{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-10-09_3_StR_454_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-10-09","aktenzeichen":"3 StR 454/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 454/96\n\nvom\n\n9. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Andreas F EEE aus Dog \" GE.\ngeboren am &. BED 1969 in re .\n\nwegen Totschlags\n\nDer\ndes\nfer\n\nAbs.\n\n3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu zifauf dessen Antrag, am 9. Oktober 1996 gemäß S 349\n\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n7. Mai 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\n\neiner Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die\n\nsachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der\n\nRevision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafaus-\n\nspruch hat allerdings keinen Bestand.\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Voraussetzungen erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit wegen eines\nAffektstaus zur Tatzeit angenommen. Zutreffend hat es ausgeführt, daß es sich um eine persönlichkeitsfremde spontane\nVerzweiflungstat ohne Vorausplanung und ohne Sicherungstendenzen gehandelt hat (UA S. 16).\n\nBei dieser Sachlage begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, bei Strafrahmenwahl und konkreter Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen, daß der Angeklagte \"die Tat auf sehr brutale Weise\" (UA S. 18) und \"in brutaler, seinem Opfer keine Chance lassender Art und Weise\nausgeführt hat\" (UA S. 19). Denn die Art der Tatausführung\nkann ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten gehabt haben. In einem solchen Fall darf die Handlungsintensität, soweit sie auf der\nschuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht, diesem nicht strafschärfend angelastet werden\n(vgl. BGH NStZ 1982, 200; 1988, 125, 126; BGHR StGB S 21\nStrafzumessung 1, 2, 5, 8, 11 und 12). Das gilt um so mehr,\nals der Angeklagte nach der Tat nicht nur einen vorgetäuschten, sondern einen akut lebensgefährlichen Selbsttötungsver-\n\n225\n>\n\nsuch unternahm, indem er sich mehrere Stiche in den Brustbereich versetzte und sich neben tiefen Einschnitten an den\nHandgelenken Schnitte im Halsbereich zufügte, die zu einer\nKehlkopfverletzung führten, die Halsschlagader aber verfehlten (UA S. 11).\n\nKutzer zschockelt Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-09/3-str-454-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-09/3-str-454-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.121041+00:00"}}