{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-08-28_3_StR_180_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-08-28","aktenzeichen":"3 StR 180/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Zur Gegenwärtigkeit der angedrohten Gefahr beim Tatbestand der räuberischen Erpressung, wenn die Verwirk-\n\nlichung der Drohung nicht sicher unmittelbar bevorsteht.\n\n2. Zur Vollendung der räuberischen Erpressung, wenn das\n\nOpfer auf den Rat der Polizei hin zahlt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 255\n\n1. Zur Gegenwärtigkeit der angedrohten Gefahr beim Tatbestand der räuberischen Erpressung, wenn die Verwirk-\n\nlichung der Drohung nicht sicher unmittelbar bevorsteht.\n\n2. Zur Vollendung der räuberischen Erpressung, wenn das\n\nOpfer auf den Rat der Polizei hin zahlt.\n\nBGH, Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96 - LG Frankfurt am\n\nMain\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 180/96\n\nvom\n\n28. August 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Müslüm C EEE zus Po, cenoren arı\n© EB 1255 in vi (Türkei),\n\n2. Hasaın Te Aczus VE, senoren an\n@. BEE 1957 in Pe (Türkei),\n\nwegen räuberischer Erpressung U.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. August 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nwinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in ser Verhandlung,\nStaatsanwältin EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB zu: \"ou\nals Verteidiger des Angeklagten cam.\n\nRechtsanwalt kME> au: \"gi\n\nals Verteidiger des Angeklagten Tg,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des jeweils betroffenen\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 1995\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte\nCB - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter Erpressung, tateinheitlich in drei Fällen begangen, ZU\neiner zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt\nwird und der Angeklagte IE» der versuchten Erpressung in zwei Fällen, davon einmal tateinheitlich in drei Fäl-\n\nlen begangen, schuldig ist, und\n\n2. in dem den Angeklagten IM betreffenden Strafausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das genannte Urteil im Umfang der\nVerurteilung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebungen (I. 2. und II.)\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel des Angeklagten IP und\n\nder Staatsanwaltschaft, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Der Angeklagte\nCB Hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten IB wegen\nversuchter Erpressung in vier Fällen, den Angeklagten ca»\nwegen versuchter Erpressung in drei Fällen verurteilt und\nauf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten gegen den Angeklagten TED sowie - unter Strafaussetzung zur\nBewährung - auf eine solche von 8 Monaten gegen den Ange-\n\nklagten CB erkannt. Im übrigen hat es den Angeklagten\nCB freigesprochen.\n\nDer Verurteilung zugrunde liegen zwei Fälle der Einforderung von \"Spenden\" bei kurdischen Asylbewerbern für die\nmit einem (im Tatzeitraum vollziehbaren) vereinsrechtlichen\nVerbot belegte \"Arbeiterpartei Kurdistan\" (PKK) und ihre\nTeilorganisation der \"Nationalen Befreiungsfront Kurdistans\"\n(ERNK). Im ersten Fall bedrohten die beiden Angeklagten\n\n- zwei seit längerem in Deutschland lebende türkische\n\nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit - die Brüder\n2, VE und 2 EEE und verlangten die Zahlung\nvon mehreren Hundert DM. Als die Zahlung ausblieb, wurde A\nDe von einer \"Schlägertruppe\" aus zehn bis zwölf unbekannt gebliebenen Personen überfallen und schwer mißhandelt. Im zweiten Fall, in dem der Angeklagte ef | vom Vorwurf der Tatbeteiligung freigesprochen worden ist, verlangte\nder Angeklagte IP von dem Zeugen vB IE unter Bedrohungen ebenfalls eine \"Spende\". Auf Anraten der von ihm\ninformierten Polizei zahlte der Zeuge OB schließlich ge-\n\ngen Quittung einen Teilbetrag.