{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-09-11_3_StR_306_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-09-11","aktenzeichen":"3 StR 306/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 306/96\n\nwegen zu l.:\nzu 2.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n11. September. 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBeihilfe zum Mord u.a.\n\nund 3.: Mord u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 11. September 1996 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Krefeld vom\n30. Januar 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) hinsichtlich der Angeklagten Imig im\nStrafausspruch und\n\nb) hinsichtlich der Angeklagten Debuck und\nvan Os, soweit die besondere Schwere\nder Schuld festgestellt ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Debuck und var Os\nwegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub je zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere\nder Schuld festgestellt. Gegen die Angeklagte Imig hat es\nwegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub\neine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Es hat die\nMordmerkmale der Heimtücke und des Ermöglichens einer Straftat bei sämtlichen Angeklagten, das der Habgier zusätzlich\nbei den Angeklagten Debuck und var OS bejaht.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch und zur Verhängung der\nlebenslangen Freiheitsstrafe gegen die Angeklagten Debuck\nund van Os keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben. Die Strafkammer hat die Mordmerkmale des Ermöglichens einer Straftat und der Habgier rechtsfehlerfrei angenommen; das Mordmerkmal der Heimtücke wird hingegen von den\nFeststellungen nicht getragen. Dies führt auf die Sachrüge\nzur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Angeklagten Imig\nim Strafausspruch und hinsichtlich der unterschiedlich\nschwer vorbestraften Angeklagten Debuck und van Os, soweit\ndie besondere Schwere der Schuld festgestellt ist.\n\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten Debuck\nund van Os der Geschäftsinhaberin Buttler in deren Wohnung\naufgelauert, um sie mit einer dort vorgefundenen Pfanne niederzuschlagen, ihr neben Wertsachen die Schlüssel für ihre\nbeiden Gold- und Schmuckgeschäfte wegzunehmen und diese\n\nschließlich auszurauben. Beim Zuschlagen brach jedoch der\nPfannenstiel ab, das Opfer wurde nicht bewußtlos und erkannte den ihr bekannten Angeklagten var Os. Daraufhin entschlossen sich die Angeklagten zur Tötung der Frau und erdrosselten sie, bevor sie den Raub wie geplant durchführten.\n\nDie Strafkammer hat zur Annahme von Heimtücke bei der\nrechtlichen Würdigung ausgeführt, hierfür reiche es aus, daß\nbei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs,\nnämlich des Schlags mit der Pfanne, jedenfalls bedingter Tötungsvorsatz bestand (UA S. 77). Daß die Angreifer bei diesem Schlag mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hätten,\nist indes weder den getroffenen Feststellungen noch der Beweiswürdigung zu entnehmen. In den Urteilsgründen wird lediglich mitgeteilt, daß ein fester Tötungsentschluß vor Tatbeginn nicht festgestellt werden könne (UA S. 65), zu den\nsubjektiven Vorstellungen der Angeklagten Debuck und van Os\nbeim Auflauern und Zuschlagen mit der Pfanne verhält sich\ndas Urteil nicht. Es versteht sich auch nicht von selbst,\ndaß sie hierbei den Tod des Opfers für möglich erachtet und\nbilligend in Kauf genommen hatten. Der Angeklagte Debuck hat\nsich dahin eingelassen, sie hätten mit dem Schlag lediglich\ndie Ohnmacht des Opfers herbeiführen wollen (UA S. 47, 48),\nder Angeklagte van Os hat bei der ersten Offenbarung seiner\nTatbeteiligung gegenüber dem Mitgefangenen Bister geäußert,\nman habe die Tötung nicht von vornherein beabsichtigt, erst,\nnachdem er erkannt worden sei, habe man es nicht mehr leben\nlassen können (UA S. 72). Mit diesen Darstellungen, die die\nStrafkammer nicht als widerlegt erachtet hat, hätte sie sich\nbei der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem\nSchlag mit der Pfanne auseinandersetzen müssen. Soweit nach\n\nder Rechtsprechung auf einen solchen Vorsatz aus einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung - unter Berücksichtigung\naller objektiven und subjektiven Tatumstände, insbesondere\nsolcher, die ihn in Frage stellen könnten - geschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 41),\nfehlt es für die Beurteilung der Gefährlichkeit an näheren\nAngaben zur Beschaffenheit der Pfanne.\n\nDa das gesamte Tatgeschehen anders zu gewichten wäre,\nwenn der Angriff auf das Raubopfer nicht mit Tötungsvorsatz\nbegonnen worden ist, und da die Strafkammer bei der Feststellung der besonderen Schuldschwere nach S 57 a Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 StGB ausdrücklich auf das Vorliegen von drei\nMordmerkmalen abgestellt hat, bedarf diese Frage bei den Angeklagten Debuck und van Os erneuter tatrichterlicher Prüfung. Bei der Angeklagten Imig führt der Wegfall des Mordmerkmals der Heimtücke zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nZschockelt Blauth Miebach\n\nwinkler Richter am Bundesgerichtshof\nPfister kann wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht\nunterschreiben.\nzschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-11/3-str-306-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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