{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-09-11_3_StR_252_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-09-11","aktenzeichen":"3 StR 252/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _StR 252/96\n\nvom\n\n11. September 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dorian P «En aus OB. seboren am\n@. @&B :973 in TE (Albanien),\n\n2. Artan Vullnet T me „aus OB. seboren am\n®. Bw :37 in TB (Alvanien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nSff\nWR\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. September 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus og\n\nals Verteidiger des Angeklagten TB.\n\nJustizamtsinspektor gun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Osnabrück vom\n\n16. Januar 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf\nFällen verurteilt worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin elf Fällen sowie wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe\nzu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und zehn Monaten\nverurteilt, ihnen jeweils die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen sowie sichergestellte\nGeldbeträge für verfallen erklärt. Vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht weiteren Fällen hat das Landgericht die Angeklagten freigespro-\n\nchen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit einer formellen und der Sachrüge die Verurteilung der Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jedenfalls wegen unerlaubter Finfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erstrebt und den Teilfreispruch\nbekämpft. Die Verurteilung wegen unerlaubten Ausübens der\ntatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ist\ntrotz des ungenau gefaßten Antrages nicht angefochten und\n\nsomit rechtskräftig.\n\n1. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen\nden Teilfreispruch richtet. Bei Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme einer Bewertungseinheit\nist der Angeklagte freizusprechen, um den Eröffnungsbeschluß\nauszuschöpfen (vgl. BGHR StPO S 260 III Freispruch 3; BGH\nbei Miebach NStZ 1988, 212; BGH bei Pfeiffer/Miebach NSt2\n1984, 212). Zwar ist ohne Anhaltspunkte bei Zweifeln nicht\ndavon auszugehen, daß bestimmte Einzelverkäufe aus einem erworbenen Verkaufsvorrat stammen und somit zur Bewertungseinheit verbunden werden (BGHR BtMG S 29 Bewertungseinheit 4\nbis 6; StGB § 52 I in dubio pro reo 6). Das Tatgericht hatte\naber bei den tatmehrheitlich angeklagten Verkaufsfällen hinreichende zeitliche Anhaltspunkte, die die Würdigung einer\nBewertungseinheit tragen.\n\n2. Im übrigen hat die Revision der Staatsanwaltschaft\nErfolg. Das Urteil ist bereits auf die sachlichrechtlichen\nBeanstandungen aufzuheben, so daß es auf die Verfahrensrüge\n\nnicht ankommt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts lernten die\nAngeklagten, die am Erwerb von Betäubungsmitteln in den Niederlanden und deren gewinnbringenden Verkauf in Osnabrück\ninteressiert waren, Murat 2GB kennen. der ihnen Kontakt\nzu dem niederländischen Drogenhändler co verschaffte\nund für sie in der Folgezeit (Oktober 1994 bis Ende Januar\n1995) in elf Fällen im Kilobereich Haschisch, viermal 500 g\nHeroin, Kokain zwischen 100 und 300 g sowie 1000 Ecstasy-Tabletten aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland transportierte. Dabei fuhren die Angeklagten - mit Ausnahme des Falles 10 - jeweils nach vorangegangener Verabredung mit > mit ihrem Pkw nach Hengelo, während A\nmit seinem Pkw aus Nordhorn nach Hengelo kam. Dort kauften\ndie Angeklagten bei DO ] die Betäubungsmittel, übergaben sie sodann AP zum Transport, fuhren getrennt nach\nOsnabrück zurück und übernahmen in Deutschland das Rausch-\n\ngift jeweils wieder von Alacan (UA S. 5 bis 8).