{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-09-25_3_StR_245_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-09-25","aktenzeichen":"3 StR 245/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR _245/96\n\nvom\n\n25. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMatthias 5 SEE „zus BB. seboren am ®&. I)\n1956 in og.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. September 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin > aus um\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bautzen vom 17. Januar 1996\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nfünf Fällen, wegen Unterschlagung sowie wegen Beleidigung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\n\nverurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und im\nRahmen der ansonsten allgemein erhobenen Sachrüge beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht von der Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer\ngeltend, daß die im schriftlichen Urteil aufgeführte Liste\nder angewendeten Vorschriften nicht mit der dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. Januar 1996 beigefügten Urteilsformel und der dort angeführten Liste übereinstimme. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Bestandteil der\nUrteilsformel noch der Urteilsgründe, sie ist deshalb weder\n\nzu verlesen noch sonst bekanntzugeben (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 260 Rdn. 117; Hürxthal in KK\n3, Aufl. StPO 8 260 Rdn. 52; KMR-Paulus S 260 Rdn. 72;\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 260 Rdn. 51 ff.).\nAuf eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil jedenfalls\n\nnicht beruhen.\n\n2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechts£fehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben; auch die Wertung des Landgerichts,\nder Angeklagte habe durch die Veräußerung des ihm als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellten Pkws eine veruntreuende Unterschlagung begangen, ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Der Strafausspruch weist lediglich insoweit einen Mangel auf, als das Landgericht bei der (nicht tätlichen) Beleidigung unzutreffend von einem Strafrahmen von bis\nzu zwei Jahren, statt von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe\nausgegangen ist. Der Senat schließt jedoch aus, daß die für\ndie Beleidigung verhängte Einzelstrafe von zwei Monaten\nFreiheitsstrafe von der fehlerhaften Annahme der Strafrahmenobergrenze zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden\nist.\n\n3, Soweit der Angeklagte rügt, das Landgericht habe\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\ndeshalb zu Unrecht abgelehnt, weil er behandlungsbedürftig\nund therapiewillig sei, kann der Senat offen lassen, ob der\nRevision insoweit schon mangels Beschwer des Angeklagten\n(vgl. BGHSt 28, 327, 330 ££f.; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1 und\n4) der Erfolg zu versagen ist. Dahinstehen kann auch, ob in\nAnlehnung an die Entscheidung BGHSt 37, 5 eine fehlerhaft\n\nunterlassene Maßregelanordnund nach § 63 stGB auch dann.\nwenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, zur Aufhebung und zur zZurückverweisung führt. Denn die Voraussetzun”\ngen des § 63 StGB sind nicht festgestellt.\n\na) Allerdings begegnet die vom Landgericht zur Begründung der Ablehnung der Maßregelanordnung dargelegte Auffassung, die von dem Angeklagten zu erwartenden Straftaten seien nicht als erheblich zU bewerten, auch bestünde aufgrund\nder vom Angeklagten konkret ausgewählten opfer keine Gefahr\nfür die Allgemeinheit, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDer Angeklagte ist seit März 1992 bereits viermal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden, davon\ndreimal zu Freiheitsstrafen, und zwar ZU einem Jahr und acht\nMonaten, ZU fünf Monaten und ZU zwei Jahren, die jeweils zur\nBewährung ausgesetzt wurden. Diese Vorverurteilungen betrafen u.a. scheckbetrügereien mit schadenshöhen von mehreren\nTausend biS über Zehntausend DM sowie Betrugstaten zuM Nachteil gutgläubiger Frauen, die sich auf eine in Zeitungen\nveröffentlichte Kontaktannonce® des Angeklagten gemeldet hatten und ihm unter Vorwänden erbetene Geldbeträge anvertrau”\nten, die dieser für sich verwendete. Dem angefochtenen Urteil liegen Betrugstaten ähnlicher Art zugrunde, bei denen\nes dem Angeklagten mit unterschiedlichen Täuschungshandlungen gelangı die vier, zum Teil in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden geschädigten Zeuginnen ZU Zahlungen von Bargeldbeträgen in Höhe von 400 bis zu 7.200 DM\nsowie zum Teil auch zur Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten ZU bewegen: außerdem erlangte der Angeklagte UN”\nter Vorspiegelung falscher Tatsachen für mehrere wochen die\n\nNutzung eines teuren PkwS, den er schließlich in Polen für\n\n5,000 bis 6.000 DM verkaufte. Es handelt sich mithin um Taten, die jedenfalls der mittleren Kriminalität zugerechnet\nwerden können und eine Unterbringung nach § 63 StGB zu\nrechtfertigen vermögen (vgl. BGHSt 27, 246, 248).