{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-10-02_3_StR_378_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-10-02","aktenzeichen":"3 StR 378/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 378/96\n\nvom\n\n2. Oktober 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas KOE aus RE dort geboren am @. >\n\n1967,\n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 2. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 1996 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Geiselnahme verurteilt worden ist (Fall II.2 der Urteilsgründe),\n\nb) im Ausspruch über die hierwegen verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme und\nwegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\nDie Verfahrensrüge ist entgegen S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\n\na\n\nnicht ausgeführt und deshalb unzulässig; die Sachrüge ist\n\n- soweit sie nicht durchgreift - unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Verurteilung wegen Geiselnahme liegen folgende Fest-\n\nstellungen zugrunde:\n\nDer Zeuge KEEEED hatte bei der Polizei über eine\nRauschgiftbeschaffungsfahrt, die er zusammen mit dem Ange\nklagten durchgeführt hatte, umfassende Angaben gemacht und\nauch die Beteiligung des Angeklagten dargelegt. Drei Monate\nspäter drangen der Angeklagte und ein Mittäter in die Wohnung\ndes Zeugen ein, forderten ihn auf, mit nach draußen zu kommen\nund zwangen den um Hilfe schreienden Zeugen, in ein bereitstehendes Fahrzeug, bei dem ein dritter Mittäter wartete,\neinzusteigen. Der Angeklagte verfolgte mit seinem Vorgehen\ndie Absicht, unter Ausnutzung der SO geschaffenen Lage den\nZeugen gu mit dem Tode zu bedrohen und auf diese\nWeise zum Widerruf seiner Aussage bei der Polizei zu bewegen.\nZu diesem Zweck führte er einen Trommelrevolver mit sich, der\nvon einer echten Schußwaffe nicht zu unterscheiden war. Gemeinsam fuhren die Beteiligten durch Ratingen, während der\nAngeklagte dem Zeugen I Vorhaltungen hinsichtlich\nseiner Aussage bei der Polizei machte. Der Angeklagte forderte ihn auf, seine Aussage schriftlich zu widerrufen. Dabei\nhielt er, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, dem\nZeugen den Revolver an den Kopf, welchen der Zeuge für eine\nechte Waffe hielt, und sagte sinngemäß \"Nur ein toter Zeuge\n\nist ein guter Zeuge\". Der Zeuge nahm diese Drohung ernst. Die\n\nBe\nhi\nan\nnc\nte\nve\nde\nte\n\nte\n\nU\n\nmr 9 2 u\n\n\"1\n\nteiligten fuhren weiter in Richtung Kalkumer Forst und\nelten an einer verlassenen Stelle in der Nähe eines Sees\n.,„ um den verängstigten Zeugen, der um sein Leben fürchtete,\n\n‚ch eine Zeitlang in seiner Angst zu belassen. Der Angeklag-\n‚ forderte nunmehr den Zeugen I auf, den Wagen ZU\n‚rlassen, was dieser auch tat. Weil der Angeklagte glaubte,\nın Zeugen auf diese Weise nachdrücklich genug eingeschüchsrt zu haben, unternahm er weiter nichts mehr. Die Beteilig-\n\nsn fuhren nach Ratingen zurück, WO sie den Zeugen an seiner\n\nAterkunft wieder absetzten.\n\nDieser Sachverhalt erfüllt nicht den Tatbestand der Geielnahme gemäß § 239 b Abs. 1 StGB. Zwar haben der Angeklagte\nnd seine Mittäter den Zeugen entführt, der Angeklagte hat\nen Zeugen auch mit dem Tode bedroht. Aufgrund des mitgeteil-\n\nen Sachverhalts läßt sich jedoch nicht feststellen, daß der\n\n‚ngeklagte den Zeugen entführt hat, um ihn zu einer Handlung\n\n:u nötigen, die dieser während der Entführung vornehmen soll-\n\n-e. Zwischen der Entführung und beabsichtigten Nötigung muß\nsin funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen,\njaß der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nöcigen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355: 359). Sein Wohl muß der\nsenötigte gerade dadurch gefährdet sehen, daß er sich in der\nSewalt des Täters befindet, nach der Vorstellung des Täters\nmuß die zZwangslage zu der genötigten Handlung führen (vgl.