde\nund Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen\nPatientenwillen (BGHSt 37, 376) ist ein höherwertiges\nRechtsgut als die Aussicht, unter schwersten, insbesondere\nsog. Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit länger leben zu\nmüssen (vgl. Kutzer NStzZ 1994, 110, 115 und Festschrift für\nSalger 1995 S. 663, 672).\n\nDaß die Strafkammer auf der Grundlage ihrer Feststellungen bei der Angeklagten Dr. Cornelia-Ruth M. einen\nsonst minder schweren Fall nach § 213 2. Alt. StGB angenom-\n\nmen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Voraussetzungen einer eigenen Sachentscheidung des\nSenats gemäß § 354 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Der Senat\nhat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Ge-\n\nbrauch gemacht.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-15/3-str-79-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-15/3-str-79-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.150916+00:00"}}