{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-07-31_3_StR_273_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-07-31","aktenzeichen":"3 StR 273/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 273/96\n\nvom\n31. Juli 1996\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u. a.\n\n2\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 31. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zwickau vom 7. Februar 1996 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei -\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Sims und BD\nwegen Raubes, den Angeklagten I wegen schweren Raubes jeweils in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub,\nGeiselnahme und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von sieben bzw. fünfeinhalb Jahren verurteilt. Die\n\nRevisionen der Beschwerdeführer haben mit der Sachrüge Erfolg. j\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen\nden Schuldspruch nur zu einem geringen Teil.\n\n1. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, was der Angeklagte SB seinen Mitangeklagten\nund dem gesondert Verfolgten WB zum Zweck des Aufsuchens des Zeugen KW und zu dem, was jeder in der Wohnung des Zeugen tun sollte, gesagt hat. Aus dem äußeren Geschehen ergibt sich lediglich, daß der bezeichnete Zeuge\ndurch Mißhandlungen zur Herausgabe der vorschußweise gezahlten 10.000 DM und zu Mitteilungen über seine Werbekolonne veranlaßt werden sollte. Das rechtfertigte die Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung\nund wegen Nötigung.\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Raubes hält\nrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Daraus, daß der Angeklagte SW den Zeugen\nas» zur Angabe der Geheimnummer zwang, ist zu schließen,\ndaß dieser Angeklagte die EC-Karte zur Tilgung der Schulden\ndes Zeugen KB benutzen wollte. Unter diesen Umständen\nlag der Wille zur Rückgabe der Karte nach dem Abheben von\n10.000 DM vom Konto des Zeugen nicht fern. Wollte der Angeklagte SW die Karte zurückgeben, so hat er sich\ndurch die Wegnahme nicht strafbar gemacht (BGHSt 35, 152,\n156). Feststellungen dahingehend, daß der Angeklagte BB»\ndie Kreditkarte nach Gebrauch weder dem Angeklagten Sg»\n@&B übergeben noch dem Zeugen Ki zurückgeben wollte,\nhat das Landgericht nicht getroffen. Das Vorgehen des Angeklagten Be hätte als Straftat nach § 263a StGB geahndet\nwerden können.\n\nb) Wer das Funktelefon beim Verlassen der Wohnung des\nZeugen KW an sich nahm - einer der Angeklagten oder der\ngesondert Verfolgte WB - ergibt sich aus dem Urteil\nnicht. Ferner läßt sich den vom Landgericht getroffenen\nFeststellungen nicht entnehmen, wer das Telefon bekommen\nund behalten sollte. Mittäter eines Raubes kann nur sein,\nwer selbst in Zueignungsabsicht handelt (BGHR StGB 5 242\nAbs. 1 Zueignungsabsicht 1, 2, 4, 6). ...\n\nc) Die Verurteilung des Angeklagten Ian» wegen\nschweren Raubes kam auch deshalb nicht in Betracht, weil\nder Angeklagte sein Butterfly-Messer nicht zum Ermöglichen\nder Wegnahme der Kreditkarte und des Funktelefons einsetzte, denn er zeigte es, 'da der Geschädigte auch weiterhin\nbei seinen Angaben bezüglich seiner Leute und des Geldes\nblieb' (UA S. 14).\n\n3. Schließlich bestehen gegen die Annahme der Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme durchgreifende rechtliche Bedenken, denn die Leistung, die durch die Ankündigung erzwungen werden sollte,\ndem Zeugen die Beine zu brechen und ihn anschließend 'im\nWalde zu verbuddeln' - das Dulden der Übernahme seiner Werbekolonne durch den Angeklagten SEEB (UA Ss. 37) -,\nsollte erst nach Beendigung der Zwangslage erbracht werden\n(vgl. BGH NStZ 1996, 277 und Beschluß vom 14. Mai 1996 -\n\n4 StR 174/96 - m.w.N.). Das vom Landgericht als erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme bewertete Verhalten hätte die Anwendung des $S 239 StGB gerechtfertigt.\n\nDie vom Landgericht unter unzutreffenden rechtlichen\nVoraussetzungen getroffenen Feststellungen reichen zu einer\nSchuldspruchänderung nicht aus.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nKutzer Zschockelt Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-31/3-str-273-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-31/3-str-273-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.436701+00:00"}}