{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-08-07","aktenzeichen":"3 StR 69/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 69/96\n\nvom\n7. August 1996\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJutta Helga L@&B . geborene ve . aus Do,\ndort geboren n@. EB 13:5,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\nam 7. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 22. September 1995\ndahingehend ergänzt, daß die Angeklagte im übrigen\nfreigesprochen wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3, Soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist,\nwerden die Kosten der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.\n\n4. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 320 Fällen zu Einzelfreiheitsstrafen von je drei Monaten und einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die mit\nder Revision von der Angeklagten erhobene Sachrüge ist die\nAngeklagte wegen nicht festgestellter Anklagevorwürfe freizu-\n\nsprechen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte in der Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 31. März 1994 an\nzwei Abnehmer in mindestens 320 Fällen gewinnbringend mindestens je 0,08 g Heroin verkauft. Über den Einkauf konnte das\nLandgericht nichts feststellen, weil die - durch Zeugen\nüberführte - Angeklagte die Taten bestritten hat. Mit Recht\nist das Landgericht davon ausgegangen, daß es der Zweifelsgrundsatz nicht gebietet, eine einheitliche Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzunehmen, wenn sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß mehrere Fälle\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dieselbe\nRauschgiftmenge betreffen (BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo\n6: BtMG § 29 Bewertungseinheit 4-6). Konkret festgestellte\nEinzelverkäufe sind nicht zur Tateinheit zusammenzufassen,\nnur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht,\ndaß die zugrundeliegenden Einzelmengen ganz oder teilweise\naus einem - als Gesamtmenge zum unerlaubten Handeltreiben angeschafften - Verkaufsvorrat stammen könnten (aaO Bewertungseinheit 5). Zwar liegt es nicht fern, daß einzelne der der\nAburteilung zugrundegelegten Verkaufsmengen aus einem größeren Vorrat stammen und von der Angeklagten als Gesamtmenge\nerworben worden sind. Es fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, bestimmte Verkäufe einer von der Angeklagten erworbenen Gesamtmenge im Sinne einer\nBewertungseinheit zuzuordnen, so daß lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht käme, die rechtlich nicht\nzulässig ist. Auch die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von\n\nje drei Monaten sind ebensowenig zu beanstanden wie die daraus gebildete, dem Gesamtunrecht entsprechende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-07/3-str-69-96","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-07/3-str-69-96","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.609939+00:00"},"card":{"id":"bgh/1996-08-07/3-str-69-96","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1996-08-07","dockets":["3 StR 69/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.08.1996 – 3 StR 69/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-07/3-str-69-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 22. September 1995\ndahingehend ergänzt, daß die Angeklagte im übrigen\nfreigesprochen wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3, Soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist,\nwerden die Kosten der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.\n\n4. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:10.609939+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}