{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1996-07-31_3_StR_269_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1996-07-31","aktenzeichen":"3 StR 269/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR_ 269/96\n\nvom\n\n31. Juli 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSit Ad au wei, geboren am @. BR 1973 in\nTED (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. Juli 1996 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Wuppertal vom 2. November 1995 wird\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß\n\n1. der Angeklagte Ag@B wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund drei Monaten verurteilt ist,\n\n2. die Mitangeklagte KeinHEEB wesen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt ist.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom\n20. Juni 1996 ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\ninsgesamt ca. 350 g Heroin in der Absicht erworben, dieses gewinnbringend abzusetzen (UA S. 12). Nachdem er das Rauschgift\nmit Streckmittel verschnitten hatte, veräußerte er bei vier Gelegenheiten Teile dieser Zubereitung an dritte Personen (UA S.\n18, 19). Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier weiteren Fällen bewertet. Dies\nhält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs erfaßt der Begriff des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln die gesamte auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit vom Erwerb des Rauschgifts bis zu dessen Besitzübertragung\nauf einen anderen. Alle in diesem Rahmen verwirklichten Teilakte\nwerden zu einer Tat verbunden. Dies gilt auch dann, wenn der Täter beim Erwerb noch keine konkrete Vorstellung über die möglichen Abnehmer hat und die Verkäufe auf verschiedenen Entschlüssen beruhen (vgl. BGHSt 30, 28 [31]; BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1\nHandeltreiben 27). Der Angeklagte hat sich demzufolge nur eines\nVerbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge schuldig gemacht. Daß er Rauschgift auch\naus anderen Quellen bezogen hätte (vgl. BGH NStZ 1995, 39), hat\ndas Landgericht nicht festgestellt.\n\nDurch die hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruchs\nändert sich nichts am festgestellten Unrechtsgehalt der Tat. Der\nSenat wird ausschließen können, daß das Landgericht den Angeklagten bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzfrage milder\n\nbestraft hätte. Deshalb kann die verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 1Nr. 1\nHandeltreiben 27). ...\n\nDie Schuldspruchberichtigung ist entsprechend 5 357 StPO\nauf die Mitangeklagte Kim zu erstrecken (vgl. Hanack\nin Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage S 357 Rän. 7 m.w.N.). Auch\nihre - als selbständige Taten - bewerteten Veräußerungsbemühungen bezogen sich auf den Absatz der Gesamtmenge, nämlich auf den\nHeroinvorrat, den der Angeklagte Ag» angelegt hatte. Deshalb\nliegt nur eine Tat vor. Daß die Berichtigung des Schuldspruchs\nauch im Fall der Angeklagten KeD keine Auswirkungen\nauf den Strafausspuch hat, steht der Erstreckung der Revision\nnicht entgegen (vgl. Pikart in KK zur StPO, 3. Auflage § 357\nRdn. 4; BGH, Urteil vom 27. November 1951 - 1 StR 439/51; Beschluß vom 14. Mai 1996 - 1 StR 245/96) ..\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nKutzer zschockelt Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-31/3-str-269-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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