{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-09-18_3_StR_370_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-09-18","aktenzeichen":"3 StR 370/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 370/96\n\nvom\n\n18. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUdo K EEEEEEE zu: Lg, sort geboren an\n®. we :°5.\n\nwegen Vergewaltigung U.ä.\n\n\\\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. September 1996 gemäß S 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Chemnitz vom\n30. April 1996 wird\n\na) das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO\nim Fall 5 der Urteilsgründe (versuchte\nsexuelle Nötigung) eingestellt; im Umfang der Einstellung werden die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,\n\nb) der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das\nVerfahren im Fall 5 der Urteilsgründe (UA S. 6) nach S 154\nAbs. 2 StPO eingestellt. Das Landgericht hat in diesem Fall\nnicht nur die Gewaltanwendung unzureichend festgestellt,\nsondern es insbesondere unterlassen zu prüfen, ob der Angeklagte möglicherweise freiwillig die weitere Ausführung der\nTat aufgegeben hat (5 24 StGB). Eine erneute Vernehmung des\ngeschädigten Mädchens soll aber vermieden werden.\n\nDie Einstellung des Verfahrens in diesem Fall führt zum\nWegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe. Das bedingt\ndie Aufhebung der Gesamtstrafe. Die wegen der anderen Taten\nverhängten Einzelstrafen bleiben bestehen, weil der Senat\nausschließen kann, daß die ausgeschiedene, vom Landgericht\nam mildesten beurteilte Tat auf deren Bemessung Einfluß gehabt hat.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\nKutzer Zzschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-18/3-str-370-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-18/3-str-370-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.268213+00:00"}}