{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-11-13_3_StR_482_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-11-13","aktenzeichen":"3 StR 482/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 482/96\n\nvom\n\n13. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichaela D di aus se , dort geboren\nam 9. EB 95°:\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein Betätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. November 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n5, Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von 1.867,26 DM\n\nund 5,60 SFr angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Zuwiderhandelns gegen ein Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nVereinsG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt,\neinen Karton als Tatwerkzeug eingezogen und den Verfall von\n\n1.867,26 DM sowie von 5,60 Schweizer Franken angeordnet.\n\nDie Revision der Angeklagten ist unbegründet, soweit\nsie sich gegen die Verurteilung und die Einziehung richtet.\nInsoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen kann die Anordnung des Verfalls\n\nnicht bestehen bleiben.\n\nDer Verfall kann gegen einen Täter oder Teilnehmer nur\nangeordnet werden, soweit dieser unmittelbar aus der Tat\nwirtschaftlich etwas erlangt hat (Eser in Schönke/Schröder,\nStCB 24. Aufl. § 73 Rdn. 11, 14 und 16; Dreher/Tröndle StGB\n47. Aufl. S$S 73 Rdn. 3 £ff.). Dem Urteil ist zwar zu entnehmen, daß die Angeklagte DEEP an der Tat, aus welcher\ndas Geld stammte, als Täterin beteiligt war. Inwieweit sie\neigene Verfügungsgewalt über das gesammelte Geld erlangte,\nbleibt jedoch offen. Es wird schon nicht erörtert, ob ein\nVertretungsfall im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB (vgl. etwa\nEser aaO Rdn. 34 ff.; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 12 ff.; Schäfer in LK StGB 10. Aufl. S$S 73 Rdn. 38 ff.) vorliegt, bei\nwelchem der Tatvorteil unmittelbar von einem Dritten, etwa\nvon der hinter der Sammelaktion stehenden Person oder Personenvereinigung, erlangt worden ist. Aber auch wenn das Geld\nseinem wirtschaftlichen Wert nach nicht unmittelbar einem\ntatunbeteiligten Dritten zugeflossen ist, bedarf es der\nFeststellung, wer unter den Tatbeteiligten wirtschaftliche\nMitverfügungsgewalt über das Geld erlangt hat. Nach den\nGrundsätzen der Mittäterschaft wäre eine Zurechnung gegenüber der Angeklagten möglich, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, daß die Angeklagte Mitverfügungsgewalt\nüber die eingenommenen Spendengelder haben sollte. In einem\n\nsolchen Fall gemeinsamer Erlangung der Verfügungsgewalt\n\nkönnte der Verfall in voller Höhe gegenüber der Angeklagten\nausgesprochen werden, da von Gesamtschuldnerschaft auszugehen wäre (vgl. Schäfer aaO Rdn. 20; BGHSt 10, 237). Hat die\nAngeklagte dagegen keine Mitverfügungsgewalt erlangt, kommt\neine selbständige Anordnung des Verfalls nach S 76 a Abs. 1\nund 3 StGB gegen die Verfügungsbefugten in Betracht, gegen\ndie das Strafverfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden\n\nist.\n\nKutzer zschockelt Blauth\n\nWinkler pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-13/3-str-482-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-13/3-str-482-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.091626+00:00"}}