\n\nDas Landgericht hat die Bedrohung der Brüder BB as\nversuchte Erpressung in drei tatmehrheitlich begangenen Fällen beurteilt. Auch die Tat zum Nachteil des Zeugen cB>\nhat es lediglich als versuchte Erpressung gewertet und Tatvollendung mit der Begründung verneint, daß OB Sas Geld\n\"nicht aufgrund der Drohung, sondern im Zusammenwirken mit\nden Ermittlungsbehörden\" gezahlt habe. Die erschwerenden\nVoraussetzungen räuberischer Erpressung hat die Strafkamner\nin beiden Fällen nicht angenommen, weil die angedrohten Gefahren für Leib oder Leben der Bedrohten nicht \"gegenwärtig\"\nim Sinne des § 255 StGB gewesen seien. Ein Vergehen nach\ns 20 Abs. 1 Vereinsgesetz (Zuwiderhandlung gegen das Verbot\nder PKK und der ERNK) hat das Landgericht in dem Verhalten\nder Angeklagten deshalb nicht gesehen, weil es nicht feststellen konnte, für welchen Zweck die durch Spendenaktionen\neingesammelten Gelder bestimmt waren, ob sie zur Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der \"werbotenen\nPartei\" dienen oder in die Türkei \"transferiert\" werden\n\nsollten.\n\n2. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision greift\ndie Staatsanwaltschaft das Urteil insoweit nicht an, als der\nAngeklagte ca aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der\nBeteiligung an der Tat zum Nachteil des Zeugen OD freigesprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin hält den Schuldspruch wegen (versuchter) einfacher Erpressung anstatt räuberischer Erpressung für rechtlich fehlerhaft und erstrebt\naußerdem die Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung im Fall der\nBrüder BB: Außerdem beanstandet die Staatsanwaltschaft\ndie ohne Begründung erfolgte Aussetzung der Strafvollstrekkung zur Bewährung im Falle des Angeklagten CB:\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verlet-\n\nzungen formellen und sachlichen Rechts.\n\nDas - vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretene -\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist in vollem Umfang,\ndie Revisionen der Angeklagten sind zum Teil begründet. Wegen der deswegen gebotenen Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die vom Angeklagten IB außerdem erhobene Kostenbeschwerde gegenstandslos.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten.\n1. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\na) Die Rüge des Angeklagten IB der Inhalt der po-\n\nlizeilichen und der richterlichen Vernehmung des Zeugen AD\nI) BB im Vorverfahren sei nicht in die Hauptverhandlung\n\neingeführt, gleichwohl aber unter Verstoß gegen §§ 261 StPO\nim Rahmen der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwertet\nworden, bleibt ohne Erfolg, weil der behauptete Verfahrensfehler nicht bewiesen ist. Was der Zeuge BB im Ermittlungsverfahren bekundet hat, kann durch Bestätigung des Zeugen aufgrund eines nicht protokollierungsbedürftigen Vorhalts im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung\nprozeßordnungsgemäß eingeführt worden sein, auch wenn dies\nim Urteil nicht deutlich gemacht. worden ist. Insoweit ist\nfür eine inhaltliche Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme im Revisionsverfahren zur weiteren Klärung kein\n\nRaum.\n\nb) Die vom Angeklagten co beanstandete Ablehnung\nseines Hilfsbeweisamtrags auf Vernehmung eines Rechtsanwalts\nals Zeugen über die in der Hauptverhandlung bekundeten Aussagen eines anderen Zeugen hält rechtlicher Prüfung stand.\nDie in der Hauptverhandlung vorausgegangene Beweiserhebung\nkann nicht selbst wieder Gegenstand des tatrichterlichen\nStrengbeweises sein (vgl. BGHSt 38, 239, 241; BGHR StPO\n8 244 III 1 Unzulässigkeit 7). Der Ort, den entscheidungserheblichen Inhalt der Beweisaufnahme festzustellen, ist das\nUrteil. Auch insoweit gilt, daß eine inhaltliche Rekonstruktion der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisauf-\n\nnahme im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich ist.