{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-08-07_3_StR_276_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-08-07","aktenzeichen":"3 StR 276/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 276/96\n\nvom\n\n7. August 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHuu Ky Lg aus HER. geboren am @. BED 1960\n\nin HD (Vietnam),\n\nwegen räuberischer Erpressung U. a.\n\nDin)\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anträg des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zwickau vom 29. Januar 1996 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil der Zeugin Phien SED\nverurteilt worden ist,\n\np) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\nid\n\n\"In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die angefochtene\nEntscheidung lediglich insofern einen den Angeklagten beschwerenden Fehler auf, als im Fall II. 4. der Urteilsgründe\neine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung\nerfolgt ist.\n\nDie Entscheidungsgründe lassen nämlich jegliche Prüfung\nder Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (S 24\nAbs. 1 Satz 1 StGB) vermissen. Wie unter II. 3. der Urteilsgründe geschilderte Vorfall belegt, wußte der Beschwerdeführer, wo die Zeugin SW wohnte und wie er sie dort erreichen konnte, und er hatte jederzeit die Möglichkeit, von\nneuem auf die Zeugin einzuwirken und - sofern er es für erforderlich hielt - den auf sie ausgeübten Druck zu verstärken; es ist nichts ersichtlich, was ihn daran gehindert haben\nkönnte.\n\nDurch die infolgedessen notwendige teilweise Aufhebung\ndes Schuldspruchs entfällt die Grundlage für den Gesamtstrafenausspruch. Demgegenüber können die übrigen Einzelstrafen\n(die wegen der unter II. 1., 3. und 5. der Urteilsgründe\ndargestellten Delikte verhängt worden sind) bestehen bleiben.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-07/3-str-276-96-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-07/3-str-276-96-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.596037+00:00"}}