{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-09-04_3_StR_358_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-09-04","aktenzeichen":"3 StR 358/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERI CHTSHOF\nBESCHLUSS\n3_StR 358/96\n\n4. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMik S zum\n\naus CB. geboren am @&. an»\n1965 in rem,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. September 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dresden vom 25. März 1996\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Dresden hat den Angeklagten mit Urteil\nvom 25. März 1996 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nsechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit Schreiben vom 28. März 1996 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil Revision eingelegt; mit einem weiteren\nSchreiben vom 4. August 1996 hat er sein Rechtsmittel zurückgenommen und schließlich mit Schreiben vom 6. August\n1996 gebeten, \"die Revision bestehen zu lassen\".\n\nDie Revision des Angeklagten ist schon deshalb unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel\nverzichtet hat. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat er in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger erklärt, er nehme das Urteil an und verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil.\n\nDie Niederschrift dieser Erklärung ist ihm vorgelesen und\nvon ihm genehmigt worden.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht\nunwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Ein wirksamer Verzicht kann jedoch weder widerrufen, wegen Irrtums angefochten noch sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO S 302 I\n2 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1983, 280, 281).\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-04/3-str-358-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-04/3-str-358-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.600976+00:00"}}