\n\nDie Rüge, über zwei weitere Hilfsbeweisamträge habe das\nLandgericht nicht entschieden, ist ebenfalls erfolglos. Der\nSenat kann ausschließen, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht. Wird ein im Urteil zu be-\n\nscheidender Hilfsbeweisamtrag übergangen, ist dies unschäd-\n\nlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt\nwerden konnte (vgl. BGH NJW 1988, 501, 502; Herdegen in KK-StPO 3. Aufl. § 244 Rn. 61). So liegt es hier. Den Beweiserwägungen im Urteil läßt sich mit ausreichender Sicherheit\nentnehmen, daß die behaupteten Beweistatsachen zum Teil\nschon erwiesen und im übrigen für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung waren, die Hilfsbeweisan-\n\nträge demnach mit dieser Begründung zurückzuweisen waren.\n\n2. Soweit es die Annahme der versuchten Erpressung angeht, weist das Urteil in sachlich rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler auf, durch den die Angeklagten benachteiligt wären. Insbesondere scheidet strafbefreiender Rücktritt\nvom Versuch im Fall der Brüder BD aus. Nach den getroffenen Feststellungen ist von mittäterschaftlicher Begehung\nunter Beteilung unbekannter Hintermänner auszugehen. Rücktritt vom Versuch wäre daher für die Angeklagten nur nach\nS 24 Abs. 2 StGB möglich gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß\ndie besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt\n\nsind, liegen indes nicht vor.\n\nJedoch hat das Landgericht im Fall der Brüder Be»\ndas Konkurrenzverhältnis der Tatbestandsverwirklichungen unrichtig beurteilt. Die versuchten Erpressungen der drei Brüder sind durch ein und dieselbe Handlung in sogenannter\ngleichartiger Idealkonkurrenz und nicht in Tatmehrheit begangen. Für die Feststellung, ob eine oder mehrere natürliche Handlungen vorliegen, ist - zumal nach Aufgabe der hier\nohnehin nicht einschlägigen Rechtsfigur der fortgesetzten\nHandlung - ohne ausschlaggebende Bedeutung, daß höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen betroffen sind.\n\nDie dem Anklagevorwurf entsprechende und daher ohne\nVerstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO mögliche Richtigstellung des\nKonkurrenzverhältnisses im Schuldspruch führt im Falle des\nAngeklagten ID dazu, daß der gesamte Strafausspruch aufgehoben und die Sache auf die Revision dieses Angeklagten\ninsoweit zurückverwiesen werden muß. Soweit es die Einzelstrafe wegen der Tat zum Nachteil des Zeugen JO 5 anbelangt, kann der Senat eine dem Angeklagten Tg nachteilige Beeinflussung ihrer Bemessung durch die aufzuhebenden drei Einzelstrafen im Fall der Brüder Be nicht ausschließen; sie kann daher ebenfalls nicht bestehen bleiben.\n\nBeim nur im Falle der Brüder BB verurteilten Angeklagten cuB> kann hingegen die auf einer an sich rechtsfehlerfreien Strafzumessung beruhende Gesanmtfreiheitsstrafe\nals Einzelstrafe aufrechterhalten werden. Sie entspricht dem\nUnwert des Gesamtverhaltens, der von der abgeänderten Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses in seinem für die Straf-\n\nzumessung wesentlichen materiellen Gewicht unberührt bleibt.\n\nAngesichts des in der Sache geringen Erfolgs des\nRechtsmittels des Angeklagten ff 3 < erscheint es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Rechtsmittelkosten und notwendigen Auslagen zu belasten (S 473 Abs. 4 StPO).\n\nIII. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDas Urteil leidet in mehrfacher Hinsicht an sachlich\nrechtlichen Mängeln, durch die die Angeklagten begünstigt\nsind.\n\n1. