{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-09-11_3_StR_336_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-09-11","aktenzeichen":"3 StR 336/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 336/96\n\nvom\n\n11. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSuada BeEEB zus Ri. seboren am @ 1359\nin Sue /Bosnien,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n6. März 1996 insoweit mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung\nausgesetzt wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie auf Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge\nte Revision der Angeklagten ist unbegründet, soweit\n\ngestützsie dem\n\nSchuldspruch und der Straffestsetzung gilt. Ergänzend zu den\n\ndarauf bezogenen Ausführungen des Generalbundesanwalts in\nseinem Antrag vom 5. August 1996 bemerkt der Senat lediglich, daß das Landgericht sich nicht gedrängt sehen mußte,\ndie Verhörspersonen des Zeugen WE über dessen Angaben im\nErmittlungsverfahren als Zeugen zu vernehmen. Gegen die\nGlaubwürdigkeit der Darstellung der Angeklagten ergaben sich\nin einzelnen Punkten allein schon aus der Sachverhaltsschilderung Bedenken hinsichtlich der inneren Folgerichtigkeit.\nZudem hatte sich der Zeuge GEB zugleich selbst belastet.\nUnter diesen Umständen bedeutet es angesichts des Aussageverhaltens des Zeugen vw in der Hauptverhandlung keinen\nVerstoß gegen die Aufklärungspflicht, daß die vermißten Beweise nicht erhoben wurden. Dies gilt um so mehr, als mit\nder Revision selbst nicht vorgetragen wird, daß die Beweislage der Verteidigung Anlaß gab, in dieser Richtung in der\nHauptverhandlung durch entsprechende Anregungen tätig zu\nwerden.\n\nDas Urteil kann jedoch in der Entscheidung über die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehen bleiben. Unter Bezugnahme auf den zuvor bei der Strafzumessung\nerörterten Umstand, daß die Angeklagte Mutter eines erst\nkürzlich geborenen Kindes ist, hat das Landgericht zur Begründung seiner Ablehnung, die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung auszusetzen, lediglich ausgeführt:\n\n\"Bei der Gesamtwürdigung der von der Angeklagten begangenen Tat und der Täterpersönlichkeit vermag die Kammer\nhier keine besonderen Umstände festzustellen, die es\nrechtfertigen könnten, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.\"\n\nDiese pauschale Aussage wird dem entschiedenen Fall\nnicht gerecht. Das Landgericht hat zwar auf eine Strafe erkannt, welche die Grenze möglicher Strafaussetzung erreicht\nund bei der die Begründungsanforderungen an die Versagung\neiner Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB\nregelmäßig geringer sind. Die Ablehnung der Strafaussetzung\ndrängte sich jedoch angesichts von Besonderheiten des Falles nicht in einer Weise auf, daß sich das Landgericht mit\neiner wenig aussagekräftigen \"Begründung\" hätte begnügen\ndürfen. Zumindest hätte erörtert werden müssen, ob durchschnittliche und einfache Milderungsgründe vorliegen, die\ndurch ihr Zusammentreffen die Bedeutung besonderer Umstände\nim Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen (vgl. BGH NStZ 1991,\n581).\n\nZzschockelt Blauth\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach\nund Pfister können wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht unterschreiben.\nzschockelt\nwinkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-11/3-str-336-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-11/3-str-336-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.963504+00:00"}}