\n\nb) Dagegen ist eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des S 21 StGB, die Voraussetzung für eine Maßregelanordnung nach §§ 63 StGB ist, entgegen der Annahme des\nLandgerichts nicht festgestellt. Zwar erkrankte der jetzt 40\nJahre alte Angeklagte als Kleinkind an einer Hirnhautentzündung, die zu einer frühkindlichen Hirnschädigung geführt\nhat. Ferner litt er während seiner Kindheit an epileptischen\nAnfällen, die ihn während seiner schulischen Entwicklung beeinträchtigten, so daß er von September 1968 bis Februar\n1969 stationär in einem Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie\nmit schulischer Anbindung betreut wurde; außerdem befand er\nsich bis 1985 in ambulanter nervenärztlicher Betreuung in\nBautzen und Berlin. Seit 1990 sind bei dem Angeklagten jedoch keine epileptischen Anfälle mehr aufgetreten, SO daß\ndie Epilepsie ebenso wie eine geringgradige Diabetes und\nfrüherer zeitweiliger Alkoholmißbrauch des Angeklagten nach\nden Darlegungen des sachverständig beratenen Landgerichts\nfür die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ohne\n\nBedeutung sind.\n\nDie Strafkammer hat \"eine verminderte Steuerungsfähigkeit\" des Angeklagten, der sich auch wahrheitswidrig auf eine erhebliche Alkoholisierung bei der Begehung aller Straftaten berufen hat, deshalb lediglich wegen seiner frühkindlichen Hirnschädigung angenommen; diese ist allerdings, wie\ndas Landgericht weiter ausführt, nur minimal und wirkt sich\n\nallein im sozialen Handlungsbereich aus. SO bereitet sie dem\nAngeklagten Schwierigkeiten, Bedeutung und Tragweite sozialer Beziehungen zu erkennen und wesentliche und unwesentliche Dinge voneinander zu unterscheiden. Außerdem soll bei\ndem Angeklagten eine \"seelische Abartigkeit\" vorliegen, weil\ndie seinem süchtigen Drang nach Anerkennung und Bestätigung\nentgegenwirkenden Faktoren infolge der frühkindlichen Hirnschädigung gestört sein sollen.\n\nMit dieser Tatsachengrundlage sind die rechtlichen Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht dargetan. Leichte Hirndefekte und Minimalabweichungen des Verstandes oder der Wesensart reichen für sich\ngenommen nicht aus, um ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 21 StGB zu begründen (vgl. BGH NJW\n1983, 350). Das Landgericht spricht in diesem Zusammenhang\n- ersichtlich den Ausführungen des Sachverständigen folgend - lediglich von \"Auswirkungen\" auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten und von \"Störungen\" der hemmenden Faktoren, die nach der Einschätzung des Sachverständigen eine\nBeurteilung als \"schwere\" Krankheit nicht zulassen. Abgesehen davon, daß durch die gleichzeitige Verwendung der Begriffe der seelischen Abartigkeit und der schweren Krankheit\nunklar bleibt, welche der in den SS 20, 21 StGB genannten\nbiologischen Voraussetzungen (krankhafte seelische Störung,\ntiefgreifende Bewußtseinsstörung oder schwere andere seelische Abartigkeit) vorliegen sollen, fehlt es schon nach den\nAusführungen im Urteil an dem für die Annahme erheblich ver-\n\nminderter Steuerungsfähigkeit erforderlichen Schweregrad\n\n(vgl. hierzu Jähnke in LK 11. Aufl. StGB § 21 Ran. 8 ££.)\nder Beeinträchtigungen durch die frühkindliche Hirnschädigung des Angeklagten.\n\nDaß der Sachverständige den Auswirkungen der frühkindlichen Hirnschädigung, wie das Landgericht weiter ausgeführt\nhat, dennoch einen solchen Stellenwert beimißt, daß er die\nVoraussetzungen des § 21 StGB als erfüllt erachtet, ist für\ndie Frage, ob eine positiv feststellbare erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten tatsächlich gegeben ist, ohne Belang. Denn eS ist nicht ersichtlich, auf\nwelche Umstände der Sachverständige diese persönliche Einschätzung der von ihm selbst als minimal bezeichneten Hirnschädigung stützen will; auch ist es Aufgabe des Tatrichters, die ihm durch das Sachverständigengutachten vermittelten medizinischen Befunde und Erkenntnisse eigenverantwortlich zu bewerten und zu entscheiden, ob der Rechtsbegriff\nder erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit erfüllt\nist oder nicht (vgl. BGHSt 7, 238: 8, 113, 118 £.; Jähnke\naaO § 20 Rdn. 89 ff.).\n\nc) Nach alledem komnt eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht.\nDer Senat schließt die Möglichkeit neuer oder ergänzender,\ndie Anwendung des § 63 StGB rechtfertigender Feststellungen\n\naus.\n\nKutzer Zschockelt Rissing-van Saan\n\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-25/3-str-245-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-25/3-str-245-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.466911+00:00"}}