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin als\nrechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer das Ergebnis der Beweisaufnahme zum Fall der Brüder BEWB Nicht als ausreichend für den Nachweis einer Beteiligung der Angeklagten an\nder von zehn bis zwölf unbekannten Personen begangenen Mißhandlungen des Zeugen AB EEE angesehen hat. Die Beweiserwägungen des Landgerichts sind insoweit lückenhaft,\nweil es wesentliche, sich nach dem festgestellten Sachverhalt aufdrängende tatsächliche Umstände und rechtliche Gesichtspunkte nicht umfassend genug berücksichtigt hat. Nach\nder Sachverhaltsschilderung im Urteil waren die Angeklagten\nfür die PKK/ERNK und nicht bloß allgemein für die Sache des\nkurdischen Freiheitskampfs tätig. Der Angeklagte I hatte sogar nicht näher umschriebene Funktionen als \"Gebietsvertreter\" der PKK für den Bereich von Bad Homburg; beide\nAngeklagten waren - ersichtlich im Auftrag der PKK/ERNK -\nmit der Einforderung von \"Spenden\" befaßt, äußerten Drohungen zur Durchsetzung ihres Verlangens, setzten zahlungsfristen (IWW) und waren für die Entgegennahme des Geldes\n(GEB und CB) sowie zur Erteilung von Quittungen (I\n@) zuständig. Das Landgericht hat auch die Überzeugung gewonnen, daß durch die Mißhandlung des Zeugen Ad» Ben\ndie zuvor geäußerten Drohungen in die Tat umgesetzt wurden.\nEs hat außerdem festgestellt, daß beide Angeklagte das gewaltsame Vorgehen des \"Schlägertrupps\" nachträglich billigten, der Angeklagte IE :ich zudem lobend über die Tat\nder \"Freunde\" äußerte. Vor diesem Hintergrund liegt es angesichts der festgestellten engen Einbindung der Angeklagten\nin die Praxis der \"Spenden\"-Eintreibung durch die PKK/ERNK\nnicht nur nahe, daß sie, wie offenbar auch das Landgericht\nangenommen hat, die Zahlungsverweigerung oder die Nichtzah-\n\nlung der unter Drohungen eingeforderten Gelder innerhalb der\nOrganisation der PKK/ERNK weitermeldeten. Vielmehr drängt\n\nes sich unter den gegebenen Umständen auch auf, daß die Angeklagten spätestens, als sie die Meldung weitergaben, mit\nder Möglichkeit rechneten, die \"Spendenforderung\" werde alsbald gewaltsam, möglicherweise auch unter körperlichen Mißhandlungen eingetrieben werden. Denn war in \"Kurdenkreisen\"\nschon allgemein bekannt, \"daß die PKK ihre Forderung auch\ngewaltsam durchsetzt\" (UA S. 5), lag diese Erwartung für die\nAngeklagten, die mit den Praktiken der PKK/ERNK aufgrund ihrer Mitarbeit doch besser als andere Kurden vertraut gewesen\nsein müssen, noch näher. Bereits für eine solche begrenzte,\ndie Mißhandlungen lediglich auslösende Mitwirkung kommt eine\nrechtliche würdigung (mindestens) als Beihilfe in Betracht.\nDiesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht bei der\nAbwägung der Beweise nicht genügend Beachtung geschenkt. Für\neine solche Würdigung bedurfte es nicht des Nachweises, daß\ndie Angeklagten die konkreten Umstände der körperlichen Mißhandlung im voraus kannten. Für die Annahme des für Beihilfe\nausreichenden bedingten Gehilfenvorsatzes genügt es, wenn\ndie Haupttat in der Vorstellung des Teilnehmers durch die\nungefähre Art der Tatbegehung so konkretisiert ist, daß der\nwesentliche Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung erfaßt\nsind (vgl. BGHR StGB § 27 I Vorsatz 6, 7 und 9; BGH, Urteil\nvom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, = wistra 1996, 23 - zum\nAbdruck in BGHSt bestimmt).\n\nBereits wegen dieses Rechtsmangels muß das Urteil im\nFalle der Brüder BP auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Denn der Senat kann nicht aus-\n\nschließen, daß das Landgericht die Angeklagten, wäre der\n\nrechtliche Gesichtspunkt der Beihilfe bei der Beweiswürdigung genügend beachtet worden, auch wegen tateinheitlich zur\nversuchten (räuberischen) Erpressung begangener Beihilfe zur\ngefährlichen Körperverletzung verurteilt hätte.\n\n2. Darüber hinaus begegnet das Urteil insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als das Landgericht sowohl\nim Falle der Brüder BE 2153 auch bei der Tat zum Nachteil\ndes Zeugen ef 3 1 die erschwerenden Voraussetzungen der räuberischen Erpressung nicht als erfüllt angesehen hat. Die\nErwägungen, mit denen das Landgericht in beiden Fällen verneint hat, daß die geäußerten Drohungen eine gegenwärtige\nGefahr für Leib oder Leben zum Inhalt hatten, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nEine zur Drohung benutzte Gefahr für Leib oder Leben\nist im Sinne des § 255 StGB dann als \"gegenwärtig\" zu beurteilen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib\noder Leben bei ungestörter (natürlicher) Weiterentwicklung\nder Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst\nwahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 4;\nBGH NJW 1989, 176 und 1289; BGH bei Holtz MDR 1982, 447,\n448; BGH MDR 1957, 691; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979\n- 4 StR 505/79; vgl. auch Herdegen in LK StGB 11. Aufl.