\n\nBei diesen Feststellungen haben sich die Angeklagten\njedenfalls in den Fällen 1 bis 9 und 11 der Urteilsgründe\nauch der unerlaubten Finfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge (s 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) schuldig gemacht,\ndie als Teilakt des Handeltreibens zum Tatbestand des uner”\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit steht\n(BGHSt 40, 73; anders in den Fällen des Bandenhandels mit\n\nBetäubungsmitteln nach § 30 a Abs. 1 BtMG, vgl. BGH NStZ\n1994, 496 und NStZ 1995, 410, und in den Fällen des S 29\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG, vgl. BGH NStZ 1996, 93). Denn die Angeklagten bestimmten nach den Feststellungen die zeitliche und\nörtliche Ausgestaltung des Transports, hatten den Kurier\nausgewählt, übergaben diesem in den Niederlanden das Rauschgift und übernahmen es alsbald nach der unerlaubten Einfuhr\nwieder. Sie hatten damit entscheidenden Einfluß auf den Einfuhrvorgang (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Einfuhr 4, 9, 17,\n26). Ob dies für den Fall 10 der Urteilsgründe gilt, bei dem\ndie Angeklagten Murat 2 nur mit Geld zum Erwerb von Betäubungsmitteln ausstatteten, ihn mit der Fahrt in die Niederlande beauftragten und das Betäubungsmittel später in der\nBundesrepublik Deutschland übernahmen, ohne selbst in den\nNiederlanden gewesen zu sein, bedarf erneuter tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 4 und 6).\nDie Wertung des Landgerichts, die Angeklagten hätten \"mit\nder Einfuhr der Betäubungsmittel ... selbst nichts zu tun\",\nbegünstigt ungerechtfertigt den Mittäter, der sich dank seiner Stellung von den mit höherer Entdeckungsgefahr verbunde-\n\nnen Teilakten fernhält.\n\nVon einer Schuldspruchänderung in den Fällen 1 bis 9\nund 11 der Urteilsgründe hat der Senat schon deshalb abgesehen, weil auch die Begründung durchgreifenden rechtlichen\nBedenken begegnet, mit der das Landgericht die Annahme des\nBandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n(S 30 a Abs. 1 BtMG) abgelehnt hat, bei dem die Bandeneinfuhr wegen des gleichen Strafrahmens im Rahmen der Bewertungseinheit zurücktritt (BGH NStZ 1994, 496). Das Landge-\n\nricht hat Vorbehalte an der Rechtsprechung erkennen lassen,\n\ndaß zwei Personen eine Bande bilden können. Dies sowie weitere Erwägungen lassen besorgen, daß das Landgericht sich\n\ndurch zu hohe rechtliche Anforderungen die zutreffende Sicht\nauf das Beweisergebnis verstellt und eine erforderliche Wür-\n\ndigung der Beweisanzeichen unterlassen hat.\n\nFür die Annahme des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln\n(Ss 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 BtMG) reicht ein von einem\nernsthaften willen getragener, auf gewisse Dauer angelegter\nZusammenschluß von mindestens zwei Personen zu wiederholter\nTatbegehung aus (BGH st. Rspr. seit BGHSt 38, 26 m.w.Nachw.;\nBGH bei Zschockelt NStZ 1996, 222, 224). Diese mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang stehende Rechtsprechung zu\nändern, besteht kein Anlaß. An ihr ist auch für die Qualifikation nach § 30 a BtMG festzuhalten (BGH NSt2 1996, 339).\nAuf ihrer Grundlage hätte sich das Landgericht mit den festgestellten Umständen auseinandersetzen müssen, die einen\nBandenhandel mit Betäubungsmitteln der beiden Angeklagten\nunter Hinzuziehen eines Kuriers nahelegten: 11 Beschaffungsfahrten während eines Zeitraums von Knapp vier Monaten, Einsatz desselben Kuriers, Einhalten derselben Einfuhr- und\nÜbergabemodalitäten, jeweils gewinnbringender Verkauf durch\ndie Angeklagten. Eine ausdrückliche Absprache der Bandenmitglieder braucht entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht\nfestgestellt zu werden; es genügt auch die stillschweigende\nAbrede zum Zusammenschluß mit dem ernsthaften willen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in § 30 Abs. INr. 1,8 30 a Abs. 1\nBtMG genannten Art zu begehen (BGH bei Zschockelt aaO). Daraus ergibt sich zugleich, daß es weder einer \"gewissen Re-\n\ngelmäßigkeit\" noch der Absprache einer \"zeitlichen Dauer\"\n\nder zu begehenden Straftaten bedarf. Auch auf den Inhalt der\nVerabredungen mit den Lieferanten kam es nicht an, weil die\nAngeklagten selbst gegebenenfalls mit dem Kurier, eine Bande\ngebildet haben können. Das von der Revisionserwiderung angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs (NStZ 1996, 443) be-\n\ntrifft einen anders gelagerten Fall.\n\n3, Die Aufhebung der Verurteilung in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang führt zur Aufhebung des\nRechtsfolgenausspruchs mit Ausnahme der Einzelfreiheitsstrafe für das Waffendelikt.\n\n4, Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft veranlaßte Überprü-\n\nfung des Urteils nicht ergeben.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-11/3-str-252-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-11/3-str-252-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.904376+00:00"}}