{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-11-06_3_StR_428_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-11-06","aktenzeichen":"3 StR 428/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n3 StR 428/96\n\nvom\n\n6. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMalte S zn aus U, geboren am ®&. ua\n1968 in Diiinmumm ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 6. November 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Mai\n1996 dahingehend geändert, daß\n\na) der Angeklagte der Vergewaltigung in\n\nb)\n\nzwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit sexueller Nötigung, sowie der Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Haus-\n\nfriedensbruch schuldig ist und\n\nwegen der Körperverletzung in zwei\nrechtlich zusammentreffenden Fällen in\nTateinheit mit Sachbeschädigung und\nHausfriedensbruch eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt\nwird, hingegen die Einzelgeldstrafe we-\n\ngen Körperverletzung zum Nachteil der\n\nZeugin TB entfällt.\n\n2. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung, und wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung\nund Hausfriedensbruch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Schmerzensgeldansprüche der Nebenklägerinnen dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\n\nhat nur zum geringen Teil Erfolg.\n\nWie im Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Oktober\n1996 im einzelnen dargelegt ist, sind die Körperverletzungen\nzum Nachteil der Zeuginnen KPD und TB entgegen der\nAnnahme des Landgerichts nicht in Tatmehrheit, sondern in\nTateinheit begangen. Der Senat ändert den Schuldspruch daher\nentsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen. Nach Sachlage kann davon ausgegangen werden, daß sich der Angeklagte,\nder die Mißhandlungen, wenn auch in abgeschwächter Form,\neingeräumt hat, auf entsprechenden Hinweis nicht anders als\ngeschehen hätte verteidigen können. Die Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die das Landgericht für die - zu Un-\n\nrecht - als rechtlich selbständig gewertete Körperverletzung\n\nzum Nachteil der Zeugin KB und die tateinheitlich dazu\nbegangenen Delikte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs festgesetzt hat, kann entsprechend dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts als Einzelstrafe für die als eine einheitliche Tat (S 52 StGB) zu beurteilenden Körperverletzungen an den Zeuginnen ‘> und T> (in Tateinheit mit\nHausfriedensbruch und Sachbeschädigung) in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO aufrechterhalten werden. Die\nwegen eines Teils derselben Tat (Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin TB) außerdem noch ausgesprochene Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM muß hingegen\nentfallen. Unter den gegebenen Umständen kann mit Sicherheit\nausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine geringere\nEinzelstrafe als sechs Monate Freiheitsstrafe erkannt hätte.\nDer Senat kann angesichts der Zahl und Höhe der Einzelfreiheitsstrafen ferner ausschließen, daß sich der Wegfall der\nEinzelgeldstrafe bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zugun-\n\nsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (S$S 349 Abs. 2 StPO).\n\nGemessen am Ziel der Revision ist der Erfolg so gering\nausgefallen, daß es nicht unbillig erscheint, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Revisionsverfahrens sowie\nseinen notwendigen Auslagen und denen der Nebenklägerinnen\nzu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-06/3-str-428-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-06/3-str-428-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.865088+00:00"}}