{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-09-18_3_StR_373_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-06-17","aktenzeichen":"3 StR 373/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 373/96\n\nvom\n\n18. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeiko Koi aus Me, geboren am @. in\n1977 in PB».\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. September 1996 gemäß SS 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Itzehoe vom\n6. Juni 1996, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden\nist, wird aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n25. April 1996 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte ist am 25. April 1996 aufgrund seines\nGeständnisses wegen Diebstahls in 14 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in 25 Fällen zu einer Jugendstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärten er, seine beiden\nMitangeklagten sowie alle drei Verteidiger nach Rechtsmit-\n\ntelbelehrung noch in der Hauptverhandlung jeder für sich,\ndaß auf Rechtsmittel verzichtet werde. Ihre Erklärung wurde\nverlesen und von ihnen genehmigt (Bd. VIII Bl. 218R d.A.).\n\nNach dem Ende der Hauptverhandlung machte die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe dem Beschwerdeführer deswegen\nVorwürfe, auf die er sinngemäß erwiderte, das bringe doch\nsowieso nichts (Bd. VIII Bl. 258R d.A.). Dennoch begaben\nsich anschließend beide zum Vorsitzenden, dem der Angeklagte\neröffnete, er habe nur deswegen auf Rechtsmittel verzichtet,\nweil das auch seine beiden Mitangeklagten getan hätten und\ner danach der Auffassung gewesen sei, daß dann ohnehin gegen\ndas Urteil nichts zu machen sei (Bd. VIII Bl. 256 d.A.).\n\nMit einem am 29. April 1996 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Verteidiger gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt, den Rechtsmittelverzicht für\nunwirksam zu erklären. Zur Begründung hat er vorgetragen,\ndieser sei 'durch eine unkontrollierte Gefühlsregung' bedingt, sein Mandant habe sich \"infolge der Verurteilung quasi in einem schockähnlichen Zustand' befunden und sei sich\n'der inhaltlichen Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt\"\ngewesen, erst nachdem er von 'seinem Verteidiger, der von\nder spontanen Reaktion seines Mandanten ebenfalls überrascht\nwar, auf die Konsequenzen seines Rechtsmittelverzichts hingewiesen worden war, den er sichtlich bedingt durch den mit\nseiner Verurteilung einhergehenden Erregungszustand abgab',\nsei dem Beschwerdeführer klar geworden, daß er \"ohne Grund\nund zu früh einen ... Rechtsmittelverzicht ... erklärt hatte' (Bd. VIII Bl. 248f. d.A.).\n\nMit Beschluß vom 6. Juni 1996, der dem Verteidiger am\n14. Juni 1996 zugestellt worden ist, hat das Landgericht die\nRevision des Angeklagten nach 5 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (Bd. VIII Bl. 268f., 273, 289 d.A.). Hiergegen\nhat der Verteidiger am 17. Juni 1996 auf die Entscheidung\ndes Revisionsgerichts angetragen (Bd. VIIT Bl. 288 d.A.).\n\nDieser Antrag ist zulässig und begründet, weil das\nLandgericht die Revision aufgrund von § 346 Abs. 1 StPO nur\nin dem hier nicht gegebenen Fall, daß das Rechtsmittel verspätet eingelegt oder die Revisionsamträge nicht rechtzeitig\noder nicht formgerecht angebracht worden wären, hätte verwerfen dürfen.\n\nDa der Beschwerdeführer allerdings am 25. April 1996\nwirksam auf die Einlegung der Revision verzichtet hat, ist\ndiese nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.\nDenn eindeutig und zweifelsfrei abgegebene Verzichtserklärungen eines verhandlungsfähigen, in seiner Willensentschließung nicht unzulässig beeinflußten Verfahrensbeteiligten sind unwiderruflich und unanfechtbar (Ruß in KK-StPO,\n\n3. Aufl. 1993, § 302 RN 15 m.w.N.). Ein Widerruf ist nicht\nmit der Behauptung möglich, der Verzicht sei 'in der ersten\nSchockwirkung' oder infolge 'Erregung über die Höhe der\nStrafe' ausgesprochen worden (Ruß a.a.O.), auch wird durch\nderartiges Vorbringen die Verhandlungsfähigkeit nicht in\nFrage gestellt (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1975 - 5 StR\n643/75 - und vom 15. Oktober 1981 - 1 StR 646/81 -). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Angeklagte ersichtlich\nüberhaupt erst aufgrund der Vorhalte der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe anderen Sinnes geworden ist. Das gilt um\n\nso mehr, als das am 25. April 1996 verkündete Urteil augenscheinlich nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch von\nseinem Verteidiger als sachgerecht eingeschätzt worden ist;\nanders ist es jedenfalls nicht zu erklären, daß letzterer\nkeineswegs den Versuch unternommen hat, seinen Mandanten von\neiner Verzichtserklärung abzuhalten, sondern statt dessen\nsogar seinerseits gleichfalls alsbald auf die Einlegung der\n\nRevision verzichtet hat.\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-17/3-str-373-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-17/3-str-373-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.283042+00:00"}}