{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-09-25_3_StR_328_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-09-25","aktenzeichen":"3 StR 328/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 328/96\n\nvom\n\n25. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEmile BB aus WOW, seboren am @&. EEE»\n1933 in SP (Marokko),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. September 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Kube\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. wülfing aus Wuppertal\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Knecht\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 24. Januar\n1996 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er hat mit seiner\nauf die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten\nRevision keinen Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch\nhält rechtlicher prüfung stand. Die Feststellungen zu dem\nüber die abgeurteilten Taten hinausgehenden strafbaren Verhalten des Angeklagten, das die Strafkammer strafschärfend\ngewertet hat, genügen insgesamt den daran zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHR StGB S 46 II Vorleben 13 und S 54 Serienstraftaten 2).\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht seine ablehnende Entscheidung nach S 56 StGB begründet hat, gehen von\nzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus und unterliegen\n\nauch im übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nSie sind insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Im Rahmen der nach § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtabwägung hat\ndas Landgericht zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, daß dieser im Sinne \"zurückhaltender Tathandlungen\" durchaus über eine \"gewisse Hemmungsfähigkeit\" verfüge. Es hat diese Aussage mit dem Hinweis zu Lasten des Angeklagten jedoch dahin relativiert, daß diese \"Hemmungsfähigkeit\" im Hinblick auf erschwerende Tatumstände \"nicht\nüberschätzt werden\" dürfe. Diese Formulierungen sind zwar\nwegen der mißverständlichen Verwendung des Begriffs der\n\"Hemmungsfähigkeit\" sprachlich nicht geglückt. Sie widersprechen jedoch nicht der Annahme einer positiven Sozialprognose. Wie die Ausführungen, mit denen die fraglichen Formulierungen im Zusammenhang stehen, insgesamt zeigen, soll damit nicht die günstige Sozialprognose in Zweifel gezogen,\nsondern nur die trotz \"zurückhaltender\" Tatbegehung in anderer Hinsicht festzustellende kriminelle Intensität der abge-\n\nurteilten Taten gekennzeichnet werden. Daß das Landgericht\ndarin einen Grund gesehen hat, welcher der Annahme besonderer Umstände im Sinne des S 56 Abs. 2 StGB entgegensteht,\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nKutzer Zschockelt Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan ist\ndurch Urlaub verhindert zu\nunterschreiben.\n\nKutzer\nBlauth Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-25/3-str-328-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-25/3-str-328-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.487913+00:00"}}