\n\nS 249 Rn. 11). Erforderlich ist dabei nicht, daß das schädigende Ereignis mit Sicherheit unmittelbar bevorsteht. Es genügt eine Gefahr, die als \"Dauergefahr\" über einen längeren\nzeitraum in dem Sinne gegenwärtig ist, daß sie jederzeit\n- zu einem ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später -\nin einen Schaden umschlagen kann (BGH bei Holtz MDR 1982,\n\n447, 448; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979\n\n- 4 StR 505/79 -). Zum wirksamen Schutz von Erpressungsop”\nfern darf der Begriff der Gegenwärtigkeit angedrohter Gefahren anders als bei der anderen Zwecken dienenden Regelung\ndes rechtfertigenden Notstands in $S 34 StGB, von der die in\nder Rechtsprechung benutzten Begriffsumschreibungen hergeleitet sind (vgl. BGH MDR 1957, 691), nicht zu eng verstanden werden (vgl. Geilen Jura 1979, 110). Es bedarf der begrifflichen Anpassung an den sinn des § 255 StGB, bestimmte\nFälle der Erpressung wegen der vom Täter gezielt eingesetzten wirklichen oder vermeintlichen Gefährlichkeit der Drohung unter erhöhte Strafe zu stellen (vgl. BGH MDR 1957,\n691). Zwar wird bei einer Drohung mit Tötung oder körperlicher Mißhandlung, falls das opfer nicht binnen Monats- oder\nJahresfrist zahlt, in aller Regel die Gefahr nicht als gegenwärtig angesehen werden können (vgl. BGH MDR 1957, 691;\nBGH bei Holtz MDR 1982, 447, 448). Genauere zeitliche Grenzen dafür, wann eine für die Zukunft angedrohte Gefahr noch\ngegenwärtig ist und wann nicht mehr, lassen sich jedoch\nnicht allgemein festlegen. Es geht um die Feststellung des\nInhalts von Drohungsäußerungen des Täters im Wege der Auslegung. Maßgebend sind die dafür aussagekräftigen Umstände des\nEinzelfalls.\n\nDiese Tatfragen zu entscheiden, ist in erster Linie\nAufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aber zu\nprüfen, ob er ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen\nBegriffs zugrundegelegt, alle wesentlichen Umstände bedacht\nund die Auslegungsregeln eingehalten hat (vgl. BGH NJW 1989,\n1289).\n\nAus den Ausführungen des Landgerichts geht hervor, daß\nes den Begriff der Gegenwärtigkeit der Gefahr in § 255 StGB\nverkannt hat. So hat es im Fall des Zeugen Ö@MB als entscheidend angesehen, daß die Verwirklichung der Drohung\n\"wenn Du nicht zahlst, knallen wir Dich ab!\" und \"Das, was\ndann passiert, mußt Du Dir selbst überlegen!\" nicht unmittelbar bevorstand (UA S. 16). Die Strafkammer läßt dabei\naußer acht, daß - wie dargelegt - eine für den Fall der Zahlungsverweigerung angedrohte Gefahr auch dann gegenwärtig\nund in ihrer Auswirkung auf das Opfer besonders gefährlich\nsein kann, wenn die Verwirklichung der Drohung nicht sicher\nunmittelbar bevorsteht, sondern in dem Sinne ungewiß ist,\ndaß die Gefahr jederzeit - alsbald, aber auch später - in\neinen Schaden umschlagen kann. Dies gilt vor allem in den\nFällen, in denen hinter dem Täter eine Gruppe von Hintermännern oder wie hier eine als gefährlich einzuschätzende Organisation steht, die in ihren Reaktionen aus der Sicht des\nOpfers als unberechenbar erscheinen. Diesen für die Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkt hat die Strafkammer nicht\nerkennbar berücksichtigt. Auf das gleiche begriffliche MißB-\nverständnis zurückzuführen und zugleich in sich widersprüchlich ist es, daß das Landgericht die Äußerung des Angeklagten CP \"Ihr seid verbrannt!