{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-08-14","aktenzeichen":"3 StR 183/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3_StR 183/96\n\nvom\n\n14. August 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin OB aus FE, geboren am @. RE»\n1968 in Nuiiikune»,\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. August 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nWinkler,\nPfister\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ai»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor num»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrück\nvom 21. November 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nschweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die\n\nStaatsanwaltschaft bemängelt die Beweiswürdigung und erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung. Der Angeklagte greift insbesondere die Verneinung eines minder\nschweren Falles an.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen\nvermocht, daß der Angeklagte selbst am 24. April 1995 die\nKreissparkasse Age: EEE in HB überfallen hat.\nEs hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte seiner\nEinlassung entsprechend lediglich tatvorbereitend tätig war\nund die Tat sodann von einem unbekannten Dritten ausgeführt\nworden ist. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist es allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, doch sind ihm bei\nder ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muß erkennen lassen, daß der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in\nseine Überlegungen einbezogen hat (Hürxthal in KK 3. Aufl.\n§ 261 StPO Rdn. 50 m.w.N.). Insoweit weist das landgerichtliche Urteil Lücken auf.\n\nl. Der Tatrichter beschränkt sich darauf, zu zwei\nfestgestellten, den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen\n- der Angeklagte hatte den Tatort ausgekundschaftet; der\nTäter hatte bei der Tat eine weiße Plastiktüte mit Aufdruck\n(UA S. 11) benutzt, im Hause des Angeklagten waren drei Tage nach dem Überfall 4.350 DM in einer Plastiktüte mit Aufdruck gefunden worden - jeweils zu bemerken, daß allein\ndeshalb die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt werden könne. Hiernach ist bereits zu besorgen, daß der Tatrichter entgegen seiner formelhaften Behauptung (UA S. 15)\neine notwendige Gesamtwürdigung dieser und der übrigen Indiztatsachen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2) unterlassen hat. Ein weiteres belastendes Beweisanzeichen -\ndas Kraftfahrzeug des Angeklagten war bei der Tat benutzt\nworden - relativiert der Tatrichter allein mit dem Hinweis,\ndaß der Angeklagte zwei Zeugen bereits Tage vor der Tat telefonisch mitgeteilt hatte, er habe kein Fahrzeug mehr und\nsuche ein neues Auto (UA S. 15). Er setzt sich dabei nicht\nmit der Feststellung auseinander, daß dieser Anruf Teil der\nvom Angeklagten bewußt geschaffenen Legende war, um das\nVerschwinden des Wagens erklären zu können (UA S. 5). Einem\nanderen Beweisanzeichen - in der Geldbörse der Ehefrau des\nAngeklagten waren drei Tage nach der Tat zwei 50 DM-Scheine\nRegistriergeld aus der Beute sichergestellt worden - mißt\nder Tatrichter keine entscheidende Bedeutung bei, weil \"damit nur ein sehr geringer Anteil der Beute\" gefunden worden\nsei (US S. 16). Dabei stellt der Tatrichter erkennbar nur\nauf die insgesamt 100 DM ab und setzt diese ins Verhältnis\nzu der Gesamtbeute von 18.540 DM. Eine Auseinandersetzung\n\ndamit, daß lediglich 3.000 DM der Beute, gestückelt in acht\nScheine (UA S. 12), registriert waren und daß der Geldbeutel 1.950 DM enthalten hatte, fehlt.\n\n2. Darüber hinaus enthält die Beweiswürdigung keine\nAuseinandersetzung mit folgenden, den Angeklagten belasten-\n\nden Beweisanzeichen:\n\nDer unbestrafte Angeklagte (verheiratet und gegenüber\nder Ehefrau und zwei kleinen Kindern unterhaltsverpflichtet) befand sich nach dem Scheitern mehrerer Versuche beruflicher Selbständigkeit wenige Tage vor der Tat in sol-\n. cher Geldnot (UA S. 3), daß er sich zur Beteiligung an einem Raubüberfall bereiterklärte. Drei Tage nach der Tat\nwurden im Wohnhaus des Angeklagten 4.350 DM und in der\nGeldbörse der Ehefrau des Angeklagten 1.950 DM sichergestellt. Die Herkunft der 6.300 DM wird mit der Feststellung, der Angeklagte habe von dem unbekannten Täter nach\nder Tat 1.000 DM erhalten, nicht ausreichend erklärt.\n\nDer Fahrer des Fluchtwagens war nach den Bekundungen\neines Polizeibeamten eine junge, dunkelhaarige männliche\nPerson (UA S. 12). Der Angeklagte war zur Tatzeit 26 Jahre\nalt. Über seine äußere Erscheinung teilt das angefochtene\nUrteil nichts mit.\n\nAuf der fehlerhaften Beweiswürdigung kann das Urteil\nberuhen.\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Damit richtet sie sich, obwohl sie Einzelbeanstandungen nur zur Nichtannahme eines minder schweren Falles\nerhebt, gegen das gesamte Urteil. Sie bleibt ohne Erfolg.\nSoweit sie ohne Begründung die Verletzung materiellen\nRechts rügt, hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nUnbegründet ist auch die Beanstandung, der Tatrichter\nhabe rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall abgelehnt.\nDie ausdrückliche Erwähnung, daß es sich bei der zum Überfall benutzten Waffe nicht ausschließbar um eine Scheinwaffe gehandelt hatte, drängte sich hier nicht auf (vgl. BGHR\nStGB § 250 II Gesamtbetrachtung 7). Der Angeklagte war von\nAnfang an an der Tatplanung beteiligt, er hat das Tatobjekt\nmit ausgesucht, hat alleine den Tatort und den Fluchtweg\nausgekundschaftet (UA S. 4), den Täter ausführlich informiert, die Einzelheiten der Tatbegehung unter Einschluß der\nzu verwendenden Maskierung und Bewaffnung besprochen, dem\nTäter das zur Tatbegehung erforderliche Fahrzeug zur Verfügung gestellt, eine Legende aufgebaut, um das Verschwinden\ndieses Fahrzeugs zu erklären (UA S. 5), und hat nach der\nTat verabredungsgemäß eine Entlohnung aus der Beute erhalten (UA S. 8). Damit rückt die Beteiligung des Angeklagten\nselbst nach den bisherigen Feststellungen derart in die Nähe der Mittäterschaft, daß ihre Bewertung als Beihilfe für\ndie Entscheidung der Strafkammer über das Vorliegen eines\n\nminder schweren Falles ersichtlich nicht wesentlich war\n\n(vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Strafrahmen-\n\nwahl 6).\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-14/3-str-183-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-14/3-str-183-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.844447+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-08-14/3-str-183-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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