{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-10-09_3_StR_438_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-10-09","aktenzeichen":"3 StR 438/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 438/96\n\nvom\n\n9. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRene T EEE aus Te. seboren am\n®. WB 13:7 in sem.\n\nwegen Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am\n9. Oktober 1996 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\n\ndes Revisionsgerichts gegen den Beschluß des\nLandgerichts Chemnitz vom 24. Juli 1996 wird\nauf seine Kosten verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat zum Antrag des Angeklagten\nunter anderem ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom\n29. April 1996 wegen Betruges in 19 Fällen unter Einbeziehung früher erkannter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von\n4 Jahren verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte durch seine\nVerteidigerin rechtzeitig Revision eingelegt. Daraufhin wurde der Verteidigerin das Urteil am 11. Juni 1996 zugestellt.\nDurch Beschluß vom 24. Juli 1996 hat das Landgericht das\nRechtsmittel des Angeklagten gemäß S 346 Abs. 1 StPO wegen\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision verworfen.\nDieser Beschluß wurde dem Angeklagten und seiner Verteidigerin am 6. August 1996 zugestellt, dem Angeklagten unter der\nim Urteil genannten Anschrift durch Niederlegung. Eine Benachrichtigung von der Niederlegung wurde - wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt\n(Bd. II Bl. 591 f. d.A.).\n\nDer mit Schreiben vom 18. August 1996 gestellte Antrag\nauf Entscheidung des Revisionsgerichtes ist unzulässig, weil\ner erst am 20. August 1996 - also nach Ablauf der durch\nSs 346 Abs. 2 StPO festgesetzten Wochenfrist - beim Landgericht eingegangen ist.\"\n\n\"Als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann der\nvom Angeklagten gestellte Antrag schon deshalb keinen Erfolg\nhaben, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden\nist (8 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nKutzer zschockelt Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-09/3-str-438-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-09/3-str-438-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.105079+00:00"}}