{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-09-18_3_StR_334_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-09-18","aktenzeichen":"3 StR 334/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 334/96\n\nvom\n\n18. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndre BB aus DE. Sort geboren am &. |)\n[ WEIIT\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dresden vom\n12. März 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagtgen wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts und wendet sich mit Einzelangriffen gegen\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Revision hat nur\n\ninsoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist; im übrigen\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen wurde der Angeklagte bereits\nvor der abgeurteilten Tat (19. Mai 1994) vom Amtsgericht\nDresden am 21. März 1994 wegen mehrerer Straftaten zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt (UA S. 7). Dieses Urteil hat der Angeklagte im Strafausspruch angefochten (UA S. 25); es ist erst am 24. Januar\n1995 rechtskräftig geworden (UA S. 7). Welches Rechtsmittel\nder Angeklagte eingelegt hat und wann die letzte tatrichterliche Entscheidung in dieser Sache ergangen ist, teilt das\nangefochtene Urteil nicht mit. Dies stellt einen sachlichrechtlichen Darstellungsmangel dar, denn nach dem Inhalt des\nangefochtenen Urteils drängt sich die Annahme auf, daß der\nTatrichter eine Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft unterlassen hat (vgl. BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 8). Vollstreckt war die Strafe, die der Angeklagte seit dem 20. März\n1995 verbüßt (UA S. 3), zum Zeitpunkt der angegriffenen\nEntscheidung noch nicht.\n\nDie Prüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung\nnach S 55 StGB hat durch das zur Entscheidung berufene Gericht zu erfolgen; sie darf grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach S 460 StPO überlassen werden. Hat nach\ndem Tag der hier abgeurteilten Tat in dem anderen Verfahren\nnoch eine tatrichterliche Prüfung stattgefunden, so ist gemäß $S 55 Abs. 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der\njetzt verhängten Strafe zu bilden. Anderes würde auch dann\nnicht gelten, wenn die Vorstrafe inzwischen vollständig\n\nvollstreckt worden sein sollte, da eine unter Verletzung des\n§ 55 StGB unterbliebene Gesamtstrafenbildung auch dann nachzuholen ist, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist (BGH, Beschluß vom 29. August 1995 - 4 StR\n360/95; vgl. BGHR StGB 5 55 I 1 Erledigung 1).\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-18/3-str-334-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-18/3-str-334-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.248530+00:00"}}