\nBGH NStZ 1996, 277 zu s 239 a StGB; BGH NJW 1966, 2171,\n2172). Auch für den Tatbestand der Geiselnahme (S 239 b\n\nAbs. 1 StGB) gilt, daß die abgenötigte Handlung während der\nDauer der Zwangslage vorgenommen werden soll. Denn der Zweck\ndieser Strafvorschrift, die schon wegen ihrer hohen Mindest-\n\nstrafe der einschränkenden Auslegung bedarf, besteht gerade\n\ndarin, das Sich-Bemächtigen oder die Entführung des Opfers\ndeshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter\nseine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH, Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR\n174/96). Sollte der Angeklagte die Absicht verfolgt haben,\nden Zeugen durch Entführung und qualifizierte Drohung dazu zu\nbestimmen, erst nach Beendigung der Zwangslage seine Aussage\nbei der Polizei zu widerrufen, wäre der Tatbestand also nicht\nerfüllt. Dafür, daß der Angeklagte diese Vorstellung gehabt\nhat, könnte sprechen, daß er bei der Bemächtigung des Zeugen\nbeabsichtigte, den Zeugen \"auf diese Weise zum Widerruf seiner Aussage bei der Polizei zu bewegen\" und schließlich\n\"glaubte, den Zeugen I auf diese Weise nachdrücklich genug eingeschüchtert zu haben\". Der Angeklagte könnte\naber nach den Feststellungen schon von Anfang an die Vorstellung gehabt haben, den Zeugen zur Abgabe eines schriftlichen\nWiderrufs während der Entführung zu zwingen. Dafür könnte\nsprechen, daß der Angeklagte den Zeugen während der Entführungsfahrt aufforderte, \"seine Aussage schriftlich zu widerrufen\". Dann aber hätte er diese Absicht noch während der\nEntführung aufgegeben. Dies würde zwar der Vollendung des Delikts nicht entgegenstehen, wohl aber zur Strafrahmenmilderung nach § 239 b Abs. 2 i.V.m. s 239 a Abs. 4, § 49 Abs. 1\nStGB berechtigen.\n\nDer Sachverhalt bedarf somit bezüglich der Geiselnahme der\nneuen Prüfung. Dabei kommt auch in Frage, daß der Angeklagte\ndas Opfer während der Dauer der Entführung dazu zwingen wollte, in Gegenwart von Zeugen (nur) mündlich seine ernsthafte\nBereitschaft zu erklären, seine Aussage bei der Polizei alsbald zu widerrufen. Auch eine solche abgenötigte Handlung\n\nwürde\nStraf\nchen\nwende\ndem 1\nhalb\n\n(Horr\nD:\nAufhe\n\nsamt!\n\nKutze\n\n: den Tatbestand des S$S 239 b StGB erfüllen. Denn die\n\n'würdigkeit der Tat besteht in den besonders verwerfli-Mitteln, die der Täter zur Erreichung seines Ziels an-\n\n:t (Entführung) und anzuwenden beabsichtigt (Drohung mit\n\n\"ode) (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. § 239 b Rän. 5). Deskann der bezweckte Nötigungserfolg beliebiger Art sein\n\nı in SK-StGB 4. Aufl. § 239 b Rdn. 6).\n\n.e Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall führt zur\nbung der Einzelstrafe und des Ausspruchs über die Ge-\n\n\"reiheitsstrafe.\n\ner RiBGH Zschockelt ist Blauth\nwegen Urlaubs verhindert,\nzu unterschreiben.\nKutzer\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-02/3-str-378-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-02/3-str-378-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.946128+00:00"}}