{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-09-11_3_StR_361_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-09-11","aktenzeichen":"3 StR 361/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR_ 361/96\n\nvom\n\n11. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndrzej C EEE zus OREEEEB (Polen). dort\ngeboren am@. lb ı>71,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nf!-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 5. März 1996\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit\nmit dreifacher gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und\nsechs Monaten verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nzutreffend ausgeführt hat, bilden die unmittelbar nach Erlangung der Beute auf der Flucht begangenen zwei gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil von zwei Verfolgern mit\nder gewaltsamen Wegnahme unter Verletzung des Opfers durch\nein Gassprühgerät eine Tat im Rechtssinn. § 265 StPO steht\nder Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafen von sechs Jahren\nFreiheitsstrafe für den schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie von sechs Monaten und vier\nMonaten für die beiden gefährlichen Körperverletzungen. Die\n\nGesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wird als\nEinzelstrafe aufrechterhalten. Der Senat schließt aus, daß\ndie Strafkammer, hätte sie das rechtliche Zusammentreffen\nder Handlungen zutreffend beurteilt, auf eine niedrigere\nStrafe als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nzschockelt Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-11/3-str-361-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-11/3-str-361-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.981484+00:00"}}