\" im Fall der Brüder BE\nGeshalb nicht als Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr\n(für Leib oder Leben) aufgefaßt hat, weil sie \"mit keiner\nweiteren Bedingung - wie Fristsetzung - verbunden war\" (UA\nS. 16), ihre Verwirklichung vielmehr in \"ungewisser Zukunft\"\nlag. Nach dem, was in diesem Fall vorausgegangen war, drängte sich auf, daß die drohende Äußerung zielgerichtet eingesetzt wurde, um die bisher ausgebliebene Zahlung doch noch\n\nzu erreichen. Da eine dem Zeitpunkt ihrer Verwirklichung\n\nnach ungewisse Gefahr ausreichen kann, stellt das Fehlen einer Fristsetzung gerade keinen Grund dar, die Gegenwärtigkeit der angedrohten Lebens- oder Leibesgefahr zu verneinen.\nSoweit im Zusammenhang mit anderen Drohungen Zahlungsfristen\nnach den Feststellungen des Landgerichts gesetzt wurden, waren diese zeitlich nicht so bemessen, daß sie die Annahme,\ndie angedrohten Gefahren seien gegenwärtig im Sinne von\n\n§ 255 StGB von vornherein und unabhängig von den tatrichter-\n\nlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ausschlössen.\n\nDer Mangel in der Beurteilung der Gegenwärtigkeit der\nvom Angeklagten ww angedrohten Gefahren wirkt sich im\nFalle der Brüder BP insofern auch zum Vorteil des Angeklagten gu aus, als sich das Landgericht offenbar deshalb, weil es den Tatbestand des gs 255 StGB nicht für verwirklicht hielt, nicht veranlaßt sah, zu prüfen, ob diese\ndrohende Äußerung des Angeklagten cCOBEB sem Angeklagten\nIMDB zuzurechnen war. Das Landgericht hätte ferner darauf\neingehen müssen, ob die Drohung \"wir kommen wieder!\", die\nder unbekannte Begleiter der Angeklagten, ersichtlich mit\nihrem Einverständnis, bei der ersten Spendenforderung gegenüber den Brüdern BP äußerte, bereits die Voraussetzungen\neiner versuchten räuberischen Erpressung erfüllte. Angesichts der Furcht verbreitenden, die Zeugen erkennbar in ihrem Aussageverhalten beeinflussenden Gefährlichkeit der\nPKK/ERNK war als naheliegende Möglichkeit zu erwägen, ob\ndiese drohende Äußerung nach den Cesamtumständen dahin auszulegen ist, daß sie die Ankündigung körperlicher Mißhandlungen konkludent einschloß (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung\n7).\n\nDie Frage der Gegenwärtigkeit angedrohter Lebens- oder\nLeibesgefahr bedarf in beiden Fällen neuer tatrichterlicher\nPrüfung. Das Urteil kann daher auch in dem allein den Angeklagten Ib betreffenden Fall des Zeugen Öib nicht bestehen bleiben.\n\n3, Rechtlich bedenklich in diesem (zweiten) Fall ist\nferner, daß das Landgericht Tatvollendung verneint hat, obwohl der bedrohte Zeuge oe u wenn auch auf Rat der von ihm\ninformierten Polizei, einen Teil des geforderten Geldes gezahlt hat.\n\nAllerdings setzt die als Teilelement in der räuberischen Erpressung enthaltene Nötigung zu ihrer vollständigen\nVerwirklichung voraus, daß das opfer durch die Zwangswirkung\ndes Nötigungsmittels zu der vom Täter erstrebten Handlung\nbewegt und in diesem Sinne der Wille des Opfers gebeugt\nwird. An einem für die Tatvollendung vorausgesetzten Handeln\nunter dem \"Druck der Drohung\" fehlt es, wenn das Opfer sich\ndem Druck des Täters gerade nicht beugen will und nicht\n(auch) aus Furcht vor der Verwirklichung der Drohung, sondern nur deshalb zahlt, weil die Polizei oder ein Dritter\nihm dies, etwa aus ermittlungstaktischen Gründen zur Überführung der Täter, rät (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1953,\n722; BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1976 - 3 StR 387/76 - und\nUrteil vom 4. April 1984 - 2 StR 3/84; ferner Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 240 Rn. 14; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht Besonderer Teil Teilband I\n8. Aufl. 8 42 Rn. 49). Jedoch ist lediglich Erpressungsversuch nicht notwendig stets schon dann anzunehmen, wenn das\n\nOpfer auf den Rat der Polizei hin zahlt; auch in einem sol-\n\nchen Fall kann die Furcht vor der Verwirklichung der Drohung\nfür die Zahlung durchaus mitbestimmend sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95 - zum Abdruck in\nBGHSt 41, 368 bestimmt). Dies reicht aber für die Tatvollendung aus. Sie setzt nicht voraus, daß das Opfer die vom Täter erstrebte Handlung ausschließlich wegen des ausgeübten\nDrucks vornimmt. Daß in einem derartigen Fall der Druck der\nDrohung nicht allein ausschlaggebend, sondern nur mitbestimmend und lediglich neben einem Rat der kontaktierten Polizei\nwirksam wird, stellt entgegen der Meinung des Landgerichts\nauch die subjektive Zurechnung des Taterfolgs beim Täter\nnicht in Frage (so jedoch auch Horn in SK-StGB S 240 Rn. 6\nund 7 a). Die Einschaltung der Polizei wird von Erpressungstätern regelmäßig als möglich erwogen, auch wenn sie diese\nKontaktaufnahme unter allen Umständen zu vermeiden suchen;\nsie stellt keine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf\ndar, die wesentlich wäre (vgl. für den Fall des Handelns unter dem Einfluß einer bankinternen Weisung: BGH NJW 1989,\n176). Unter diesen Umständen hätte das Landgericht im einzelnen prüfen und im Urteil näher darlegen müssen, ob trotz\nder vorherigen Kontaktaufnahme mit der Polizei und trotz Beratung durch sie nicht doch auch noch die Furcht vor der\nVerwirklichung der Drohung für die Zahlung durch den Zeugen\nÖksüz mitbestimmend war. Daß der Zeuge lediglich einen Teil\ndes erstrebten Geldes zahlte, stünde der Annahme vollendeter\nTatbegehung hier nicht entgegen (BGHR StGB § 253 Vollendung\n1). Auch liegt kein Fall vor, in dem die Zahlung derart von\nder Polizei überwacht wurde, daß kein Schaden eintrat, und\ndeswegen Tatvollendung ausscheidet (vgl. BGH StV 1989, 149;\n\nBCHR StGB § 255 Versuch 1; BGH, Urteil vom 4. April 1984\n- 2 StR 3/84; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. 8 253\nRn. 23 - 27).\n\n4. Zu Unrecht begünstigt sind die Angeklagten schließlich noch dadurch, daß das Landgericht in beiden Fällen\nnicht auch wegen tateinheitlich zu den anderen Gesetzesverletzungen begangenen Vergehens nach § 20 Abs. 1 Vereinsgesetz verurteilt hat. Die Strafkammer hat insoweit lediglich\neine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Vereinsgesetz\nund somit nach Straftatbeständen erwogen, die zu ihrer Verwirklichung voraussetzen, daß gegen die betroffene Vereinigung ein sogenanntes Organisationsverbot erlassen worden ist\n(vgl. BGH NJW 1996, 1906, 1907, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Gegen die PKK und ihre Teilorganisation ERNK ist\njedoch kein Organisationsverbot nach $S 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1\nVereinsgesetz, sondern ein im Tatzeitraum vollziehbares,\nspäter bestandskräftiges Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2\nVereinsgesetz ergangen. Zuwiderhandlungen gegen ein solches\nBetätigungsverbot sind durch § 20 Abs. 1.Nr. 4 Vereinsgesetz\nunter Strafe gestellt. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt sind die Voraussetzungen dieser Strafnorm (vgl. dazu\nim einzelnen BGH NJW 1996, 1906 ff.) in beiden Fällen jedenfalls der äußeren Tatseite nach erfüllt. Zu den vom Betätigungsverbot erfaßten Tätigkeiten gehört auch die zwangsweise\nEintreibung von \"Spenden\" durch die PKK/ERNK und ihre Beauftragten in Deutschland. Der Anwendung des S$S 20 Abs. 1 Nr. 4\nVereinsgesetz steht auch nicht entgegen, daß die eingefor-\n\nderten Gelder möglicherweise ins Ausland transferiert werden\n\nsollten und nicht zur Stärkung und Stabilisierung der Organisation der PKK/ERNK in Deutschland bestimmt waren (vgl.\nBGH aaO S. 1907).\n\nÜber den Schuldspruch abschließend zu entscheiden, ist\ndem Senat schon deshalb verwehrt, weil die Feststellung\nideell konkurrierender Gesetzesverletzungen (§ 255, § 223 a\n\nStGB) neuer tatrichterlicher Prüfung bedarf.\n\nIV. Im weiteren Verfahren wird im Falle der Verhängung von\nFreiheitsstrafen, für die eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach S 56 Abs. 1 und 2 StGB möglich\nist, die Entscheidung darüber näher zu begründen und dabei\nauch auf mögliche Ausschlußgründe nach § 56 Abs. 3 StGB ein-\n\nzugehen sein.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-28/3-str-180-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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